Hallo
Ich habe ein Problem nächstes Jahr einen Kitaplatz zu bekommen und müsste meine Tochter dann schon im August 2011 in die Kita schicken, anstatt erst im Januar 2012 um noch einen sicheren Kitaplatz zubekommen.
Ich hab aber leider schon Elternzeit beantrag bis 2012, ist es möglich die Elternzeit zu verkürzen? Habe eine Festeinstellung als 35 Stundenkraft also sowieso nur Teilzeit.
Wie stehen die Chancen auf eine Verkürzung? Hat vielleicht jemand Rat für mich???
Verkürzen der Elternzeit
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Beitrag von lilanikita - 13.08.10 - 04:39 Uhr
Beitrag von uns_uwe - 13.08.10 - 07:51 Uhr
Grundsätzlich ist Deine Erklärung im Rahmen bis zum zweiten Geburtstag des Kindes verbindlich.
Theoretisch ist es völlig unkompliziert die Elternzeit zu verkürzen bzw. die Verkürzung zu beantragen. Das muss schriftlich passieren. In der Regel ist dies formlos möglich.
Ich bin mir aus dem Kopf nicht sicher, aber es sollte als Frist vermutlich spätestens 6 Wochen vor dem neuen gewünschten Ende sein.
Am besten natürlich früher.
Die Möglichkeit ist explizit im BEEG § 16 Abs. 3 vorgesehen.
Es gibt auch Konstellationen bei denen ein Anspruch auf Verkürzung besteht (z. B. ein sogenannter sozialer Härtefall).
Das Stichwort kannst Du gerne erwähnen.
Praktisch gesehen besteht eben die Möglichkeit, aber in der Regel kein Anspruch darauf. Du kannst es beantragen. Der Arbeitgeber braucht nicht zustimmen. Die Aussichten auf eine Zustimmung sind meist durch den betrieblichen Ablauf geprägt. Ob eine Ersatzkraft eingestellt ist und eine entsprechende Verpflichtung bis zum alten Termin besteht. Bzw. ob ansonsten trotzdem Bedarf an Deiner Arbeitskraft besteht.
Gruss Uwe
Beitrag von uns_uwe - 13.08.10 - 07:53 Uhr
Sorry,
ich wollte schreiben: späteste Frist dürfte vermutlich 7!! Wochen vor dem neuen gewünschten Ende sein.
Beitrag von susannea - 13.08.10 - 08:16 Uhr
DA hast du aber etwas durscheinandergebracht, denn du zitierst ja selber den Abschnitt, der besagt, dass es nur mit Zustimmung des AG gibt.
Wenige AG stimmen dem aber zu, denn sie haben ja anders geplant.
Ein Anspruch auf Verkürzung besteht nicht! UNd somit ist ncihts unkompliziert daran!
Verkürzt werden unter diesen Bedingungen kann übrigens auch vor dem 2. Geburtstag, da ist die angemeldete Läünge vollkommen egal für!
Beitrag von uns_uwe - 13.08.10 - 13:37 Uhr
Nee, durcheinander kommt es erst, wenn man die Angelegenheit nicht differenziert betrachtet oder nicht sorgfältig liest.
Ich habe extra die Theorie und die Praxis unterschieden und das ist nunmal ein gewaltiger Unterschied.
Ein Antrag auf Verkürzung ist unkompliziert und es ist das gleiche Prozedere wie ein Antrag auf Verlängerung. Das hat nunmal nichts mit der Praxis zu tun.
Ferner habe habe ich gesagt das es in der Regel keinen Anspruch gibt, wenn man für die ersten beiden Jahre erklärt hat.
Fertig, das ist der übliche Fall.
Es gibt Ausnahmefälle in denen der Arbeitgeber eine Verkürzung nicht ablehnen darf. Ich habe das Stichwort besonderer Härtefall gegeben (BEEG § 7 Abs. 2 Satz 3). In diesem Fall ist die Kündigung der Ersatzkraft per Gesetz (BEEG §21 Abs. 4) möglich.
