Hi !
Hoffe ihr könnt uns mal helfen ! Bei uns klopft Hartz IV ganz doll an die Tür !
Hoffen natürlich,das wir es noch abwenden können,unteranderem auf finanzellen Gründen ( Bausparverträge,private Rentenvers. usw.) ! nun unsere Frage : Wieviel Geld darf ein 2-jähriges kind auf seinem Sparbuch haben ? Wir findenes schade,das die Kleine auch noch darunter leiden soll !
Lg fiwa78
Vermögen bei hartz IV ?
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Beitrag von fiwa78 - 15.03.10 - 15:45 Uhr
Beitrag von goldtaube - 15.03.10 - 15:54 Uhr
Zitat:
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
...
1a.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
...
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
Auch die Freibeträge und Höchstgrenzen für euch findest du dort:
Zitat:
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
1a.
ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2.
Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
3.
geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
4.
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Bei Personen, die
1.
vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.250 Euro,
2.
nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.500 Euro,
3.
nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 16.750 Euro
nicht übersteigen.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
Beitrag von goldtaube - 15.03.10 - 15:56 Uhr
Und hier die Durchführungshinweise dazu:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12-SGB-II-ZuBeruecksicht-Vermoegen.pdf
Beitrag von smily2 - 16.03.10 - 07:48 Uhr
Hallo goldtaube,
es ist toll, wie viel Mühe du dir immer wieder mit deinen Antworten gibst.
Schade, dass sich die TE nicht einmal bedankt.
Gruß
Beitrag von shasmata - 16.03.10 - 15:10 Uhr
Vielleicht ist sie nur noch nicht dazu gekommen?
