Kann Elternzeit "verloren gehen"?

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Beitrag von bbg - 04.07.10 - 21:58 Uhr

Ich hatte ursprünglich 3 Jahre Elternzeit bei meinem AG angemeldet. Jetzt ergibt sich, dass ich bereits nach etwas über 1,5 Jahren Elternzeit in Teilzeit (2 volle Tage in der Woche) anfangen kann bzw. auch werde. Kann ich jederzeit die "restlliche" Elternzeit wieder in Anspruch nehmen oder ist diese dann "verloren" gegangen?
Ich mache mir die Gedanken, falls mein Sohn es bei der Kinderbetreuung nicht gefällt, oder er doch noch zu klein, oder ich merke, dass es für mich zu früh war etc. ...

Danke für die Antwort.

bbg

Beitrag von october - 04.07.10 - 22:03 Uhr

Hallo,
du kannst weiterhin in Elternzeit bleiben und bei deinem AG Teilzeit in Elternzeit arbeiten. Dadurch hast du auch zusätzlichen Kündigungsschutz.

LG Annika

Beitrag von diana1101 - 04.07.10 - 22:14 Uhr

Hallo,

du kannst während der Elternzeit 30 Std./Woche arbeiten gehn, entspricht ca. eine 75% Stelle.

Wenn du während der Elternzeit arbeiten gehst, kannst du die 2 Tage/Woche - die dir "von der Elternzeit verloren gehn" - natürlich nicht hinten dran hängen.
Denn schliesslich MUSST du während der Elternzeit nicht arbeiten gehn.. machst es ja freiwillig.

Du kannst aber während der Elternzeit jederzeit mit der Arbeit aufhören.. falls es deinem Sohn gar nicht bei der Kinderbetreuung gefällt..

Du hast das 3. Elternzeitjahr aber nicht rückgängig gemacht, bei dem AG, oder?

MfG Diana

Beitrag von bbg - 04.07.10 - 22:18 Uhr

Nein, da habe ich noch nichts schriftlich vereinbart. Könnte ich mir das 3.Jahr für z.B. das 1.Schuljahr "aufheben"?

Danke!

Beitrag von susannea - 04.07.10 - 22:47 Uhr

Eigentlich nein, weil du es schon verbindlich genommen hast!

Beitrag von wind-prinzessin - 04.07.10 - 23:10 Uhr

'Spätestens acht Wochen vor Ende des zweiten Jahres muss dann auch verbindlich festgelegt werden, wie es weitergehen soll. Auch wenn eine Frau zu Beginn der Elternzeit drei Jahre anmeldet, ist es übrigens möglich, kurz vor dem Ablauf des zweiten Jahres das dritte später zu nehmen'

und

'Es ist auch möglich, nach zwei Jahren die Elternzeit zu unterbrechen und das letzte Jahr irgendwann bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes einschieben. Dafür brauchen Sie allerdings die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.'

(Quelle: jeweils www.eltern.de)

Wenn du jetzt wiederkommst, wird dein AG vielleicht gar nicht mal abgeneigt sein. Wenn er jetzt schon erfährt, dass du für das 1. Schuljahr freigestellt werden möchtest, kann er auf jeden Fall schon lange im Voraus planen. Ich würds mir aber schriftlich geben lassen, wenn er einverstanden ist.

Beitrag von susannea - 04.07.10 - 23:21 Uhr

NA sie Eltern hat immer ganz tolle Aussagen, die sind nicht mal das Papier wert auf dem sie stehen, denn es sind schon seit einigen Jahren nur noch 7 Wochen und nein, ganz so einfach gehts nicht mit dem Meinung ändern. Finde dazu jedenfalls nichts im Gesetzestext was das ermöglicht ;)

Beitrag von wind-prinzessin - 05.07.10 - 00:11 Uhr

Wenn der AG ihr die Elternzeit ermöglicht, kanns ja egal sein, ob sie Anspruch darauf hat oder nicht.

Habe übrigens in so nem Heft von ner Beratungsstelle schon mal was gelesen, dass man ein Jahr Elternzeit 'nach hinten' verschieben kann. Bin mir aber nicht sicher, bis zu welchem Alter das möglich ist. Finde das Heft auch grad nicht.

Beitrag von susannea - 05.07.10 - 06:42 Uhr

Ja, bis zu 12 Monate darfst du schieben, wenn du sie noch nicht angemeldet hast. Alles andere ist gesetzlich ncihts abgesichert und hängt damit von der Laune vom AG ab. Wobei auch das Schieben generell nur mit dessen Zustimmung geht, anders als bei sonstiger Elternzeit.

Beitrag von goldtaube - 05.07.10 - 10:54 Uhr

Ein Anteil von bis zu 12 Monaten kannst du bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen. Natürlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.

Zitat:
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__15.html

Beitrag von goldtaube - 05.07.10 - 10:57 Uhr

Ergänzend dazu:

Zitat:
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html