Arbeiten während Erziehungszeit

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Beitrag von dinimaus - 16.07.10 - 12:33 Uhr

bevor ich in Elternzeit gegangen bin, habe ich bei meinem AG 3 Jahre Elternzeit beantragt, mit dem Zusatz, dass ich beabsichtige während der EZ auf jeden Fall TZ zu arbeiten. Vor einiger Zeit hatte ich dann ein Telefonat mit meinem Chef, in dem ich ihm erzählte, dass ich ab September beabsichtige wieder zu arbeiten. Er sagte mir, dass er keinen Bedarf hat.
Nun habe ich in einem anderen Büro die Möglichkeit TZ zu arbeiten. Wie muss ich nun vorgehen? Muss ich bei meinem alten AG kündigen? Eigentlich doch nicht, da ich ja in Elternzeit bin er mir aber nicht verbieten kann zu arbeiten, oder? Ich habe gelesen, dass es seiner Zustimmung bedarf, wenn ich bei einem anderen AG arbeite. Kann er mir das denn verbieten? Schließlich möchte er selber mir Z.Zt. keine TZ Stelle anbieten. Oder genügt für meinen alten AG ein Dreizeiler, dass ich nun während der Elternzeit woanders arbeite, aber nach den 3 Jahren ganz regulär bei ihm weiter arbeite?
Bitte helft mir...

Beitrag von kati543 - 16.07.10 - 13:20 Uhr

Du hast dir die Antwort schon selber gegeben. Es ist so, wie du gelesen hast und nicht so, wie du es dir wünschst. "Ich habe gelesen, dass es seiner Zustimmung bedarf, wenn ich bei einem anderen AG arbeite." Genauso ist es. Er muß dir seine Zustimmung geben. Du solltest darauf achten, dass du sie schriftlich bekommst. Er kann und darf dir die Zustimmung verweigern. Wenn du trotzdem arbeiten willst und er Nein sagt, dann musst du kündigen.

Beitrag von diana1101 - 16.07.10 - 13:23 Uhr

Ich kann mich nur anschliessen.

Vergiss aber nicht, das wenn du kündigen würdest, wäre deine komplette Elternzeit verloren!

MfG Diana

Beitrag von dinimaus - 16.07.10 - 14:49 Uhr

Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber
Eltern dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige tätig sein. Hierfür ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Seine Zustimmung darf der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Im Regelfall ist der Arbeitgeber zur Zustimmung verpflichtet. Insbesondere reichen bloße Anhaltspunkte für mögliche Gefährdungen oder die bloße Möglichkeit von Wettbewerbsnachteilen durch die andere Tätigkeit nicht aus, die Zustimmung zu verweigern. Auch darf die Zustimmung nicht nur deswegen verweigert werden, weil der bisherige Arbeitsplatz beim eigenen Arbeitgeber in Teilzeitarbeit besetzbar wäre.

Was ist da dran???

Beitrag von kati543 - 16.07.10 - 16:37 Uhr

Ganz einfach. Jeder AG findet ganz leicht dringende Gründe, warum du nicht bei einem anderen AG arbeiten kannst. Schwierig für den AG wird es erst, wenn deine Tätigkeit beim neuen AG eine völlig andere ist.
Arbeitest du für die Konkurrenz, wirst du es nicht genehmigt bekommen. Arbeitest du in einem völlig anderem Gebiet (z.B. erst Laborantin und dann bei Lidl an der Kasse ;-) ) dann hat der AG es schwierig, einen Grund zu finden. Er darf es dir nicht generell verbieten. Er darf es dir nur verbieten, wenn er damit die Interessen seines Betriebes schützt.