Hallo,
ich hab hier einen etwas komplizierteren Fall:
meine Mutter vermietet eine Mehrfamilienhaus, in einer Wohnung wohnte eine junge Frau, die ALG2 bezog. Sie ist ohne Kündigung ausgezogen und zahlt auch keine Miete mehr - obwohl sie das ja noch 3 weitere Monate hätte tun müssen.
Von der Arge liegt meiner Mutter ein Schrieb vor, in dem folgendes steht:
"Die Arge XY sichert Ihnen die Zahlung eines Ausgleichsbetrages bis zur Höhe der vereinbarten Kaution zu, wenn und soweit die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf die Kaution gegeben sind".
Da die Mieterin wie gesagt die Miete nicht gezahlt hat und auch die EV abgegeben hat (bei ist also nichts zu holen), hat meine Mutter nun die ARGE angeschrieben, dass eben diese Sicherheitsleistung ausgezahlt werden soll. Dies vereint die Arge mit der Begründung, für Mietzahlungen würde das NICHT gelten.
Aber ist denn die Kaution nicht dafür sda, SÄMTLICHE Ansprüche , die aus dem Mietverhältnis erwachsen, abzusichern? Es ist doch gleichgültig, ob es sich da um unterlassene Schönheitsreparaturen, nebenkostennachzahlungen oder unterlassene Mietzahlungen geht, oder?
Weiss jemand genaues und kann mir evtl ein Urteil geben?
LG
LL
Mietschulden - Rückgriff auf Kaution Arge - ALG2-Experten?
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Beitrag von lebelauter - 29.07.10 - 14:39 Uhr
Beitrag von ppg - 29.07.10 - 14:54 Uhr
Das ist leider korrekt so.
Die Kaution ist für Schäden oder auch Nebenkostennachforderungen gedacht - nicht für Mietschulden.
Die müssen privat eingetrieben werden - also in Eurem Fall wohl abgeschrieben werden. Bitter!
Ute
Beitrag von lebelauter - 29.07.10 - 14:59 Uhr
und WO steht das???
schau mal hier
Auffüllen der Kaution während des Mietverhältnisses.
Kommt der Mieter aus irgendeinem Grund mit der Mietzinszahlung oder anderen vertraglichen Leistungen oder Schadensersatzleistungen in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, seinen Anspruch aus der Kautionssumme zu befriedigen. In diesem Fall hat der Mieter die Kaution wieder bis zur ursprünglichen Höhe aufzufüllen, BGH WM 72, 57. Siehe dazu auch § 240 BGB
quelle: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/mietkaution.html
und
hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__240.html
oder seh ich das falsch?
LG
Beitrag von windsbraut69 - 29.07.10 - 15:03 Uhr
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kaution_neu.htm
Ähnliche Ergebnisse hab ich auch beim googlen gefunden!
LG
Beitrag von lebelauter - 29.07.10 - 15:08 Uhr

da steht ja ausdrücklich, dass die kaution insbesondere dazu dient, auch mal rückständige miete aufzufangen...
jetzt muss man das also nur noch der arge begreiflich machen, richtig?
irgendwelche tips?
LG
Beitrag von katze-maggy - 29.07.10 - 15:18 Uhr
Ganz so einfach ist das nicht - es gibt eine Unterscheidung
- ist die Wohnung öffentlich gefördert wird eine Sicherheitsleistung geleistet oder garantiert, damit dürfen keine Mietschulden aufgerechnet werden sondern nur Reparaturen und ähnliches
- ist die Wohnung freifinanziert oder die Bindung abgelaufen wird eine Kaution gezahlt oder garantiert, damit können auch Mietrückstände verrechnet werden
Beitrag von lebelauter - 29.07.10 - 15:25 Uhr
wo steht das?
LG
LL
Beitrag von werner1 - 29.07.10 - 16:50 Uhr
Das steht im § 551 BGB
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
Ausserdem steht es in allen Mietverträgen, die ich bis jetzt gesehen habe.
freundliche Grüsse Werner
Beitrag von lebelauter - 29.07.10 - 21:37 Uhr
aber das ist doch lediglich die begrenzung der kaution auf 3 kaltmieten
Beitrag von werner1 - 30.07.10 - 07:55 Uhr
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten
das ist genau die Antwort auf die Frage:
Aber ist denn die Kaution nicht dafür sa, SÄMTLICHE Ansprüche , die aus dem Mietverhältnis erwachsen, abzusichern?
Beitrag von windsbraut69 - 30.07.10 - 09:48 Uhr
Ähm, das ist ein Halb-/Nebensatz ohne Aussage....
Beitrag von windsbraut69 - 29.07.10 - 15:19 Uhr
Druck doch einfach 2 oder 3 der verlinkten Texte aus und füg ihn bei.
Mal rein logisch betrachtet, wäre es doch auch völliger Schwachsinn, wenn man die Kaution dafür nicht verwenden dürfte und trotz Mietschulden auszahlen müßte.
LG
Beitrag von sassi31 - 30.07.10 - 14:09 Uhr
Ich finde ja auch, dass die Arge sich lieber um Leute kümmern sollte, die überhaupt nicht arbeiten.
Aber grundsätzlich ist das schon korrekt, denn von deinem jetzigen Job kannst du nicht alleine leben. Also können sie es verlangen, dass du dich weiter bewirbst und durch einen anderen Job unabhängig wirst.
Beitrag von lebelauter - 30.07.10 - 15:38 Uhr
???
WEN meinst du??
Beitrag von sassi31 - 31.07.10 - 17:22 Uhr
Sorry, ich hatte nur den falschen Beitrag für meine Antwort erwischt.
Beitrag von lebelauter - 31.07.10 - 17:38 Uhr
verstehe 
ich finanziere mich nälich glücklicherweise selbst.
(eigene Firma)
LG
