Kein Abreitsvertrag, keine Versicherung?

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Beitrag von lilly1985 - 15.07.10 - 09:50 Uhr

Also mein Problem...
ich hab seit 4 Wochen eine neue Arbeitsstelle, mein Arbeitgeber hat mir aber noch kein Arbeitsvertrag ausgehändigt geschweige denn unterschreiben lassen. Er hat mir das Geld Bar ausgezahlt. Nun habe ich auch keine Abrechnung bekommen. Er sagte mir er ruft den Steuerberater an und ich bekomme sie nächste Woche. Hab mal bei der Krankenkasse angerufen und die sagten mir er habe nichts gemeldet, er habe aber 6 wochen zeit. Ich hab so langsam etwas angst das da nichts kommt. Ich muss gleich arbeiten und weiss nicht wie ich reagieren soll und was ich tun soll, ich war so froh das ich endlich wieder ein Job hatte und nun das? Ich bin total verzewifelt

Beitrag von goldie99999 - 15.07.10 - 09:57 Uhr

Du hast bereits einen Arbeitsvertrag- und zwar einen mündlichen. Es gibt keinen Zwang zur Schriftform.

Aber mal ehrlich... Geld bar auszahlen lassen??? Sorry, aber das ist doch nicht Dein Ernst? Das klingt nach Schwarzarbeit und Du würdest Probleme haben, dem Zollamt das Gegenteil zu beweisen. Sind Quittungen vorhanden? Bist Du versichert, ich rede jetzt nicht von der Sozialversicherung, sondern einer Unfallversicherung. Was ist das denn für ein AG?

Ich würde sofort das Hauptzollamt anrufen und fragen, wie ich als AN mich in diesem Fall zu verhalten habe.

Beitrag von goldtaube - 15.07.10 - 10:04 Uhr

<<Du hast bereits einen Arbeitsvertrag- und zwar einen mündlichen. Es gibt keinen Zwang zur Schriftform. <<

Das ist so nicht richtig. Es gibt die Nachweispflicht.

http://www.bmas.de/portal/15454/nachwg.html

Zitat:
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7.
die vereinbarte Arbeitszeit,
8.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9.
die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html

Beitrag von goldie99999 - 15.07.10 - 10:14 Uhr

Richtig- das ändert nichts an der Tatsache, dass es eine Pflicht zur Schriftform gibt. Es existiert also definitiv ein Arbeitsvertrag.

Außerdem: es drohen dem AG keine Sanktionen bei Nichtbeachtung. Ganz toller Käse!

http://anwalt-im-netz.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag.html

Beitrag von goldie99999 - 15.07.10 - 10:15 Uhr

sollte heißen: dass es KEINE Pflicht zur Schriftform gibt.



#augen

Beitrag von goldtaube - 15.07.10 - 10:19 Uhr

Richtig, es existiert natürlich trotzdem ein Arbeitsvertrag. Das hat keiner bestritten und ist auch klar. Und es gelten dann eben die gesetzlichen Regelungen.

Aber dem Arbeitgeber kann es schon Ärger einbringen, wenn er der Nachweispflicht nicht nachgekommen ist und zwar spätestens dann wenn es vors Arbeitsgericht geht. Erstens wird dann in der Regel für den Arbeitnehmer entschieden und je nach Richter kann es durchaus vorkommen, dass der Arbeitgeber noch eins auf den Deckel bekommt. Habe ich selber schon erlebt in meiner Zeit beim Rechtsanwalt.

Beitrag von goldie99999 - 15.07.10 - 10:28 Uhr

Ja, Du hast da Recht, keine Frage. Das hilft im genannten Fall jetzt aber nicht weiter :-)

Es geht ja aktuell nicht um die vertraglichen Regelungen, wie Gehalt, Urlaub, Art und Umfang der Arbeit (was Sinn und Zweck der Nachweisführung ist), sondern erstmal schlicht um die Anmeldung zur Sozialversicherung.

Beitrag von anja96 - 15.07.10 - 09:59 Uhr

Hi,

so gings mir auch mal vor langen Jahren. Es war ein kleiner Klitschenbetrieb und ich mußte täglich nach dem Arbeitsvertrag fragen, dieser war dann letztendlich anders als besprochen und nach nur 6 Wochen habe ich mir einen anderen Job gesucht. Mein Geld wurde allerdings überwiesen.

LG, Anja