muss eine Kündigung schriftlich dem Arbeitnehmer vorliegen oder reicht das mündliche aussprechen der Kündigung??
Fall:
AN erhält am 31. die mündliche Kündigung, AG zeigt Papierstück mit betriebsbedingter Kündigung zum 31. des folgemonats- händigt diese aber nicht aus. sagt noch hinzu: "je nachdem wie wir den letzten monat verbleiben bleibt es dabei oder die kündigung fällt anders aus"
bräcuhte mal bitte meinungen dazu!!
ich dachte immer die kündigung muss schriftlich erfolgen??
problem ist auch: es liegt kein unterschriebener Arbeitsvertrag vor... da der AG ihn nie ausgehändigt hat
bezügl. Kündigung
Sie befinden sich im Archiv des urbia-Diskussionsforums.
Hier geht es zur vollständigen Version dieser Seite. Dort können Sie auch aktiv am Diskussionsgeschehen teilnehmen.
Beitrag von traumkinder - 05.08.10 - 11:35 Uhr
Beitrag von motte1986 - 05.08.10 - 11:41 Uhr
Hallo!
Ich würde sagen: voll in die Sch**** gegriffen!!!
Eigentlich ists ja so: kein Arbeitsvertrag, keine Kündigung, da ja kein Arbeitsvertrag vorliegt, was kann der AG da schon Kündigen...
Die Kündigung muss aber tatsächlich schriftlich und in ORDENTLICHER Form vorliegen (haben das grad selber durch
)...
Ich würde ganz ehrlich zum Anwalt für Arbeitsrecht oder-falls ihr keine Rechtsschutz habt-beim zuständigen Amtsgericht in der Beratung anrufen. Hier kann man da ne Nummer anrufen, bei der man ne kostenlose Beratung bekommt...
Dann bist du wirklich auf der sicheren Seite!
LG
Katharina
Beitrag von traumkinder - 05.08.10 - 11:48 Uhr
d.h. da am 30.07.die kündigung nicht schriftlich vorgelegt wurde ist diese nicht gültig???
d.h. zum anwalt gehen!? und alles weitere klärt der??
Beitrag von motte1986 - 05.08.10 - 11:57 Uhr
Ja, so ist das meines Wissens nach!
Ich würde in solchen Fällen immer zum Anwalt gehen, der erklärt euch alles und reicht zur Not auch Kündigungsschutzklage ein.
LG
Beitrag von windsbraut69 - 05.08.10 - 11:57 Uhr
Kündigungsschutzklage gegen eine nicht erhaltene Kündigung?
Beitrag von motte1986 - 05.08.10 - 11:59 Uhr
ja, dacht ich mir auch grad!
mei, heut is net mei daaaaaaaaach....
forgive me!
Beitrag von traumkinder - 05.08.10 - 12:09 Uhr
also keine kündigungssschutzklage...
d.h. weiter arbeiten bzw krankschreibung und zur not geld einklagen bzw wenn schriftliche kündigung via post kommt zum anwalt
aber dem arbeitsamt wurde schon bescheid gesagt, da man sich ja eigentlich sofort melden muss wenn man von der kündigung weiss!?
was mach ich jetzt damit???
ich bin grad so fertig, kann noch nichmal klar denken *sorry* 
Beitrag von manavgat - 05.08.10 - 12:42 Uhr
Unfug.
Arbeitet ein Arbeitnehmer ohne Vertrag, gilt das Arbeitsgesetz.
Erst informieren, dann schwätzen.
Gruß
Manavgat
Beitrag von windsbraut69 - 05.08.10 - 11:43 Uhr
Ist nicht gültig und ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht zwingend erforderlich.
Gruß,
W
Beitrag von kruemlschen - 05.08.10 - 11:44 Uhr
Hallo,
auch wenn nur ein mündlicher Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine schriftliche Kündigung erforderlich.
Bei einem mündlichen Arbeitsvertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen bzgl. Kündigung.
Gruß K
Beitrag von traumkinder - 05.08.10 - 11:48 Uhr
d.h. da am 30.07.die kündigung nicht schriftlich vorgelegt wurde ist diese nicht gültig???
d.h. zum anwalt gehen!? und alles weitere klärt der??
Beitrag von windsbraut69 - 05.08.10 - 11:57 Uhr
Warum zum Anwalt - erstmal weiter arbeiten bzw. die Arbeitskraft anbieten, bis eine Kündigung kommt!
Beitrag von traumkinder - 05.08.10 - 12:00 Uhr
hm... aber der AG wird dann zum 1.9. den AN rausschmeissen.... !?
ach menno ich weiss grad echt nicht weiter!!!
aber vielen dank für deine hilfe!!! wenigstens ein kleiner lichtblick...
Beitrag von kruemlschen - 05.08.10 - 12:42 Uhr
Schau es ist eigentlich ganz einfach:
An ignoriert das Schriftstück welches AG ihm zeigte da AN es nie aushändigt bekommen hat und geht weiterhin jeden Tag ganz normal zur Arbeit.
