Wie berechnet sich ALG nach einer Selbstständigk die bezuschusst war

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Beitrag von engel7.3 - 01.06.10 - 21:03 Uhr

Hallo,

Fall:

Mann hat bis Okt. 2009 im Autohaus gearbeitet und 1200 Euro netto verdient.
Ab Okt. 2009 war er selbstständig und wurde vom Arbeitsamt mit 900,- bezuschusst.
Nun gibt er morgen sein Gewerbe auf und meldet sich arbeitslos.

Wonach richtet sich das ALG? In der Selbstständigkeit hatte er kaum Einnahmen. Fließt der Zusschuss in die Berechnung mit ein??

Bitte bitte gebt mal Antwort, denn es geht bei uns auch um Unterhalt, da wir mittlerweile getrennt sind.

Vielen DANK!!

Gruß engel

Beitrag von hanna0815 - 01.06.10 - 21:29 Uhr

Hat er denn während seiner Selbständigkeit überhaupt freiwillig in die AV eingezahlt?
Ich bezweifel nämlich das er Arbeitslosengeld erhält.
Wird dann wohl eher Hartz4 werden und da wirst du dann sicherlich UV vom JA erhalten.
Das musst du dann beim JA beantragen und die prüfen dann die Zahlungsfähigkeit des KV.

Beitrag von engel7.3 - 01.06.10 - 21:33 Uhr

Weißt Du wie hoch (bzw. niedrig) der Hartz IV Satz ist?

Beitrag von windsbraut69 - 02.06.10 - 05:53 Uhr

Etwa 350 Euro plus angemessen Kosten für Unterkunft.
Unterhalt ist davon auf keinen Fall drin, aber auch, wenn das ALGI anhand der 900 Euro berechnet würde und den geringen Einnahmen, würde er kaum über seinem Selbstbehalt liegen.

LG

Beitrag von goldtaube - 01.06.10 - 22:40 Uhr

Zitat:
Zur Bemessung wird nur auf Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungszeitraum zurückgegriffen. Andere Versicherungspflichtzeiten (zum Beispiel Krankengeldbezug) wirken sich nicht mehr auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus.

* Bemessungsentgelt
* Erziehungszeiten
* Teilzeitbeschäftigung
* Härteregelung
* Vorbezug von Arbeitslosengeld
* Kein Bemessungszeitraum
* Zeitliche Einschränkungen
* Bemessung von echten Grenzgängern nach schweizerischen Beschäftigungszeiten
* Sonderfälle

Grundsätzlich umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb eines Jahres vor der Entstehung des Anspruchs.

Sollten im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird auf das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte Arbeitsentgelt zurückgegriffen. Können auch hier keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird das Arbeitslosengeld nach einer von vier Qualifikationsstufen fiktiv bemessen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die kurze Anwartschaftszeit, gelten für die Bemessung des Arbeitslosengeldes Besonderheiten:

Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist

* das in den letzten zwei Jahren erzielte Arbeitsentgelt heranzuziehen, wenn im Jahr vor dem Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen.
* das fiktive Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, wenn in den letzten zwei Jahren weniger als 90 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen.

Aus dem maßgebenden Arbeitsentgelt wird ein kalendertägliches Bemessungsentgelt ermittelt.

Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Wird es für einen vollen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. Dadurch erhalten Sie für volle Monate Arbeitslosengeld in gleich bleibender Höhe.
Zitatende
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25690/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Dauer-Hoehe/Bemessung/Bemessung-Nav.html