Bei der genannten Verkürzung geht man immer für die Erklärung vor dem 2. Geburtstag aus. Jegliche Erklärung über den zweiten Geburtstag kann sowieso widerrufen werden und ist nicht verbindlich.
Der Gesetzgeber hat ausrücklich die Bindungswirkung nur für 2 Jahre gewollt.
Beitrag von susannea - 13.08.10 - 13:52 Uhr
So ein Blödsinn. Für zwei Jahre muss ich mich festlegen, melde ich länger an, dann habe ich mich damit freiwillig und unwiderruflich für die Zeit festgelegt. Ausnahmen gehen dann auch nur noch mit Zustimmung des AG.
Und was bringt es der TE wenn sie das Schreiben einfach fertig machen kann, es aber nicht mal das Papier wert ist, was sie nutzt, weil der AG gleich sagt, dass es ihn nicht interessiert?
Naja, ich glaube, das ist männliche Logik, die ist nichts für mich!
Beitrag von uns_uwe - 13.08.10 - 18:01 Uhr
Beruhig Dich mal. Möglicherweise ist da ein Nerv von Dir getroffen, aber das war nicht beabsichtigt. Sorry, wenn Du da schlechte Erfahrungen mit dem Thema hast.
Es ist auf jeden Fall nicht logisch hier mit Geschlechterdiskriminierung zu argumentieren oder alle Arbeitgeber zu pauschalisieren.
1. Was hilft es der TE, wenn Sie gar keinen Antrag stellt.
Weil wir hier sagen das es sowieso nichts bringt.
Das ist nicht zweckdienlich.
Was hilft es, wenn möglicherweise 80% oder 90% oder 99% so einen Antrag ablehnen, aber dieser eine, bestimmte Arbeitgeber aufgeschlossen ist. Was ist schlimm daran es zu probieren?
2. Eine rechtliche Beurteilung bedeutet subsumieren. Für und Wider betrachten, mögliche Anspruchsgrundlagen, bekannte Faktoren und Unwägbarkeiten. Dabei kann es durchaus zwischenzeitlich widersprüchlich klingen. Vor allem wenn unbekannte Faktoren ein ganz anderes Bild ergeben können. Im übrigen hat das wenig mit (männlicher) Logik sondern mit geltendem Recht zu tun.
3. Sollte jemand nach der Entbindung eine Erklärung über den zweiten Geburtstag hinaus abgehen ist er nicht daran gebunden.
Egal ob Du das für Blödsinn hältst. Es ist nicht meine Meinung sondern Gerichtsmeinung.
4. Sollte jemand in Elternzeit sein, kann er sogar in seiner Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber beantragen. Und hier gibt es einen grundsätzlichen Anspruch. Und das Bundesarbeitsgericht hat hier sogar die Ablehnung wegen einer Ersatzkraft nicht gelten lassen.
Ich verstehe Dich nicht ganz. Auch wenn Du meine rechtlichen Kenntnisse als männliche (Un)logik abtust. Es geht darum die Rechte der Frauen und Mütter zu stärken oder wahrzunehmen.
Nebenbei bemerkt hatten wir inzwischen häufiger den Fall das eine Elternzeit auf Wunsch des Arbeitsgebers verkürzt wurde. Als eine andere Mitarbeiterin ausfiel bzw. ausschied. Die Mitarbeiterin in Elternzeit sollte frühzeitig zurück und die Ersatzkraft auch weiterbeschäftigt werden.
Man wollte keine gänzlich neue Kraft suchen.
@susannea
Ich denke das meine Auskünfte korrekt sind.
Aber selbst falls eine Auskunft missverständlich ist,
so muss das Ganze nicht persönlich werden.
Beitrag von susannea - 13.08.10 - 18:09 Uhr
Äh, was liest du denn aus welchen Antworten heraus:
3. Sollte jemand nach der Entbindung eine Erklärung über den zweiten Geburtstag hinaus abgehen ist er nicht daran gebunden.
