alg2: Rückzahlungen aus Unterhaltsschulden als Einkommen angerechnet?

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Beitrag von lebelauter - 13.08.10 - 14:30 Uhr

Hallo,

ich hab mal ne Frage zum Thema ALG2:

Werden einer Mutter, die vom Vater ihres Kindes (8 Jahre alt) monatliche Zahlungen zur Tilgung eines Unterhaltsrückstandes (Kindesunterhalt) erhält eben diese Zahlungen als Einkommen beim bezug von ALG2 angerechnet?

Wer weiss das und wo stehts?

LG und #danke

Beitrag von silbermond65 - 13.08.10 - 14:53 Uhr

Ich würde mal behaupten ja,denn der normale Unterhalt wird ja auch komplett als Einkommen angerechnet.

Beitrag von susannea - 13.08.10 - 15:13 Uhr

Ich vermutete, das hängt davon ab, ob vorher der komplette Unterhalt schon als EInkommen angerechnet wurde oder nur der tatsächlich gezahlte.

Aber ienmal wirds wohl sicher angerechnet.

Beitrag von lebelauter - 13.08.10 - 15:16 Uhr

es wurde wahrscheinlich nur der tatsächlich gezahlte (nämlich keiner) Unterhalt angerechnet, also nichts.

Beitrag von fensterputzer - 13.08.10 - 16:01 Uhr

Bei AlG2 gilt das Zuflußprinzip. d.h. In dem Monat in dem das Geld eingeht wird es auch angerechnet.

Beitrag von ppg - 13.08.10 - 16:49 Uhr

Aber in dem Fall , muß doch nur der Regelsatz Kind für den ALG II - Bezug zurückgezahlt werden. Oder?

Ute

Beitrag von lebelauter - 13.08.10 - 16:51 Uhr

der monatliche betrag ist geringer als der regelbetrag für das kind.

insofern müsste die mutter also die unterhaltsschulden, die der vater abbezahlt, komplett an die arge weitergeben?

LG

Beitrag von fensterputzer - 13.08.10 - 16:53 Uhr

Ihr stellt eine BG (Bedarfsgemeinschaft) dar und deshalb zählt jedes Einkommen dazu egal ob du einen 400€Job annimmst ( da wird alles über 100€ bis auf 20% angerechnet und eben auch wenn das Grundgeld des kindes angerechnet wird zählt der "Rest" zu euremn Gesamteinkommen also wird auch bei dir abgezogen.

Beitrag von lebelauter - 13.08.10 - 16:54 Uhr

wer ist "ihr" ?

glücklicherweise sind wir nicht in der lage, alg2 beantragen zu müssen und wir schulden auch glücklicherweise niemandem unterhalt...

LG

Beitrag von fensterputzer - 13.08.10 - 17:00 Uhr

ihr, weil: du schreibst von Mutter und Kind. Ja gem. SGBII wird angerechnet. Simpel genug für dich.

Beitrag von king.with.deckchair - 13.08.10 - 18:38 Uhr

"Simpel genug für dich."

Nein, Allerwerteste, nicht "gem. SGBII" wird angerechnet, denn da steht das mit dem Zuflussprinzip nicht.

SIMPEL GENUG FÜR DICH?!

Ich kenne übrigens einen Schornsteinfeger. Deswegen weiß ich aber noch lange nicht, wie man eine Messung an einer Gastherme vornimmt.

Beitrag von manavgat - 13.08.10 - 17:11 Uhr

Frag das King.with.deckchair.

Alle anderen hier mutmaßen nur.

Gruß

Manavgat

Beitrag von fensterputzer - 13.08.10 - 17:24 Uhr

Ich mutmaße nicht ich weiß es direlt durch die Arge Frfeundallee in Hannover dort ist nämlich eine gute Freundin als Sachleiterin eingesetzt( frag mich nach dem genauen Titel)

Beitrag von ich-habe-zwei-davon - 13.08.10 - 17:14 Uhr

hallo,

ja, es wird dir als einkommen angerechnet, denn du wurdest überzahlt in den vergangenen monaten.

hättest du gleich den momentannen betrag vom vater bekommen, so hättest du weniger alg2 monatlich bezogen.

ich habe das gleiche nun auch, meine post vom jugendamt liegt neben mir, kam heute an. in der steht drin das der vater rückwirkend hätte mehr bezahlen müssen wegen den 13 die anfang des jahres erhöht wurden,.. macht eine nachzahlung für ihn an mir, die ich dann dem amt mitteilen muss - trotzdem mein sohn kein alg2 bekommt. aber da es als sein einkommen zählt, ziehen sie es bei mir wieder ab.

vg

Beitrag von ich-habe-zwei-davon - 13.08.10 - 17:17 Uhr

ok, glaube du meinst noch etwas anderes als ich #schwitz

Beitrag von lebelauter - 14.08.10 - 08:11 Uhr

glücklicherweise gehts nicht um mich...

weder bin ich alleinerziehend, noch beziehe ich alg2...

dennoch #danke

Beitrag von king.with.deckchair - 13.08.10 - 18:42 Uhr

Es gibt bereits Gerichtsurteile dazu, dass eine solche Nachzahlung anzurechnen ist, wenn sie im Bezugszeitraum ALG II zufließt.

