Verrechnungsscheck

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Beitrag von cmon80 - 20.11.07 - 16:25 Uhr

Hallo,

wir haben vor einigen Tagen einen Verrechnungsscheck von unserer Versicherung bekommen.

Nun ist dieser auf den Namen meines Lebensgefährten ausgestellt.

Ist es auch möglich, dass wir das den Scheck bei meiner Bank einlösen? Mein LG schafft es beruflich nie zu den Öffnungszeiten seiner Bank dort vorbei zu gehen; und seine Bank befindet sich in einer anderen Stadt.

Daher wickeln wir eigentlich alles über mein Konto ab.

Nun bin ich aber nicht sicher, ob ich den Scheck einlösen kann. Weiss jemand hier vielleicht Bescheid??
#kratz

Vielen Dank schon einmal für die Hilfe #danke

cmon

Beitrag von sbecker - 20.11.07 - 16:28 Uhr

Hallo cmon,

wenn sich nix geändert hat, dann dürfte es mit einer handschriftlichen Vollmacht auch über Dein Konto gehen..

Oder schickt den Verrechnungsscheck per Post zu seiner Bank mit der Bitte um Gutschrift.. machen wir auch, da unsere Bank nicht vor Ort ist..

LG

Mone

Beitrag von andrea-1980 - 20.11.07 - 18:40 Uhr

Hallöchen,

also, wenn's ein normaler Verrechnungsscheck ist, kann den einlösen wer will, sprich natürlich auch du.

Anders sieht's bei einem Orderscheck aus. Der ist nur für den Begünstigten gedacht.

Ich geh mal nicht davon aus, dass die Versicherung orderschecks benutzt. Die habe ich in 5 Jahren Tätigkeit als Bankkauffrau im Kundenverkehr kaum gesehen, sind sozusagen "out".

Gruß

Andrea

Beitrag von bezzi - 20.11.07 - 20:49 Uhr

Aua !



Was haben wir Bankkaufleute gelernt (kleine Nachhilfe ;-)) ?

Ein Scheck ist IMMER

1) Überbringerscheck (kann jeder einlösen, weil da an: xy ODER Überbringer steht)

oder

2) Orderscheck (nur der namentlich genannte Empfänger bekommt das Geld, kann aber auf der Rückseite per Indossament den Scheck zum Überbringerscheck machen)

oder

3) Rektascheck: Nicht übertragbar, nur mit Abtretung

und GLEICHZEITIG, d.h. jede Kombination von 1,2,3, mit a und b ist möglich:

a) Verrechnungsscheck (nur zur Gutschrift auf ein Konto, das steht dann drauf)

oder

b) Barscheck (auch zur Barauszahlung)


Es gibt also natürlich den Verrechnungsscheck, der an eine bestimmte Order ist, sprich: nur auf das Konto des Empfängers eingezahlt werden kann, genauso wie es den Orderscheck gibt, der gegen Legitimation bar ausgezahlt wird.

Deine Bankausbildung ist, wenn ich 1980 als Dein Geburtsjahr verstehe, sicher mindestens 15 Jahre jünger als meine. Lernt man das heutzutage wirklich nicht mehr, oder stapelst Du hier ein bisschen zu hoch ?




Beitrag von andrea-1980 - 20.11.07 - 21:36 Uhr

Ich verbeuge mich vor der Erfahrung Älterer ;-)

Alles bestens wiedergegeben, der Herr! Ich gebe zu, ich hab meine Antwort etwas vereinfacht / gestrafft wiedergegeben. Wurde durch die Aussage "habe einen VERRECHNUNGSSCHECK erhalten dazu verleitet, nicht noch auf barschecks etc. einzugehen. De Facto ist der vorliegende Verrechnungsscheck nunmal höchstwahrscheinlich ein Order - oder Überbringerscheck. Rektaschecks hab ich ehrlich gesagt noch nie live gesehen.

Nichts destotrotz, Fehler soll man anerkennen - und mit meiner Erklärung wär ich wohl weder durch die Bankkauffraus- noch die Bankfachwirtsprüfung gekommen. (hab aber beide geschafft - daher bitte nicht gleich von Hochstapelei ausgehen, es ist spät #gaehn )

(als gelernter Banker jetzt "GEZ-Eintreiber" - auch nicht schlecht ;-). Ich zahle, ehrlich!!!)

Beste Grüße

Andrea

Beitrag von meusemuckel - 21.11.07 - 06:12 Uhr

Also ich habe das nicht gelernt aber in den letzten 20 Jahren so manchen Scheck per Post bekommen und das waren niemals Überbringerschecks, schon gar nicht von Versicherungen. Dann könnten sie sich den Auswand des Scheckausstellens ja sparen und gleich Bargeld eintüten.

Zur Einzahlung auf ein anderes Konto war immer eine Unterschrift (Indossament?) des Scheckempfängerst nötig.

Gruß,

MM

Beitrag von forellenfaenger - 20.11.07 - 19:44 Uhr

Schreibe hin schreibe her aber schreibe niemals quer.
Das ist ein ganz alter kaufmännischer Grundsatz.

Weil mir dem Querschreiben erlaubst du jemand anders deine Summen zu kassieren.


Will heissen:

dein Freund/Mann/Partner unterschreibt auf der Rückseite des Schecks das ihn XXX einlösen darf und unterschreibt das Ganze mit Ort und Datum. Dann kannst du den Scheck ganz regulär einlösen und es ist gegessen.

Michael

Beitrag von andrea-1980 - 20.11.07 - 20:06 Uhr

Oh, den spruch hab ich ja fast vergessen! Den kenn ich auch noch aus der Ausbildung - Bezog sich wenn ich mich recht erinnere ursprünglich auf den guten alten Wechsel, oder? Auf Orderschecks auch anzuwenden, in dem Fall also nötig dass er hinten unterschreibt, gilt dann als Indossament.

Ist es ein Verrechnungsscheck wie üblich, nämlich hinter dem Namen des Partners "oder Überbringer" - kann einlösen wer will, auch ohne Unterschrift.

Also, prüfen ob Vermerk "oder Überbringer" drauf steht und wenn nicht ab zur Bank und fertig. Ansonsten gilt was zuvor steht - unterschreiben auf der Rückseite.

siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Scheck

LG
Andrea

Beitrag von forellenfaenger - 20.11.07 - 20:29 Uhr

#freu und #liebdrueck

noch eine kaufmännisch Geschädigte.

Du hast völlig Recht, Wechsel und Orderschecks wollen so behandelt werden. Nur mir wurde gerade in der SSk gesagt das sie Unterschriften QUEr auch gern auf V-Schecks sehen wenn sie üvertragen wurden. Also rein "prophylaktisch" besser unterschreiben als nochmals hinrennen.

Lieben Gruss

Michael

Beitrag von forellenfaenger - 20.11.07 - 20:31 Uhr

Fehlerteufel: QUER, natürlich auch das R groß und bei üVertragen natürlich üBertragen.

Oje, auch SSK statt SSk

Beitrag von andrea-1980 - 20.11.07 - 21:27 Uhr

Wie heißt's so schon? Lieber Vorbeugen als auf die Schuhe ... :-D
Von daher ist mit ner Unterschrift wahrlich nichts falsch gemacht, auch wenn's evtl. nicht nötig ist.

Gruß

Andrea

Beitrag von parzifal - 21.11.07 - 09:18 Uhr

Einen normalen Verrechnungsscheck kann einlösen wer will.

Die Angabe des Empfängers ist unverbindlich (oder Überbringer).