Hallo,
meinem Mann stehen 24 Urlaubstage/Jahr zu.
Aus dem letzten Jahr musste er 10 Tage mit rübernehmen.
Diese 10 Tage hat er dann im Januar genommen.
Beantragt hatte er für 2010 nun 1 Woche im April, 2 im Sommer und 1 im Oktober. 1 Tag ging für die Geburt unseres Sohnes drauf. Bleiben also 3 Tage, die er mit ins Jahr 2011 nehmen würde. Das wäre auch ok für uns.
Nun wurde aber der Sommerurlaub nicht bewilligt. Es gäbe einfach keine Kapazitäten....
Ihm wurde angeboten, sich den Urlaub auszahlen zu lassen. Da bin ich aber strikt dagegen. Schließlich soll unser Sohn auch was von seinem Vater haben und mein Mann braucht schließlich auch Erholung! Noch dazu gilt ja ein Abgeltungsverbot! Er müsste nun also 13 Tage mit ins nächste jahr nehmen. Was bringen uns aber 3 Wochen Urlaub bis Ende März und dann bekommt er wieder nur die Hälfte bewilligt, "weil er ja schon so viel Urlaub hatte" ?... Das wird ein Teufelskreis und irgendwann hat er dann 24 Tage Resturlaub ...
Gibt es irgendwo im Gesetz einen §, der regelt, wieviel Urlaub einem mindestens im Jahr gewährt werden muss, oder wieviel Urlaub man höchstens mit ins neue Jahr nehmen darf?
Wäre über Infos sehr dankbar!
LG
Wieviel Urlaub muss einem pro Jahr gewährt werden?
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Beitrag von engel_in_zivil - 09.06.10 - 14:40 Uhr
Beitrag von kleinehexe1606 - 09.06.10 - 14:48 Uhr
Er muß 14 Tage einmal jährlich am Stück haben, je nach Berufsgruppe und Vertrag muß der "alte" Urlaub bis zu einem bestimmten Datum genommen werden.
Ein Urlaub kann nicht genehmigt werden wenn es betriblich nicht möglich ist. Wenn Dein Kind schulpflichtig ist, stehen Deinem Mann die 14 Tagen in den Ferien zu.
Beitrag von engel_in_zivil - 09.06.10 - 14:51 Uhr
Naja er hatte ja bereits im Januar 2 Wochen am Stück. Das war aber "alter" Urlaub. Zählt das trotzdem?
Beitrag von kleinehexe1606 - 09.06.10 - 15:00 Uhr
Und das Jahr zuvor ? 
schau mal hier
http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html
Beitrag von engel_in_zivil - 09.06.10 - 15:07 Uhr
Wie, das Jahr davor?
Da hatte er einmal 2 Wochen im Sommer. Und übrigens auch schon 6 Tage aus 2008 mitgenommen ...
Beitrag von engel_in_zivil - 09.06.10 - 15:08 Uhr
Und jaja, natürlich gibt es dringende betriebliche Gründe für das Nicht - Genehmigen .... Eben zu wenig Mitarbeiter, die ihn vertreten könnten...
Beitrag von ichclaudia - 09.06.10 - 22:12 Uhr
Ja, zählt trotzdem !
Es heißt ja nicht umsonst Urlaubs-ANTRAG. Ein Antrag kann selbstverständlich auch abgelehnt werden, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen...
Mein Mann hat noch 25 Tage Resturlaub vom letzten Jahr und seinen aktuellen Jahresurlaub. Er lässt sich jetzt den "alten" Urlaub auszahlen und verbraucht dieses Jahr so viele Tage wie er halt bekommt und den Rest nimmt er dann wieder mit ins nächste Jahr. Ist doch kein Beinbruch...
LG
Beitrag von windsbraut69 - 09.06.10 - 14:59 Uhr
"Wenn Dein Kind schulpflichtig ist, stehen Deinem Mann die 14 Tagen in den Ferien zu. "
Hast Du dazu mal nen Link?
LG
Beitrag von kleinehexe1606 - 09.06.10 - 15:04 Uhr
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Die sozialen Gesichtspunkte, dazu zählen Familie mit schulpflichtigen Kindern, naütrlich kann man in einem Betrieb wo es sehr viele Angestellte gibt mit Kindern nicht auf irgendwelche Ferien pochen.
Oder es wurde im Vertrag ausgeschlossen.....
Beitrag von nakiki - 09.06.10 - 15:53 Uhr
Kannst du mir bitte mal die Quelle nennen?
Gruß nakiki
Beitrag von wasteline - 09.06.10 - 19:43 Uhr
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/burlg/gesamt.pdf
Beitrag von vwpassat - 09.06.10 - 15:04 Uhr
Den will ich auch!
Beitrag von goldie99999 - 09.06.10 - 15:58 Uhr
§ 7 BUrlG
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