Ausnahme: Es wurde bereits vorher der Unterhalt in voller Höhe angerechnet, obwohl die Mutter ihn nicht erhalten hat. Dann ist diese Nachzahlung logischerweise nicht anzurechnen.

Rechtsgrundlage: ALG-VO, "Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld", §§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 4

Nachzulesen hier:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf

LG
Ch.

Beitrag von manavgat - 13.08.10 - 22:37 Uhr

Wie sieht das aus, wenn sich die KM vorher Geld geliehen hat in einem Zeitraum ohne ALG2 und ohne diesen Unterhalt und die Ansprüche an den Gläubiger abgetreten hat?

LG

Manavgat

Beitrag von king.with.deckchair - 14.08.10 - 09:37 Uhr

Jeder halbwegs erfahrene SB würde hier den Betrugsvers... ähem... den Versuch, diese Gelder vor der Anrechnung zu schützen drei Meilen gegen den Wind riechen.

Von der Rechtslogik her würde ich sagen: Irrelevant, hat den SB nicht zu interessieren. Wenn zum Beispiel jemand im ergänzenden Bezug (also mit Erwerbseinkommen) in Ermangelung des Unterhaltes seinen Dispo vor ALG II bis zum Anschlag ausreizt, den dann mit Kredit ablöst, dann ALG II beantragt, die Kreditraten nicht mehr bedient und letztendlich eine Gehaltspfändung durchgeführt wird, so wird dieser Pfändungsbetrag auch nicht bei der Einkommensanrechung aufs ALG II berücksichtigt. Es gilt also das gesetzliche Netto, nicht der durch die Pfändung geminderte Auszahlungsbetrag. (Ausnahme: Gehaltspfändungen wegen Unterhaltsansprüchen, die ein anderer gegen den Einkommensbezieher hat, denn diese Ansprüche sind auch ohne Pfändung einkommensmindernd zu berücksichtigen.)

Würde man so etwas tatsächlich anerkennen (ich denke da an die alte BSHG-Regelung, wenn ein nicht verpflichteter Dritter jemandem in Not und mit eigentlichem HLU-Anspruch kurz vor dem Bezug ausgeholfen hat), dann müsste man in letzter Konsequenz auch a) den Zahlungsnachweis des Darlehensgebers an den Hilfebedürftigen aus der Vergangenheit fordern und b) den aktuellen Zahlungsnachweis an den Darlehensgeber zurück und ganz strikt und ständig die Vorlage der Kontoauszüge verlangen um auszuschließen, dass da Gelder zunächst an den vermeintlichen Darlehensgeber geflossen sind und der sie dann zurücküberweist.

Fazit: Ich würde es lassen. Und wie ich immer so schön sage, wenn ich solche Regeln meinen Kunden erkläre: Wie ich es moralisch finde, dass da eine Mutter zunächst irgendwie ohne Unterhalt auskam, das Kind somit auch Einschnitte hinnehmen musste und nun die Nachzahlung durch die Anrechnung nicht wenigstens ein bisschen mehr an Lebensqualität für das Kind einbringt, steht auf einem anderen Papier. Aber die Rechtslage ist hier IMHO eindeutig.

LG
Ch.

Beitrag von king.with.deckchair - 14.08.10 - 09:41 Uhr

Nachtrag: Ich würde es auch deshalb lassen, weil man sonst womöglich schlafende Hunde weckt. Erstens würde es nicht zum Erfolg führen und zweitens würde man sich so in eine "Aha, da versucht einer zu bescheißen, gucken wir doch in Zukunft auch mal genauer hin."-Position bringen und der SB hätte die Handhabe, nun lückenlos Kontoauszuüge zu fordern und sonstige "Nachweisrepresalien" zu starten, denn da gab es ja mal den Versuch...

Beitrag von lebelauter - 14.08.10 - 08:12 Uhr

#danke für die kompetente, ausführliche und fundierte Antwort.

LG

LL

Beitrag von king.with.deckchair - 14.08.10 - 09:38 Uhr

#winke