Hallo,
grundsätzlich besteht bei uns der Wunsch auf ein zweites Kind, die Planung wird jedoch erstmal nicht umgesetzt, da es die Umstände nicht zulassen.
Beim ersten Kind war ich ein Jahr zuhause und bin, als das Elterngeld ablief, wieder in meinen Vollzeitjob zurück gekehrt. Mein Mann ist selbstständig und arbeitet von zuhause aus. So kann er sich die Zeit frei einteilen und während meiner Arbeitszeit für unser Kind da sein. Abends oder nachts arbeitet er dann.
Soweit ich weiß, kann man sich die Elternzeit aber auch teilen und hat dann statt 12 Monate 14 Monate Anspruch darauf. Gerne würde ich diesmal nur ein halbes Jahr zuhause bleiben, ich brauche einfach die Arbeit als Ausgleich und auch finanziell ist es einfach besser.
Nun meine Frage: Können wir uns die Elternzeit teilen und die Partnermonate gleichzeitig nehmen? Können wir also nach der Geburt sieben Monate für das Baby da sein und gleichzeitig das Elterngeld bekommen? Bekommt man das auch, wenn man weiterhin arbeitet? Wenn also mein Mann während der Elternzeit also weiterhin selbstständig ist, jedoch auf das Minimum reduziert? Gibt es sonst bei Selbstständigen etwas zu beachten?
Die "Richtlinien", die ich zum Elterngeld finden konnte, beziehen sich meist -soweit ich finden konnte- auf Angestellte oder Arbeitslose Personen, nicht aber auf Selbstständige. Meine Hebammen (zuhause und im KH) konnten mir diese Fragen auch nicht beantworten und wussten außer Google auch nicht, wo ich mich hätte hin wenden können. Außer, sonst zur Elterngeldstelle zu fahren, nur leider ist die so weit weg... Ginge natürlich trotzdem....
Vielen Dank für die Antwort.
LG
Elterngeld teilen auch bei Selbstständiger Tätigkeit?
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Beitrag von olivia2008 - 06.07.10 - 06:50 Uhr
Beitrag von EXPERTE - 06.07.10 - 08:30 Uhr
Guten Morgen,
ja Mutter und Vater können auch gleichzeitig beim Kind bleiben und Elterngeld beziehen. Bei Selbstständigen wird der Gewinn zur Bemessungsgrundlage genommen. Normalerweise nimmt man das letzte Geschäftsjahr. Ist Ihr Mann erst seit kurzem selbstständig, kann er auch die tatsächlichen 12 Monate vor Antritt der Elternzeit einreichen. So habe ich es beim 2. Kind gemacht.
Natürlich gilt auch bei Selbstständigen, dass diese bis zu 30 Std. die Woche während der Elternzeit arbeiten dürfen ohne dass Elterngeld entfällt, genau wie bei Angestellten wird dies aber auch wieder gegengerechnet. Ich hatte mit meiner Elterngeldstelle vereinbart, dass ich am Ende des Elterngeldbezugs eine Einnahmen/Ausgaben-Auflistung abgebe und eventuell zurück zahle.
Beitrag von olivia2008 - 07.07.10 - 06:55 Uhr
Sper, vielen Dank
Beitrag von susannea - 08.07.10 - 23:13 Uhr
Achtung, beim Elterngeld und Selbstständigkeit zählt das Zuflussprinzip, also auch Zahlungen von davor geleisteter Arbeit zählt als Einnahme und außerdem reicht auch eine Unterbrechung in den 12 Monaten vor der Geburt von nur einem Tag aus, um die 12 Monate vor der Geburt und nicht das Kalenderjahr nutzen zu können!
