Urlaub während Elternzeit??????????

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Beitrag von prinzesschen29 - 30.07.10 - 08:59 Uhr

Hallo ihr lieben,

hab mal folgende Frage, aber erstmal ein paar Details.

Urlaubsanspruch = 29 Tage
MuSchu ab 27.08, ET 08.10.
Urlaubsanspruch = 27 Tage (hab ich auch verbraucht)

Elternzeit Oktober 2010 bis Oktober 2011

Jetzt haben schon mehrer erzählt, dass ich für das Jahr 2011 auch den vollen Urlaubsanspruch habe, dass sei wohl wie als wenn man 1 Jahr krank wäre, wo der Urlaub auch nicht wegfallen würde. Nun bin aber etwas verunsichert. Ich bin davon ausgegangen, dass ich in 2011 anteilmäßig Urlaub bekomme (von Oktober bis Dezember).

Wißt ihr was richtig ist?

Lg Annika & Grisu (31. SSW)

Beitrag von goldie99999 - 30.07.10 - 09:11 Uhr

Blödsinn!

Der Urlaub wird für VOLLE Monate EZ anteilig gekürzt.

Für die Monate der Muschu- Frist hast Du noch vollen Urlaubsanspruch, wenn Dein ET der 8.10. ist hast Du also noch bis einschließlich Dezember Urlaubsanspruch...also die vollen 29 Tage.

Die EZ beginnt erst nach den 8 Wochen Muschu nach Geburt.

LG, Goldie

Beitrag von goldie99999 - 30.07.10 - 09:14 Uhr

Vergessen: Gehst Du ab Oktober 2011 wieder arbeiten, hast Du für 2011 7,5 bzw. aufgerundet 8 Tage Urlaub, nämlich für Oktober, November, Dezember.

Wenn Du die Urlaubstage aus der Muschu- Frist nach Geburt nicht vor der Geburt nimmst, kommen diese Tage zum Urlaubsanspruch für 2011 noch dazu.

Beitrag von prinzesschen29 - 30.07.10 - 09:16 Uhr

Dankeschön #liebdrueck

Beitrag von prinzesschen29 - 30.07.10 - 09:22 Uhr

Hab doch noch eine Frage:

Mir haben sie gesagt, dass ich für den Dezember keinen Anspruch auf Urlaub hab, da er ja angefangen ist und da ja auch die Elternzeit beginnt, ist dass den richtig?

Denn statt der 29 tage geben sie mir nur 27 tage. Kann man das irgendwo nachlesen?

Beitrag von goldie99999 - 30.07.10 - 09:24 Uhr

Das ist nicht richtig, denn der Urlaub darf nur für VOLLE Kalendermonate gekürzt werden. Du hast definitiv für Dezember noch Urlaubsanspruch!

Quelle: § 17 BEEG

§ 17 BEEG Urlaub

Gesetzestext

(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Juli 2010)

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

Beitrag von prinzesschen29 - 30.07.10 - 09:54 Uhr

Dankeschön.