Wenn AG dann sagt: "AN was machst Du hier, ich hab Dir doch gekündigt" sagt AN: "sorry AG, aber ich habe keine rechtswirksame Kündigung von Dir erhalten"
AG kann dann nochmal eine rechtswirksame, schriftliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit gültigem Kündigungsgrund an AN aushändigen und muss AN bis zum Ablauf dieser Frist weiterhin beschäftigen und bezahlen. Wenn AG AN nicht weiter beschäftigen möchte, kann er AN entweder bezahlt freistellen oder AN einen Aufhebungsvertrag anbieten den AN dann entweder annehmen kann (sofern er eine angemessene Abfindung erhält) oder auf die Kündigung seitens AG bestehen kann.
Einen Anwalt braucht AN erst wenn AG ihm den Zutritt zu seinem Arbeitsplatz verweigert bzw. das dem AN zustehende Gehalt nicht zahlt.
Aber auch da braucht AN nicht zwingend einen Anwalt, denn das Arbeitsgericht kostet nichts und man muss auch keinen Anwalt zur Klageerhebung haben sofern die Rechtslage klar ist.
Verstanden?
Gruß K
Beitrag von kruemlschen - 05.08.10 - 12:45 Uhr
kleine Verbesserung:
Esofern der AG dem AN eine ordentliche Kündigung (also mit einhaltung der Kündigungsfrist) ausstellt, muss er keinen Kündigungsrund reinschreiben, diesen müsste AG dann erst bei einer evtl. Gerichtsverhandlung bekannt geben sofern AN gegen die Kündigung klagt.
Beitrag von sassi31 - 05.08.10 - 14:23 Uhr
Richtig.
Denn eine Kündigung bedarf immer der Schriftform. Auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur mündlich geschlossen wurde.
Beitrag von kathi.net - 05.08.10 - 12:01 Uhr
Da die Kündigung der Schriftform bedarf und du nichts erhalten hast, würd ich erstmal abwarten und Tee trinken
Beitrag von nobility - 05.08.10 - 12:14 Uhr
Hallo,
das ist keine wirksame Kündigung.
Habe fertisch.
Übrigens:
Der Gesetzgeber schreibt vor, eine Kündigung hat Grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Der AG muss nachweisen können, dass der AN von dieser schriftlichen Kündigung Kenntnis erhalten hat. Die Frist beginnt am nächst folgenden Tag nach Kenntnisnahme. Das gilt z.B. für den Fall einer Kündigungsschutzklage.
Beitrag von traumkinder - 05.08.10 - 12:16 Uhr
der AG hat die Kündigung mündlich ausgesprochen und hat einen zettel in der hand gehabt wo wohl anscheinend die kündigung drauf gestanden hat,
aber die kündigung hat der AN nicht schriftlich erhalten!!
da der AG den kündigungsgrund im nachhinein ändern wollte...
und nun??
Beitrag von windsbraut69 - 05.08.10 - 12:19 Uhr
Nüscht und nun!
Der AG soll nochmal in sich gehen und es auf dem regulären Weg versuchen!
LG
Beitrag von nobility - 05.08.10 - 12:44 Uhr
si isset. Und wenn der AG nicht weiß wie er´s machen soll, weil er keine Ahnung hat, so sollte er doch vorher einen Fachanwalt für Arbeitsrecht befragen.
Beitrag von nobility - 05.08.10 - 12:41 Uhr
@ Traumkinder
was heißt; und nu ?
Mündlich, Handzettel/Schmierzettel, Telefon, SMS, E-Mail etc. Was soll das ? Auf diese Weise kündigt kein AG der sich mit dem Arbeitsschutzgesetz auskennt, anderfalls Dilettanten. Bei so einem gibts nur eine Antwort, sofort Kündigungsschutzklage nebst einer richtig gepfefferten Kostenforderung.
Im übrigen;
Bei einer Kündigung ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um eine Ordentliche - also Fristgerechte Kündigung oder um eine Außerordentliche Kündigung - also Fristlose Kündigung handelt.
Die Ordentliche Kündigung muss der AG nicht begründen, die Außerordentliche dagegen schon.
Beitrag von traumkinder - 05.08.10 - 12:56 Uhr
und nu heisst, das der ag davon ausgeht das man bis 31.8. weiter arbeitet und macht dem AN das arbeiten zur hölle und unterstellt diebstahl...
zu guter letzt ist nun eine krankmeldung eingangen (was jetzt blöd klingt, aber bedingt durch die arbeitsweise -krummer rücken, rücken verknackst- notwendig war)
und die hotline/arbeitsrecht meinte grad noch zu guter letzt: "kündigung schriftlich gesehen reicht, somit kündigung wirksam!"
Beitrag von nobility - 05.08.10 - 16:26 Uhr
" und die hotline/arbeitsrecht meinte grad noch zu guter letzt: "kündigung schriftlich gesehen reicht, somit kündigung wirksam!" "
Wen dem so wäre wie du hier angibst, würden das wohl viele AG so machen. Schlau wäre diese Art der Lohnzahlung.
Beitrag von traumkinder - 05.08.10 - 16:30 Uhr
wieso wenn ich das so angebe??
das wurde mir doch so gesagt...
