Widerspruch Agentur f. Arbeit - kann mir jemand helfen?

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Beitrag von freyjasmami - 15.08.10 - 11:51 Uhr

Hallöchen,

hatte hier vor kurzem schon einmal gepostet das man meinem Mann eine Sperrzeit verhängen will, weil er sich angeblich nicht beworben hätte.

Nun wurde eben eine 3wöchige Sperrzeit verhängt, unseren Antrag auf Überprüfung inkl. Darlegung des Sachverhalts (zunächst telefon. Kontaktaufnahme mit Firma, danach Bewerbungsschreiben normal per Post, was lt. Firma aber nicht eingegangen ist) haben sie nun ebenfalls abgeschmettert.

Möchte nun also Widerspruch einlegen. Da die Schilderung des Sachverhalts so nicht zum Erfolg führte, möchte ich im Widerspruch zusätzlich darauf verweisen, das das Stellenangebot ohnehin nicht zumutbar gewesen wäre, da der zu erwartende Lohn weniger als 20% des alten Lohns gewesen wäre.

Ich verzettel mich leider immer unendlich...könnte mir jemand via VK bissel beim Verfassen des Widerspruchs helfen?

Wäre ganz lieb!

Dankeschön,

LG, Linda

Beitrag von happybibi - 15.08.10 - 13:01 Uhr

Wieso habt Ihr nicht sofort Widerspruch eingelegt??? Ihr müsst die Fristen wahren!!!! Hattet Ihr in Eurer " Darlegung ...." das Wort Widerspruch erwähnt???? #kratz

Beitrag von freyjasmami - 15.08.10 - 13:44 Uhr

Hallo,

nein. Wir hatten Antrag auf Überprüfung gestellt.

Der Bescheid ist vom 26.07.2010. Die Frist ist also nicht verstrichen.

LG, Linda

Beitrag von king.with.deckchair - 15.08.10 - 15:53 Uhr

"nein. Wir hatten Antrag auf Überprüfung gestellt."

Auf einen bereits erfolgten Sperrzeitbescheid hin? Dann ist euer "Antrag auf Überprüfung" bereits der Widerspruch und das, was vor dir liegt, müsste ein Widerspruchsbescheid sein. Gegen den müsste man klagen. Was steht denn in der Rechtsbehelfsbelehrung des aktuellsten Bescheides?

Beitrag von freyjasmami - 15.08.10 - 16:22 Uhr

"Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 26.07.2010

mit Ihrem Schreiben vom 29.07.2010 haben Sie die Überprüfung meines Bescheides vom 26.07.2010 beantragt. Meine Überprüfung hat jedoch ergeben, dass der Bescheid nicht zu beanstanden ist.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.(§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X)

Da in Ihrem Fall weder das Recht unrichtig angewandt wurde, noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, muss es bei meiner Entscheidung verbleiben.
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit Luckenwalde einzureichen, und zwar innerhalb eines Monats, nachdem dieser Bescheid Ihnen bekannt gegeben worden ist."

Das Schreiben ist vom 06.08.2010.

Da steht leider nichts zu unseren Ausführungen drin. Die Bearbeiterin ist aus der Leistungsabteilung, derjenige der die Sperrzeit angeordnet hat, ist der Vermittler von meinem Mann.

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Achja, er wurde zur "Trainingsmaßnahme zur Unterstützung Ihrer Eigenbemühungen zur Arbeitsaufnahme (Prüfung der Bewerbungsunterlagen, Bewerbertraining, Informationen über generelle Hilfen zur Beschäftigungsaufnahme sowie Unterstützung bei Ihrer Stellensuche z.B. Internetrecherche und Prüfung von alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten" eingeladen.
Ab morgen 7.45 Uhr. Beginn der Maßnahme 16.08. in Vollzeit täglich 8-16 Uhr.(es stehen beide Zeiten so drin #gruebel)
"Die Dauer der Zuweisungen erfolgt für jeden Teilnehmer individuell. Alle weiteren Informationen werden Ihnen am Montag beim Bildungsträger bbw mitgeteilt."

Wir wissen also nicht einmal wie lange diese Trainingsmaßnahme geht.

Problem bei der Sache, er hat nen 165 € Job (wir haben durch die Sperrzeit für Juli nur 173 € gezahlt bekommen und brauchen das Geld aus dem Nebenjob also wirklich dringend, vor allem weil ich selber kein Unterhaltsgeld bekomme).
Außerdem haben wir für unsere Tochter nur 4 Std. Betreuung im Hort. Jetzt sind ja auch noch Ferien (Schule geht am 23.08. wieder los bei uns), ich selber bin seit 07.06.10 in Umschulung, also auch nicht rechtzeitig daheim.
Er braucht auch ne gute Stunde mit dem Zug dorthin ( er müsste also spätestens 6.45 Uhr aus dem Haus und wir haben eben keine Betreuung in der Zeit für die Große), mit dem Auto wären es 20min. Aber ich fahre ja mit dem Auto zur Umschulung.#augen
Wenn er wieder in Arbeit kommt, wird ja die Betreuungszeit vom Träger wieder erhöht, das ist ja kein Problem.

Ganz zu schweigen davon, das wir gar nicht wissen, wovon er da hinfahren soll durch die Sperrzeit. Soweit ich weiß, bekommt man das Fahrgeld nicht täglich ausgezahlt.

Ich danke Dir für Deine kompetente Hilfe!

LG, Linda

Beitrag von king.with.deckchair - 15.08.10 - 15:51 Uhr

Müssen sie nicht. Man muss als Bürger das Wort "Widerspruch" nicht ausdrücklich schreiben, sonden die Behörde hat solche Einlassungen als Widerspruch zu werten.

Bliebe hier also zu klären, ob die Einlassungen der TE auf einen Bescheid hin geschahen und das "abgeschmettert" schon ein Widerspruchsbescheid war, gegen den man nun klagen müsste oder ob die von der TE beschriebenen Einlassungen auf eine Anhörung hin geschahen und dann erst der Sperrzeitbescheid kam.