Kündigung während Elternzeit

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Beitrag von kalotati - 08.06.10 - 23:40 Uhr

Hallo,
ich möchte auch nicht mehr bei meinem alten Arbeitgeber arbeiten. Meine Elternzeit endet am 1.12.2010 diesen Jahres. Selbstverständlich möchte ich wenn möglich, falls ich nichts finde, die Sperrfrist für das eventuelle ALG umgehen. Reicht es dann, wenn ich mit meinem Arbeitgeber vereinbare, dass ich aus dem Grund kündige, weil er mir keine Teilzeitstelle anbieten kann? Ich habe irgendwo gelesen, dass ich 3-Monats-Kündigungsfrist in der Elternzeit habe. Heißt dass er spätestens am 1.9. die Kündigung erhalten muss? In meinem Vertrag ist die gesetzliche, also 4 Wochen, vereinbart. Oder welche Varianten gibt es noch, um die Sperrfrist zu umschiffen. Zur Info... wir sind in der Elternzeit in unsere Heimat gezogen... mein Partner war zu dem Zeitpunkt aber auch noch nicht in unserer jetztigen Stadt angestellt... jedoch ab nächsten Monat... kann man dann noch aufgrund Familienzusammenführung kündigen?
Danke schon mal für die Antworten.
LG
Kalotati

Beitrag von wind-prinzessin - 08.06.10 - 23:47 Uhr

Warum suchst du nicht erstmal was und kündigst dann? Alternativ lässt du dich kündigen, dann bekommst du keine Sperre.

Btw: Wenn dir ein 400-Euro-Job reicht, um kein ALG 2 beantragen zu müssen, such dir doch einen solchen. Eine Freundin von mir hat damit ihre Sperre umschifft, da sie ihre Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen aufhören musste.

Habe das mit dem Umzug noch nicht ganz verstanden. Wohnst du jetzt noch in der Nähe des AG oder nicht? Wenn du weggezogen bist, um mit deinem Partner zusammenzuziehen, müsstest du mal beim Amt nachfragen, aber meines Wissens dürftest du umziehen.

Beitrag von kalotati - 08.06.10 - 23:55 Uhr

Ich wohne 100 km entfernt.. könnte also theoretisch jeden Tag pendeln.

Ich hoffe ja auch zuvor etwas gefunden zu haben... geht ja nur um den Fall, dass ich nichts gefunden habe.. bzw. im Falle dessen es exisitert die 3-Monats-Kündigungsfrist in der Elternezeit, müsste ich ja vorsorglich frühzeitig kündigen mit einem sinnvollen Grund um nahtlos ab Dezember im Fall aller Fälle ALG zu bekommen.

Nein, ein 400 Euro-Job reicht nicht.

Beitrag von wind-prinzessin - 09.06.10 - 00:06 Uhr

Bei der Entfernung kann es gut sein, dass die dich pendeln lassen. 2 Stunden pro Strecke sind zumutbar (und meine Berufsberaterin bekommt Bauchschmerzen, wenn sie mich in 30km Entfernung vermitteln soll).

Musst du denn sofort kündigen? Vielleicht kannst du mit deinem alten AG verabreden, dass er dich fristgerecht kündigt, wenn du wieder da bist.

Ob der Grund, dass er dir keine TZ-Stelle anbieten kann, nach dem Mutterschutz ausreicht, weiß ich nicht.

Beitrag von goldie99999 - 09.06.10 - 08:54 Uhr

Die Kinderbetreuungszeiten sind dann eben mit der zusätzlichen Fahrzeit nicht vereinbar- kein Vermittler geht davon aus, dass eine Mutter mit Vollzeitjob 200 km pro Tag pendelt.

Bei 200 km kann, abhängig von der Route, schon mal eine längere Fahrzeit als 2,5 Std. für den Hin- und Rückweg anfallen.

§ 121 SGB III
Zumutbare Beschäftigungen

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

Beitrag von windsbraut69 - 09.06.10 - 07:08 Uhr

"Warum suchst du nicht erstmal was und kündigst dann? Alternativ lässt du dich kündigen, dann bekommst du keine Sperre. "

Mensch, Deine Tipps #augen

Der AG kann ihr NICHT zum Ende der Elternzeit kündigen, dann müßte sie dort mindestens noch für die Dauer der Kündigungsfrist arbeiten, was sie nicht möchte!
Davon abgesehen hat sie möglicherweise Kündigungsschutz und kann gar nicht ohne Weiteres gekündigt werden, je nach Betriebsgröße!

Gruß,

W

Beitrag von windsbraut69 - 09.06.10 - 07:12 Uhr

Wenn die aktuelle Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsplatz nicht zumutbar ist, oder Du keine Kinderbetreuung für die erforderlichen Arbeitszeiten organisieren kannst, bekommst Du meines Wissens keine Sperre. Für den Bezug von ALGI mußt Du dann aber eine den angegebenen Arbeitszeiten (min. 15h/Woche zu "üblichen" Zeiten) eine Kindesbetreuung kurzfristig nachweisen können.

Wenn lt. Deinem Vertrag die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, mußt Du m. E. zum MonatsENDE kündigen, nicht zu einem Termin mitten im Monat und zum Ende der Elternzeit eben mit 3monatiger Frist!

Gruß,

W

Beitrag von goldie99999 - 09.06.10 - 08:46 Uhr

Nach dem Bundeselterngeldgesetz beträgt die Kündigungsfrist für AN zum Ende der Elternzeit 3 Monate- soviel ist Fakt. Bundesrecht steht noch immer über vertraglichen Vereinbarungen....

Durch den Ortswechsel erhältst Du keine Sperrzeit. Es bietet sich an, dies in das Kündigungsschreiben aufzunehmen.