Egal ob Du das für Blödsinn hältst. Es ist nicht meine Meinung sondern Gerichtsmeinung.
Kannst du es belegen, das Gesetz sagt nämlich was anderes und die Erfahrung von mir in diverse Fällen auch, ich kenne keines der von dir angeführten Gerichtsmeinunbgen in die Richtung.
Wo ist was persönlich, ich glaube, du bildest dir hier etwas viel ein im Text.
1. Die TE fragte, ob sie einen Anspruch hat, nein , hat sie nicht. Absprachen mit dem Ag entgegen dem Anspruch sind in allen Fällen möglich!
4. Geht aber auch an der Frage der TE vorbei, denn dann verkürzt man ja nicht die Elternzeit!
Antwort müßte also einfach sien, nein man kann nicht einfach die Elternzeit verkürzen (hat jedenfalls keinen Anspruch darauf) und da schreiben nun scheinbar Mänenr öfter an der Frage vorbei, weil sie sie nicht verstehen!
Was interessiert sie die Möglichkeit?!? Naja, scheint eh nicht für dich verständlich zu sein!
Ich habe nur schlechte Erfahrungen mit Leuten, die anderne Tipps oder Antworten geben, die falsch sind und die sich darauf verlassen! Das kann ich nicht haben!
Beitrag von uns_uwe - 13.08.10 - 19:33 Uhr
Ein bisschen Fachsimpeln ist immer gut.
Leider problematisch wenn man aneinander vorbei redet und die Worte des Anderen verdreht.
Prima wenn Du es nicht persönlich nimmst oder siehst.
Ich finde einige Bermerkungen von Dir persönlich und kränkend und ich habe keine Ahnung warum Du Dir so wichtig ist das ich ein Mann bin.
3. Wo sagt denn das Gesetz etwas anderes?
Dann belege Du doch mal.
1. Entgegen Deiner eigenwilligen Interpretation. Die Leserin hat nicht gefragt ob sie einen Anspruch hat. Sie hat wörtlich geschrieben:
"ist es möglich die Elternzeit zu verkürzen"
Somit stellst Du falsche Behauptungen auf.
Soviel zum Stichwort "Was interessiert die Möglichkeit"
Somit ist die konkrete Antwort: Es gibt die Möglichkeit die Elternzeit zu verkürzen. Man muss einen schriftlichen Antrag stellen und ist in der Regel darauf angewiesen, ob der Arbeitgeber zustimmt.
Das ist explizit im Gesetz genannt.
Das ist eine korrekte Auskunft und etwas Gegensätzliches habe ich nicht gesagt. Entgegen deiner Unterstellung.
Ich habe ausserdem gleich zu Beginn festgestellt das grundsätzlich aber der ursprüngliche Antrag verbindlich ist. Keine Ahnung warum du das immer unterschlägst.
"Was interessiert die Möglichkeit"
Aber es geht doch um die Möglichkeit. Warum willst Du denn nicht das die Fragestellerin diese Möglichkeit hat.
Natürlich ist es blöd wenn man sich auf falsche Auskünfte verlässt.
Aber ob der Antrag bewilligt wird oder nicht habe ich bestimmt nicht behauptet. Ganz im Gegenteil.
Beitrag von susannea - 13.08.10 - 20:01 Uhr
""ist es möglich die Elternzeit zu verkürzen" "
Da wirds eben doch wichtig ob Mann, der liest, was da steht oder Frau, die liest, was da stehen müßte oder gefragt ist ;)
Sind Erfahrungswerte, dass das einen deutlichen Unterschied macht.
UNd nein, der Gesetzestext sagt das nicht mehr aus, was du behauptest, du bist beim falschen Gesetz, das ist außer Kraft, es gilt nur noch das BEEG!
Beitrag von uns_uwe - 14.08.10 - 13:37 Uhr
Definitiv mein letzter Beitrag zu diesem Thema.
Die letzten 2-3 Posts habe ich gar nicht mehr gelesen.
