Ich habe von folgendem Sachverhalt gehört ( ich möchte diese Person ungern in ihr Unglück rennen lassen ) und bin mir eigentlich sicher dass man ein Gewerbe anmelden muss, doch auf welcher Grundlage und wie gibt man so etwas dann in der Einkommenssteuererklärung an?
Fall:
Person X möchte nebenbei bügeln ( erhält keine Sozialleistungen, Mann geht Vollzeit arbeiten ) und möchte hierfür durch Gutscheine oder ggf. mit Lebensmittel bezahlt werden.
Vielleicht durch Gutscheine weil sie meint dann nichts anmelden zu müssen. ( Näheres erfahre ich erst am Montag )
Ich sehe das als normales Gewerbe an, eben im Dienstleistungsbereich.
Wie seht ihr das?
Gewerbeanmeldung bei Tauschleistung / Bsp. Bügeln gegen Gutschein
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Beitrag von snowy - 17.06.10 - 00:36 Uhr
Beitrag von snowy - 17.06.10 - 07:45 Uhr
Anfrage hat sich erledigt, habs endlich gefunden!
Beitrag von anna031977 - 17.06.10 - 09:14 Uhr
und? Würde mich auch interessieren? Ich glaube trotzdem, dass es eine geringfügige Beschäftigung ist außer es sind gegenseitige Freundschaftsdienste...Ist halt nicht versichert!
Beitrag von snowy - 17.06.10 - 11:42 Uhr
Hier mal das was ich dazu gefunden habe:
"....Denn sowohl der Tausch (Warenlieferung gegen Warenlieferung) als auch tauschähnliche Geschäfte (Waren oder Dienstleistungen gegen Dienstleistungen) sind steuerpflichtig. Die Lieferungen und Leistungen der Gegenseite werden als geldwerte Entgelte betrachtet. ...."
Quelle + weiterlesen : http://www.wiso-meinbuero.de/unternehmerwiki/index.php/Tauschgesch%C3%A4fte
