Wer kennt sich aus: ALG 1 nach Elterngeld

Sie befinden sich im Archiv des urbia-Diskussionsforums.

Hier geht es zur vollständigen Version dieser Seite. Dort können Sie auch aktiv am Diskussionsgeschehen teilnehmen.

Beitrag von xmoonlightx - 06.07.10 - 10:47 Uhr

Letzten Monat habe ich zum letzten mal Elterngeld bekommen ( 300€ ).
Ich habe damals bis Januar 2009 gearbeitet und dann lief mein befristeter Vertrag aus. Meine Tochter kam im Juli 2009 und ich habe beim Elterngeldantrag damals den Fehler gemacht und nur die 300€ beantragt obwohl ich ja davor Teilzeit gearbeitet hatte. War ja nur von 1.Februar bis Mai Arbeitslos dann Mutterschaftsgeld.

Jetzt will ich gerne wieder arbeiten gehn, habe auch Betreuung etc.

Aber ich bekomme ja Arbeitslosengeld ab diesem Monat ( noch nicht berechnet, Termin erst nächste Woche)

Wird das dann auf die 300€ berechnet?
Wenn ich das bei einem Rechner für ALG 1 eingebe, wären das 140€ ungefähr.

Das heißt also das ich die ganze Zeit als ich Teilzeit gearbeitet habe, davon nichts berechnet bekomme. Denn auf den Lohn ausgerechnet wäre das ja etwas mehr Arbeitslosengeld.

Wer kann mir folgen und mir kurz ne Stellungnahme dazu geben?
-
Ich hab davon null Ahnung. Ich war bisher nur 3 Monate nach meiner Lehre und die oben aufgezählten 4 Monate in der Schwangerschaft arbeitslos.

Unheimlich kompliziert das alles, bitte Daumen drücken das ich schnell Arbeit finde #zitter

Danke
!!

Beitrag von goldtaube - 06.07.10 - 10:53 Uhr

Es wird nicht nach dem Elterngeld berechnet.

Es wird von deinem Gehalt vor der Elternzeit berechnet bzw. je nachdem wie lange es her ist fiktiv.

Zitat:
Erziehungszeiten

Zeiten wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes während eines Bezugs von Erziehungsgeld (oder Nichtbezuges wegen der Berücksichtigung von Einkommen) bleiben bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht. Es wird in der Regel auf das Arbeitsentgelt davor zurückgegriffen, soweit innerhalb des gegebenenfalls auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens mindestens ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gebildet werden kann. Anderenfalls muss eine fiktive Bemessung vorgenommen werden (siehe Höhe der Leistung; Nummer 7, Kein Bemessungszeitraum).
Zitatende
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25690/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Dauer-Hoehe/Bemessung/Bemessung-Nav.html#d1.2

Soviel zur Berechnung.

Wichtig ist aber auch, dass du erst einmal einen Anspruch erworben hast. Stichwort Anwartschaftszeit.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25694/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Anwartschaftszeit.html

Beitrag von xmoonlightx - 06.07.10 - 11:04 Uhr

Danke dann werde ich mich gut informieren.