Bitte nicht wundern wenn ich mich dazu nicht äussere.
Ich habe gesagt was gesagt und gehört was gesagt oder gehört werden musste. Ich hoffe das alle LeserInnen die hier zum dem Thema eine Auskunft brauchen sich das richtige Bild machen können.
Um mehr geht es auch nicht.
"Da wirds eben doch wichtig ob Mann, der liest, was da steht oder Frau, die liest, was da stehen müßte oder gefragt ist ;)",
dazu auch noch vorherige Bemerkungen über männliche Logik ect.
Das bringt eigentlich schon genug zum Ausdruck.
Auf der Basis von Verallgemeinerungen, Klischees, Diskriminierung, Pauschalurteilung und Schubladendenken kann es keine sachgemäße und korrekte Diskussion und rechtliche Auskunft geben.
Noch dazu gepaart mit abstrakten Mutmassungen "was da stehen müsste".
Traurig aber wahr. Natürlich gibt es solches Denken, meist durch schlechte Erfahrungen geprägt.
Selbst wenn jemand Sachkenntnis hat, kann es sein das er bzw. sie in bestimmten Augenblicken ein Mindestmass an Nüchternheit oder Objektivität vermissen lassen.
So eine Einstellung ist nicht zweckdienlich im Zusammenhang mit rechtlichem Rat.
Beitrag von uns_uwe - 13.08.10 - 19:47 Uhr
Es ist zwar reichlich albern, aber von mir aus, untenstehend die amtlichen Ausführungen.
Ich behaupte weiterhin, dass von mir alle Aussagen korrekt sind.
Ich finde es echt total daneben was jetzt hier läuft. Ich habe wörtlich in meiner ersten Antwort geschrieben "Grundsätzlich ist Deine Erklärung ...verbindlich" und "in der Regel kein Anspruch" (auf Verkürzung).
Das widerspricht allen Unterstellungen die mir hier vorgeworfen werden.
Hier die entsprechende Information aus der formellen, aktuellen Broschüre zur Elternzeit vom Staatsministerium:
Bindungswirkung der Erklärung; vorzeitig
Beendigung und Verlängerung
Eine für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes abgegebene Erklä-
rung über die Dauer und Zeiträume der Elternzeit ist grundsätzlich
bindend.
Für das dritte Jahr der Elternzeit muss eine verbindliche Erklärung
spätestens 8 Wochen vor Ablauf des 2-Jahres-Zeitraumes abgegeben
werden. Eltern, die im Anschluss an die Geburt beziehungsweise
die Mutterschutzfristen Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr des
Kindes beantragt haben, können die Erklärung für das 3. Jahr – unter
Einhaltung einer angemessenen Frist (etwa 8 Wochen vor Beginn
des 3. Jahres der Inanspruchnahme von Elternzeit) – widerrufen. 
Ein Härtefall ist nicht erforderlich. Dieser Widerruf stellt keine
vorzeitige Beendigung im Sinn des § 16 Abs. 3 Satz 1 BErzGG dar.
Die vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist generell
nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen:
• Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt
eines weiteren Kindes erforderlich, so kann der Arbeitgeber das
D. Elternzeit
21
nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen
Gründen schriftlich ablehnen. Erwartet die Mutter während der
Elternzeit ein weiteres Kind, so ist eine vorzeitige Beendigung
der noch laufenden Elternzeit jedoch während der Mutterschutzfristen
nicht möglich, es sei denn, es wird eine zulässige Teilzeitbesch
äftigung ausgeübt. Erst nach Ablauf der Mutterschutzfristen
kann die Mutter eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit
nach Satz 1 verlangen.
• Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen eines besonderen
Härtefalls erforderlich, zum Beispiel wegen schwerer
Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder erheblicher
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, so kann der Arbeitgeber
dies nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden
betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Beitrag von susannea - 13.08.10 - 19:58 Uhr
DAs was du hier zitierst ist längst überholt, denn es geht noch ums Bundeserziehungsgeldgesetzt, beim BEEG (Bundeselterngeldgesetz steht nicht dergleichen).