LG, Goldie

Beitrag von kalotati - 09.06.10 - 09:20 Uhr

Hallo Goldie,
meinst Du nicht, dass wenn ich selber kündige, gerade der Grund dass ich weggezogen bin, dafür rangezogen wird, dass ich nun arbeitslos bin und gerade deshalb eine Sperrzeit für berechtigt gehalten wird. Der AG könnte mir erst zum 1.1. kündigen, richtig? Wird dann seitens des Arbeitgebes eher auf einen Aufhebungsvertrag bestanden? Welche Nachteile können ihm denn entstehen, wenn er mich kündigt anstatt einen Aufhebungsvertrag abzuschließen? Sonst würde ich dies nämlich lieber so handhaben, dass er mich kündigt. Momentan herrscht da ziemlicher Personalmangel. Somit könnte er sich ja auch weigern mich zu kündigen. Ach, ich mach mir hier Gedanken... arx. Für mich irgendwie noch wirrwarr.
LG
Kalotati

Beitrag von goldie99999 - 09.06.10 - 09:44 Uhr

Du bist im Rahmen der Familienzusammenführung umgezogen und der Lebensmittelpunkt der Familie inkl. Arbeitsort Deines Mannes, so nehme ich an, ist der neue Wohnort. Richtig? Dann ist die Kündigung doch legitim.

Ausgehend von einer Vollzeitbeschäftigung mit 40-Std.-Woche komme ich, gerechnet mit einer Fahrzeit von ca. 2 Std. täglich- auf meine nötige Betreuungszeit der Kinder von 8 Std. AZ+ 0,5 Pause+ 2,5 Std. Fahrzeit- Zeitsouveränität 0,5 Std = 11,5 Stunden. So lange hätte hier noch nicht mal die Ganztagskita offen!

Keine Sorge, das GIBT keine Sperrzeit. Verbinde Umzug+ Kinderbetreuung und nimm dies als Kündigungsgrund.

Der AG hat beim Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass er keine Kündigungsschutzklage zu erwarten hat... sonst gibt es mE keinen Vorteil, wenn man Dich nicht loswerden will.

Der AG kann Dich erst am 1. Arbeitstag unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, d.h. Du mußt den Job erstmal wieder antreten.

Einen Aufhebungsvertrag zum Ende der EZ könnt ihr natürlich auch schließen.

Hab keine Angst wegen der Eigenkündigung, Du kündigst ja nicht, weil der Arbeitswille fehlt! Wo kann man seine Kinder verläßlich ca. 12 Std. täglich betreuen lassen? Hier vor Ort wäre das gar nicht möglich, und ich kann mich eigentlich nicht über Betreuungsmöglichkeiten beschweren.

LG Goldie

Beitrag von kalotati - 09.06.10 - 09:51 Uhr

Hallo Goldie,

ja, aber den Ortswechsel habe ich ja schon vorgenommen, bevor mein Mann eine Stelle in unserer Heimat hatte. Ist es dann trotzdem noch legitim?

Wenn ja, dann würde ich aufgrund Familienzusammenführung und Kitabetreuungszeiten kündigen... das wäre super, ja.

Ich will halt nicht, dass mir unterstellt wird, dass ich die Arbeitslosigkeit in Kauf genommen habe, weil ich ja vorsätzlich umgezogen bin.

Wenn Du meinst, es ist problemlos... müsste ich dann am 1.9., damit eine Arbeitslosigkeit ab 1.12. in Kraft tritt, kündigen?

Vielen Dank schonmal für Deine Antworten.

LG
Kalotati

Beitrag von goldie99999 - 09.06.10 - 21:24 Uhr

"ja, aber den Ortswechsel habe ich ja schon vorgenommen, bevor mein Mann eine Stelle in unserer Heimat hatte. Ist es dann trotzdem noch legitim? "

Da fragt doch keiner nach! Es ist euer jetziger Lebensmittelpunkt und basta. Du mußt eine Stellungnahme zur Kündigung ausfüllen, da schreibst Du die Gründe, die die Kündigung unumgänglich gemacht haben, rein und feddich is der Lack. Im Kündigungsschreiben gibst Du diese Gründe auch an, denn eine Kopie der Kündigung erhält die Agentur.

Du machst Dir wirklich grundlos Sorgen! Wenn Du wirklich solche Bauchschmerzen hast, bitte um einen Beratungstermin in der Leistungsabteilung Deiner Agentur. Eine rechtsverbindliche Antwort bekommst Du erst mit dem Bewilligungsbescheid, aber die Tendenz wird man Dir sicher sagen.

ist der 1.12. der 3. Geb Deines Kindes bzw. der erste Tag nach EZ? Dann paßt die Frist. Du kannst aber durchaus jetzt schon kündigen und Dich sogar jetzt schon arbeitsuchend melden, dann kannst Du dem AG mit der Kündigung gleich die Arbeitsbescheinigung mitschicken, umso schneller hast Du die nötigen Unterlagen dann zusammen. Und: wer weiß, vielleicht findest Du ja direkt im Anschluß einen Job und die A´losigkeit tritt gar nicht erst ein. Bis Dezember fließt ja noch ne Menge Wasser den Rhein runter...

LG, Goldie

Beitrag von windsbraut69 - 09.06.10 - 09:55 Uhr

Dein AG muß gar nichts, weder kündigen, noch sich auf einen Aufhebungsvertrag einlassen.

Wenn Du dort nicht wieder arbeiten kannst oder willst, mußt Du fristgemäß kündigen!

LG

Beitrag von windsbraut69 - 09.06.10 - 09:43 Uhr

Ich will aber gar nicht kündigen #kratz