ALG 1 - Angaben zur Betreuung

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Beitrag von mirja1979 - 15.03.10 - 20:33 Uhr

Hallo!

Ich wäre sehr froh, könnte mir jemand weiterhelfen!
Vielen Dank schon mal im Voraus!!

Wenn ich nach der Elternzeit Arbeitslosengeld 1 beantrage, muss ich ja eine Betreuung nachweisen..

Meine Frage:
Muss ich dann bereits eine Tagesmutter fest haben, bzw. einen Kita-Platz?
Oder reicht es aus, wenn ich angebe, dass ich mich darum kümmere?

Nochmals vielen Dank & liebe Grüße!!

Mirja

Beitrag von dine15 - 15.03.10 - 21:02 Uhr

Hallo!
Wenn Du ALG 1 beantragst, musst Du Dich ja dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. D. h. wenn Du keine Betreuung für Dein Kind "nachweisen" kannst, stehst Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und bekommst auch kein ALG 1.
Ich bin in der gleichen Situation wie Du und kann Dir gerne helfen, falls Du noch fragen hast.
Liebe Grüße
Dine

Beitrag von mirja1979 - 15.03.10 - 21:08 Uhr

Das ist nett- danke! :-)

Man muss eine Tagesmutter bzw. einen Kitaplatz also wirklich nachweisen?
Oder reicht es vielleicht, wenn man angibt, dass die Betreuung sichergestellt ist?

Willst du ganztags oder teilzeit arbeiten?

Beitrag von sissy1981 - 16.03.10 - 08:05 Uhr

Kannst du Betreuung in privater Form nachweisen (!) gilt dies natürlich auch. Ansonsten ist dein nächster Weg der zu eurem Jugendamt.

Beitrag von dine15 - 16.03.10 - 12:14 Uhr

Hi!
Sorry, hab Deine Antwort erst jetzt gelesen. Wie hier schon geschrieben wurde, kannst Du auch private Betreuung angeben. Du musst aber eine feste Person benennen können. Also beispielsweise den Namen der Oma angeben oder so... So machen wir das auch.
Ich möchte ganztags arbeiten.
LG

Beitrag von drachenengel - 15.03.10 - 21:46 Uhr

Hallo Mirja

die Kinderbetreuung ist GESICHERT NACHZUWEISEN...

sprich heute Zusage, morgen Arbeitsbeginn oder Schulung oder Termin etc...

wer da trickst, kann belangt werden!

ALG1 gibt es nunmal nur, wenn man wahrhaft von jetzt auf gleich arbeiten könnte

LG
Mone

Beitrag von manavgat - 16.03.10 - 12:12 Uhr

Es reicht, wenn Dir jemand (der nicht arbeitslos gemeldet ist! und auch nicht arbeiten geht) schriftlich bestätigt, dass er im Falle einer Arbeitsvermittlung die Kinderbetreuung übernimmt.

Sollte dann - wieder Erwarten - diese Person im Falle einer erfolgten Vermittlung doch nicht zur Verfügung stehen, dann kann nicht rückwirkend das ALG1 gekürzt werden, nur für die Zukunft.

Gruß

Manavgat