Ganz im Gegenteil, dort steht in der neuen Br+schüre http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-und-Elternzeit,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf Seite 73, dass eine vorzetige Beendigung generell nur mit Zustimmung des AG möglich ist.
Zu allem anderen sage ich besser nicht, das ist Kidnergarten und auch mit 10 PNs wirds nicht besser!
Beitrag von uns_uwe - 14.08.10 - 12:44 Uhr
Ich soll mir nicht einbilden das jemand streiten will.
Cool. Und was sollen dann die Anspielungen auf Mann/Frau, Kindergarten, PN und die Unterstellung das ich falsche Rechtsauskünfte gebe.
Warum ignorierst Du bewußt die Fakten.
Ich habe gesagt das ich aus der aktuellen Broschüre zitiert haben.
Ich kann auch nichts dafür wenn Broschüren der Länder aussagekräftiger als die Bundesbroschüre ist.
In der Bundesbroschüre steht nichts über eine "vorzeitige" Erklärung des dritten Jahres. Diese ganze Thematik mit einem flexiblen dritten Jahr (und die Ausführungen die ich zitiert habe) gibt es ja erst seit dem BEEG.
Und was soll die Formulierung "ganz im Gegenteil", da gibt es keinerlei Widerspruch zu meinen Aussagen.
Im übrigen steht im BEEG konkret "erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll."
Dem Buchstaben des Gesetzes nach kannst Du zu Beginn der Elternzeit keine Elternzeit über das zweite Jahr hinaus rechtswirksam erklären.
Hier ist vom Gesetzgeber keine Wille zur Bindung beabsichtigt.
Nungut. Die Fragestellerin wollte also gar nicht wissen ob eine Verkürzung "möglich" ist. Interessante Hypothese. Was wollte sie denn sonst hier in diesem Forum wissen? Ob eine Ersatzkraft eingestellt ist, ob die Auftragslage und Personalbedarf in diesem Betrieb gut ist, ob der Arbeitgeber sie gut leiden kann. Solche Faktoren die eine Erfolgsaussicht auf eine Genehmigung der Verkürzung beeinflussen. Klar hier können wir sachkundig Auskunft geben.
Andererseits müsste selbst dann vorher die Antwort kommen ob ein Antrag auf Verkürzung überhaupt möglich ist.
Eine Prognose der Erfolgsaussichten halte ich für sehr gewagt.
Ausserdem ist eine konkrete, individuelle Rechtsberatung in diesem Forum nicht zulässig. Es kann immer nur darum gehen Rechtsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Ich äussere mich hier im Forum nur selten und nur zu Themen bei denen ich Sachkenntnis habe.
Ich bin Personalchef für 800 Mitarbeiter, zu 90% Frauen, überwiegend in 40 Kindertagesstätten.
Ich bin regelmässig auf Tagungen und Fortbildungen zu aktuellen Rechtsänderungen und Gerichtsurteilen.
Ich bin täglich mit Fragestellungen und Anträgen von Mitarbeiterinnen befaßt. Natürlich gibt es gerade beim Arbeitsrecht oft unterschiedliche Auffassungen. Sonst würde es keine Rechtsanwälte für Arbeitsrecht und keine Gerichtsverfahren geben. Oft sind auch unterschiedliche oder gegensätzliche Auffassungen nicht Blödsinn. Sie können jeweils von Sachkunde und Logik (geschlechtsunspezifisch) geprägt sein.
Natürlich ist es kontraproduktiv, wenn einer der Diskussionspartner einfach immer behauptest das der Andere grundlegend falsch liegt ohne konkret zu belegen was überhaupt gemeint ist.
Eine Sichtweise das pauschal alle Aussagen von Männer unlogisch und falsch sind ist sicher wenig zweckdienlich. Möglicherweise ist da ein wunder Punkt getroffen, hier können wir Dir hier im Forum vermutlich keine Hilfe sein.
