Hallo! 
Ich bräuchte mal ne Auskunft zum ergänzenden ALGII, vielleicht kennt sich jemand damit aus!
Werden Spesen, die auf den fixen Nettolohn draufkommen auf das ALGII angerechnet bzw. darf das so sein?
Schließlich sind Spesen ja vorhergegange Ausgaben des Arbeitnehmers und auch nicht besteuerbar.
Dr. Google hat mir ausgespuckt, dass das anfechtbar wäre.
Hat ein Klage somit Sinn oder muß/kann geklagt werden, wurde das vielleicht schon in irgendeiner Form gesetzlich beschlossen und ich finde es im Netz-Jungle nicht?
Danke schonmal für eure Hilfe!
Lg,
SE
Mal wieder ne Frage an ALGII-Experten
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Beitrag von schwarzesetwas - 02.06.10 - 20:45 Uhr
Beitrag von king.with.deckchair - 02.06.10 - 21:16 Uhr
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dürfen Spesen angerechnet werden - im Gegenzug greift aber:
"(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn der erwerbs-fähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen."
aus:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf , Seite 10
Siehe auch hier:
http://wdbfi.sgb-2.de/
Suchbegriff "Spesen"
"Die Tatsache, dass Spesen nach § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein können, steht der Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen. Denn im Steuerrecht werden Einnahmen aus ganz unterschiedlichen Gründen privilegiert (z.B. haushaltspolitische, lenkungspolitische oder umweltpolitische Gründe).
Die entstandenen Aufwendungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen, je nach Art der Ausgaben reicht es aus, wenn der Kunde diese glaubhaft erklärt (z.B. Auflistung mit Datum)."
Gruß
Ch.
Beitrag von schwarzesetwas - 02.06.10 - 22:11 Uhr
Danke, Ch.
Das hab ich auch so gelesen.
Aber reicht es einfach einen Widerspruch zum Bescheid einzureichen oder muß es immer noch zur Klage kommen?
Lg,
SE
Beitrag von king.with.deckchair - 02.06.10 - 22:43 Uhr
Keine Ahnung, das kommt auf den einzelnen Sachverhalt und die Widerspruchsstelle an. Zunächst kommt der Widerspruch; wird dem nicht abgeholfen, dann bleibt nur der Klageweg.
Gruß
Ch.
Beitrag von king.with.deckchair - 02.06.10 - 22:45 Uhr
Nachtrag: Steht ja auch im Bescheid, welches Rechtsmittel man einlegen kann - im Bescheid der Widerspruch und im Widerspruchsbescheid der Passus "Dieser Bescheid wird gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens... bla... Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben...bla"
Beitrag von schwarzesetwas - 02.06.10 - 23:33 Uhr
Ich danke Dir in jedem Fall für Deine ausführliche Antwort.
Hatte auch insgeheim auf eine von Dir gehofft.
Hast schon viel Durchblick, was man von vielen Bearbeitern in der Leistungsabteilung leider nicht behaupten kann.
