nach 3. jähriger Elternzeit - nur vollzeit wieder arbeiten - 2.KW

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Beitrag von satewa - 05.07.10 - 21:35 Uhr

Hallo,

bei uns ist es so, das meine Elternzeit am 09.04.2011 zuende ist. Mein Arbeitgeber stellt mich leider nur wieder vollzeit ein. In meiner Schwangerschaft habe ich mit meinem Chef vereinbart, dass ich nach der Elternzeit wieder stundenweise wieder arbeiten darf. Leider habe ich mir nichts schriftlich geben lassen... Nun ist es so, dass mein Chef in eine Tochterfirma gewechselt ist ( ich habe 3. Chef´s) und ich nun einen der anderen Chef´s habe. Der sagt, dass er genug Teilzeitkräfte hat...
Ich habe vorher 5 Jahre in der Firma vollzeit und unbefristet gearbeitet...

Nun zu meinen Fragen:
1. Muß er mich nur vollzeit wieder einstellen?
2. Wann darf er mich wieder kündigen (habe ich nen besonderen Kündigungsschutz)
3. wenn ich in der Elternzeit wieder schwanger werde, kann er mich dann trotzdem kündigen?
4. wie lange muß ich wieder arbeiten um wieder Anspruch auf Elterngeld zu haben

Danke für Ihre Hilfe
Gruß Sabrina

Beitrag von EXPERTE - 06.07.10 - 10:57 Uhr

Hallo Sabrina,

zu 1: Jein - theoretisch lebt Ihr Vollzeitvetrag nach Elternzeitm it allen Rechten und Pflichten wieder auf.
ABER grundsätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Details und Einschränkungen siehe hier http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__8.html

In wie weit betriebliche Gründe entgegen stehen, lässt sich von außen schlecht sagen. In manchen Fällen mussten solche Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht geklärt werden.
Sie sollten den Anspruch auf Teilzeit mind. 3 Monate vor Antritt schriftlich geltend machen, dann muss der AG reagieren (wenn er die Fristen zur Beantwortung nicht einhält veringert sich die Arbeitszeit auf das gewünschte Maß). Alles weitere wäre mit einem Anwalt zu klären.

zu 2: Kündigen kann er Sie erst wieder nach der Elternzeit (quasi schon am 1. Tag) er muss aber Kündigungsfristen etc. einhalten

zu 3: Wenn Sie schwanger sind greift wieder das Mutterschutzgesetz

zu 4: Elterngeld wird i.d.R. anhand des Einkommens des Durchschnitts von 12 Monaten vor Mutterschutz berechnet. Es gibt keine Pflichtmonate die vorab abzuleisten sind. Nur der Auszahlungsbetrag fällt natürlich entsprechend geringer oder höher aus ...

Das hier ist eine sehr gute Seite mit dem Angebot einer Servicehotline http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/root.html