Wie ausgeführt bin ich mir mit dem dritten Jahr sicher, aber darum geht es ja bei dem Thema auch gar nicht (ich hatte es auch nicht angesprochen).
Ansonsten hast Du nicht konkret belegt welche meiner Aussagen falsch ist.
Demnach bleibe ich weiter dabei, das meine Antworten korrekt sind.
- Die ursprüngliche Erklärung ist grundsätzlich verbindlich (für 2 Jahre)
- Eine Verkürzung kann beantragt werden
- In sehr seltenen Ausnahmefällen besteht ein Anspruch auf Verkürzung (z. B. auch bei Geburt eines weiteren Kindes)
- in der Regel ist man darauf angewiesen ob der Arbeitgeber der Verkürzung zustimmt oder nicht.
- Einer Prognose über die Erfolgsaussichten kann ich nicht treffen, schon gar nicht aufgrund der wenigen bekannten Fakten.
Beitrag von susannea - 14.08.10 - 12:50 Uhr
Schön, dass du immer nur die Hälfte liest und zitierst, aber du fasst es schon gut zusammen, ohne Zustimmung des Ag geht in der Regel eine Verkürzung, auch im 3. Jahr, nicht!
Mehr versuche ich dir fie ganze Zeit nicht zu erklären.
Und entschuldige, aber weder sind Aussagen von Mänenrn grtudsätzlich falsch noch sonst etwas, ich kann nur scheinbar männlichen Erklärungen nicht folgen und Männern scheinbar weinbliche Fragestellungen nicht deuten (weil sie wirklich lesen, was dort steht und nicht interpretieren).
Mher habe ich nicht gesagt.
Dass meine Erfahrung ist, dass man selten soviele falsche Auskünfte wieb bei Personalsachbearbeitern, Elterngeldstellen und Beratungsstellen kriegt, erzähle ich dir wohl besser nicht!
Beitrag von uns_uwe - 13.08.10 - 13:52 Uhr
Ich finde es echt fatal wie Du mein Schreiben auslegst.
Ich schreibe das die Erklärung grundsätzlich verbindlich ist.
Das ist eine klare Aussage.
Ich schreibe das es "theoretisch" unkompliziert ist.
Das ist eine deutliche Einschränkung.
Und es ist definitiv eine korrekte Antwort,
da es vom Prozedere unkompliziert ist
und exakt dasselbe ob es sich um eine Verkürzung oder eine Verlängerung handelt - von der Theorie bzw. vom Verfahren her.
Das sind Aspekte die wir hier beraten können. Zum konkreten Arbeitgeber kann und will ich nichts beisteuern.
Ob der möglicherweise zustimmt oder nicht, dazu muss ich erstmal meine Kristallkugel befragen.
Beitrag von kati543 - 13.08.10 - 08:14 Uhr
Du kannst die Verkürzung beantragen, aber der AG muss dem zustimmen. Wenn dein AG z.B. extra für dich eine Ersatzkraft befristet beschäftigt, hast du eher schlechte Chancen.
Beitrag von zwillinge2005 - 13.08.10 - 08:35 Uhr
Hallo,
wenn Du ab Januar wieder arbeiten musst, kann Dein Kind doch trotzdem ab August in den Kindergarten gehen. Dann hast Du bis Januar die ersten drei bis vier Infekte mit Kind krank zuhause schon hinter Dir. Solnage Du nicht arbeitest ist der Kiga-Platz doch auch viel günstiger - zur Eingewöhnung doch optimal.
LG, Andrea
Beitrag von kati543 - 13.08.10 - 11:26 Uhr
Es kann aber sein, dass dieser Platz an die Bedingung gekoppelt ist, dass die Eltern arbeiten. So ist es zumindest bei uns. Arbeitet sie nicht, bekommt sie den Platz nicht.
Beitrag von lilanikita - 13.08.10 - 11:39 Uhr
Man muss nach 4 Wochen wieder Arbeiten gehen, wenn man das Kind in die Kita schickt, nur zum Eingewöhnen darf man noch zu Hause bleiben. Danach muss man wieder arbeiten gehen leider ist man immer erst später schlauer.
