Huhu ihr lieben,
ich zerbreche mir schon die ganze zeit über eine frage den kopf vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen...
Also ich werde mich jetz arbeitslos melden da meine elternzeit seid ende märz um is...is das schlimm das ich das erst jetz tue?
Und noch eine wird mein arbeitslosengeld nach dem elterngeld berechnet oder auch nach vorherrigen verdienst?
hab davor ja mit lehrzeit 5 jahre voll gearbeitet und würde dem entsprechenden mehr kriegen...
ich danke euch schon mal für die antworten....
blume88
Frage zu AlG
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Beitrag von blume88 - 15.07.10 - 13:31 Uhr
Beitrag von kati543 - 15.07.10 - 13:43 Uhr
Du meldest dich nicht arbeitslos, sondern arbeitssuchend. Und daher kannst du das tun, wann immer du willst. Die Frage ist nur, ob und wann du Geld bekommst und ob und wie du in der Zwischenzeit versichert warst.
Beitrag von sassi31 - 15.07.10 - 14:29 Uhr
Natürlich meldet sie sich arbeitslos, wenn sie arbeiten will.
Warum sollte sie sich nur arbeitssuchend melden? Dann bekommt sie doch kein Geld.
Beitrag von kati543 - 15.07.10 - 14:36 Uhr
"Warum sollte sie sich nur arbeitssuchend melden? Dann bekommt sie doch kein Geld. "
Sie würde kein Geld bekommen, wenn sie sich arbeitslos meldet. Denn als Bedingung muß sie eben dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und damit ARBEITSSUCHEND sein.
Beitrag von wind-prinzessin - 15.07.10 - 14:51 Uhr
Laut meinem Vater (Angestellter im Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit) ist man arbeitssuchend, wenn man in Arbeit ist, aber sich nach einer anderen Arbeit umschaut (sprich Kündigungsfrist einhalten muss). Wenn man ab sofort zur Verfügung steht, meldet man sich arbeitslos.
Wer in einem Beschäftigungsverhältnis steht (also höchstens arbeitssuchend ist), bekommt kein ALG. Wozu auch? Er hat ja Lohn- bzw. Gehaltszahlung (es sei denn, man bekommt aufstockendes ALG).
Beitrag von goldie99999 - 15.07.10 - 15:59 Uhr
Schwachsinn!
Jeder Arbeitslose ist arbeitssuchend, aber nicht jeder Arbeitssuchende arbeitslos.
Voraussetzng für den Bezug von ALg ist selbstverständlich ARBEITSLOSIGKEIT!!! Die Definition ist nachzulesen im SGB III.
Immer wieder lustig, wie vehement mancher Blödsinn raustrompetet wird.
Beitrag von wind-prinzessin - 15.07.10 - 16:02 Uhr
Ich würd auch nicht behaupten, dass jeder Arbeitslose nach Arbeit sucht
Hab von einem gehört, der sich in Bewerbungsgesprächen extra dumm hinstellt, damit er 'weiterhin gammeln' kann. Arbeitende Menschen sind in seinen Augen absolut dumm, die gehen arbeiten, um das gleiche zu haben wie er...
Beitrag von goldie99999 - 15.07.10 - 16:12 Uhr
Jaaaaaaaaaa, das mag der Realität entsprechend, aber nicht der rechtlichen Definition 
Außerdem ist das eine ganz gemeine Pauschalisierung 
http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosigkeit
und um ganz korrekt zu sein:
§ 119 SGB III /Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Beitrag von goldie99999 - 15.07.10 - 16:14 Uhr
Und hier, damit die TE auch was von meinem Senf hat:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25872/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Arbeitslosmeldung/Arbeitslosmeldung-Nav.html
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25872/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Arbeitslosmeldung/Arbeitslosmeldung-Nav.html
...auch, wenn diese Frage ja schon korrekt beantwortet wurde.
LG, Goldie
Beitrag von sassi31 - 15.07.10 - 19:11 Uhr
Sie schreibt, sie kann dem Arbeitsmarkt in Teilzeit zur Verfügung stehen. Dann hat sie auch Anspruch auf ALG, außer, sie steht für weniger als 185 Wochenstunden zur Verfügung.
Da ich das hier nirgends gelesen habe, weiß ich nicht, wieso du meinst, sie kann sich nur arbeitssuchend melden.
Beitrag von wind-prinzessin - 15.07.10 - 19:14 Uhr
'sie steht für weniger als 185 Wochenstunden zur Verfügung.'
Ganz ehrlich? Das tu ich auch nicht 
Meinst du 185 Monatsstunden?
Beitrag von windsbraut69 - 16.07.10 - 08:27 Uhr
"sie steht für weniger als 185 Wochenstunden zur Verfügung.
Da ich das hier nirgends gelesen habe, weiß ich "
Ist das Teil des neuen Sparpaketes?
Sind ja völlig unrealistische Anforderungen ....
Beitrag von danii84 - 15.07.10 - 13:48 Uhr
Hallo. Kannst du dich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und wenn ja für wieviel Stunden die Woche?
Beitrag von blume88 - 15.07.10 - 13:52 Uhr
Ja kann mich zu verfügung stellen als teilzeitkraft....
Beitrag von danii84 - 15.07.10 - 14:19 Uhr
Dann musst du dich umgehend arbeitslos melden. Dein Alg I wird dann ab dem 1. Tag gezahlt, wo du dich arbeitlos gemeldet hast. Bei der Berechnung vom Alg I wird ab dem 1. Tag der arbeitslosigkeit 12 Monate zurückgegangen. Da wird geschaut, ob du 150 Tage Arbeitsentgelt nachweisen kannst. In deinem Fall wird das nicht möglich sein. Daher wirst du fixtiv eingestuft. Da gibt es 4 Stufen. Die genaue Höhe bekommst du bei der Antragsabgabe mitgeteilt.
