Frage zu Lohnpfändung

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Beitrag von ricolino - 02.07.10 - 22:43 Uhr

Hallo,

ich habe ein wenig zur Thema Lohnpfändung gegooglet.

Bei der Berechnung geht es darum, wieviele Unterhaltsberechtigte Personen mit einberechnet werden.

Wer kann mir sagen, welche der folgenden Personen dazu gehören, also den pfändbaren Betrag senken, wenn der Ehemann der Hauptverdiener ist?:

-Ehefrau, selbstständiges, nicht gewerbliches Einkommen in Höhe von 340 Euro monatlich, schwanger unter 12. SSW

-Stiefkind unter 6 Jahre, für das vom Kindsvater nur 80,- Unterhalt fließen (lebt im Haushalt von Ehemann und Ehefrau, die den Unterhalt gemeinsam bestreiten) zzgl. Kindergeld

-leibliches Kind unter 6 Jahre, zzgl. Kindergeld

Danke im Voraus.

Lg ricolino

Beitrag von tortenliesel - 02.07.10 - 23:06 Uhr

Also,

es gibt zwei Ansichten:

1. nur das (leibliche) eine Kind, da nicht unter drei und die Mutter Vollzeit arbeiten könnte.

2. das leibliche Kind und die Mutter, da zwei Kinder unter sechs im haushalt sind und die Mutter nicht Vollzeit arbeiten kann


LG, Sandra

Beitrag von miezibuh - 02.07.10 - 23:27 Uhr

Ehefrau und leibliches Kind.

Beitrag von sassi31 - 03.07.10 - 01:17 Uhr

#pro

Beitrag von kati543 - 03.07.10 - 10:30 Uhr

Wessen Kind ist das Stiefkind?

Beitrag von ricolino - 03.07.10 - 14:26 Uhr

Hallo,

danke für die Antworten.

Das Stiefkind ist das leibliche Kind der Ehefrau. Das leibliche Kind von beiden ist unter 3 Jahren.

LG

Beitrag von nick71 - 03.07.10 - 15:11 Uhr

Für das Stiefkind ist der Ehemann definitiv nicht unterhaltspflichtig...es wird also auch bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt.

Beitrag von kati543 - 03.07.10 - 21:38 Uhr

In dem Fall nur die Ehefrau und das leibliche Kind.

Beitrag von sternschnuppe215 - 04.07.10 - 08:52 Uhr

Ist der Ehemann der Schulder dessen Einkommen gepfändet wird?

Dann wird sein Einkommen unter Berücksichtung des Lebensunterhaltes für sich selbst und des leibeigenen Kindes gepfändet.

Da die Ehefrau nur geringfügiges Einkommen hat und sie dann eh als Bedarfgemeinschaft zählen, wird deren Einkommen mit angsetzt werden...

Ich weiß zwar nicht wie hoch die Gläubigerforderung ist und wie hoch sein Nettoeinkommen... doch wenn es über 1600 EUR ist, dann würde ich eher einen Vergleich mit dem Gläubiger schließen, als Monat für Monat auf einen Großteil des verdienten Geldes verzichten zu müssen.... ganz zu schweigen von den negativen Schufaeinträgen die über mind. 3 Jahre drin stehen bleiben....