Beitrag von erdbeerschnee - 13.08.10 - 13:40 Uhr
Das liegt aber auch ein bisschen an der Sachbearbeiterin beim JA. Zumindest war das bei mir damals in HH so. Da bekommt man nur einen Kita Platz, wenn man mind. 15 Std arbeitet. Das hatte ich auch eine Weile gemacht, bin dann aber auf 8 Std runter für paar Monate allerdings plus weiterer Fahrt. Also von März bis Juni und im Juli habe ich sogar gar nicht gearbeitet. Trotzdem durften wir den Platz behalten !
Frag doch mal nach... schildere deine Situation, viele Bundesländer nehmen die Kinder erst im August auf und dann könntest du ja 8 Monate nicht arbeiten... das geht doch nicht !!!? Du hast ja einen festen Job und den halt ab Januar, so dass du dein Kind ja nicht nur aus Spass in die Kita schickst!
Erdbeerschnee
Beitrag von uns_uwe - 13.08.10 - 21:24 Uhr
Leider werden hier z. T. vorsätzlich Lügen erzählt, noch dazu total am Thema vorbei. Da macht eine Diskussion wenig Sinn.
Ich gebe Dir aber noch einen zusätzlichen Aspekt.
Du kannst die Elternzeit bis Januar 2012 auch belassen und bei Deinem Arbeitgeber eine Teilzeitstelle (bis 30 Wochenstunden) während der Elternzeit beantragen. Und darauf hast Du im Prinzip Anspruch, hier muss der Arbeitgeber mit Fristsetzung, schriftlich gegebenfalls eine Ablehnung begründen.
Egal ob hier wieder jemand die Tatsachen auf den Kopf stellt.
Nach einem Urteil des BAG (19.04.2005 - 9 AZR 233/04) haben Arbeitnehmer, die zunächst Elternzeit auch unter völliger Freistellung von der vertraglichen Arbeit in Anspruch genommen haben, einen Anspruch auf die Ausübung einer Teilzeitarbeit, d.h auf vorzeitige Rückkehr bei reduzierter Stundenzahl. Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil BAG 09.05.2006 - 9 AZR 278/05 bestätigt
Beitrag von susannea - 13.08.10 - 22:40 Uhr
Diese Urteile sind leider auch nicht mehr sehr aussagekräftig, weil sie vor der Verabschiedung des BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) gemacht wurden, aber im BEEG ist dieses Recht ab 15 Mitarbeitern auch verankert (§15)!
Bei weniger Mitarbeitern besteht leider generell kein Recht auf Teilzetiarbeit in Elternzeit!
Beitrag von uns_uwe - 14.08.10 - 11:44 Uhr
Natürlich sind Urteile zum Bundeserziehungsgeldgesetz noch aussagekräftig sofern sie nicht durch Inhalte des BEEG hinfällig sind.
In wesentlichen Punkten decken sich die Inhalte des BEEG und Bundeserziehungsgeldgesetz wie Du selber bestätigst.
Im übrigen geht aus dem Sachverhalt nicht hervor welche Betriebsgröße vorliegt.
Beitrag von susannea - 14.08.10 - 11:57 Uhr
Es hat doch niemand gesagt, dass dies mit der Betriebsgröße hier zutrifft, es ist eine Ergänzung für dei TE, mehr nicht.
Bilde dir doch nicht immer ein, dass irgendjemand sich mit dir streiten will!
Das BEEG ist genau in dem Punkt eben geändert, womit die Urteile dazu hinfällig sind, und die aktuelle Broschüre auch, Seite habe ich dir angegeben, kannst du also selber nachlesen.
Es gibt keine Möglichkeit mehr einfach das 3. Jahr zu widerrufen! Wir ganz am Anfang auch darauf hingewiesen, dass man deshalb nur zwei Jahre anmelden solle!
