Dauerauftrag Geld zurückholen???

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Beitrag von danymaus70 - 16.08.10 - 10:13 Uhr

Hi,

ich zahle den Hortbeitrag meines Sohnes jeden 1. per Dauerauftrag. Mein Sohn wird jetzt für länge Zeit nicht mehr in den Hort gehen. So auch diesen Monat nicht. Der Beitrag wurde aber schon per Dauerauftrag überwiesen.

Kann ich das Geld von der Bank zurückholen lassen??

Falls es sowieso nicht geht, muß ich nicht extra bei der Bank anrufen.

LG Dany

Beitrag von germany - 16.08.10 - 10:18 Uhr

Morgen,

doch das geht. Mussten wir auch machen, als unser Sohn den letzten Kiga Tag hatte. Die hatten nämlich trotzdem für diesen Monat noch abgebucht, wobei er ja die Kita gar nicht mehr besuchte. Wir haben aber online banking und haben das zrück gebucht. Es geht also.


lG germany

Beitrag von mela05 - 16.08.10 - 10:24 Uhr

Morgen,

bei einer Lastschrift - JA, aber bei einem Dauerauftrag doch nicht.

Soweit ich mich entsinnen kann, ist doch ein Dauerauftrag sowas ähnliches wie eine Überweisung. Und Überweisungen kann man nicht zurückholen, das wäre ja noch schöner.

Falls ich aber irgendwie ein neues Gesetz oder so verpasst habe, lasse ich mich natürlich eines besseren belehren, ich kann nur von mir selber sprechen das ich selber mal einen Dauerauftrag nicht zurückholen konnte.


Eine Lastschrift kann man problemlos auch per Online Banking zurückholen, telefonisch geht das natürlich auch vorausgesetzt man hat auch Telefon Banking.

Beitrag von parzifal - 16.08.10 - 10:35 Uhr

Du schreibst: ...Die hatten nämlich trotzdem für diesen Monat noch abgebucht....

Bei einem Dauerauftrag buchen aber nicht andere vom Konto ab, sondern Du selbst hast den Auftrag zur Abbuchung erteilt. Ein riesengroßer Unterschied.

Beitrag von germany - 16.08.10 - 10:39 Uhr

Morgen,

also bei uns ist das so, dass bestimmte Dinge sofort abgebucht werden am 1. Dazu gehören Strom, Miete, Gas und früher auch das Essensgeld für den Kiga. Ich musste da nie was machen, die haben das immer abgebucht.

Ich kenn mich da auch nicht unbedingt aus und ich bin zu müde um meine Gedanken zu sortieren#hicks

Beitrag von parzifal - 16.08.10 - 15:13 Uhr

Wenn Du nie etwas machen musstest, dann hast Du den Betreffenden die Erlaubnis erteilt die Beiträge von Deinem Konto abzubuchen. Diese können ohne Angabe von Gründen zurückgebucht werden.

"Ich kenn mich da auch nicht unbedingt aus"

Warum dann "doch das geht"?

Wäre es da nicht besser gewesen wie folgt zu antworten:

"Ich habe zwar keine Ahnung, aber ich rate mal das es geht"?

Dann kann der Fragesteller doch viel besser die Antwort einordnen.

Statt dessen aber ins Blaue hinein zu raten und die Auskunft grob fahrlässig als richtig zu verkaufen, ist mir nicht nachvollziehbar.


Beitrag von germany - 16.08.10 - 15:20 Uhr

Weil ich nicht wusste, dass es nicht so ist wie bei uns. Wir haben ja auch Daueraufträge und können die aber problemlos zurückbuchen wenn nötig. Ich dachte das wäre genauso wie bei uns.

Das es da Unterschiede gibt, habe ich nicht gewusst.

Beitrag von parzifal - 16.08.10 - 16:18 Uhr

"Wir haben ja auch Daueraufträge und können die aber problemlos zurückbuchen wenn nötig."

Mir scheint Du hast das Kernproblem immer noch nicht verstanden.

Ich bezweifele sehr stark, dass Du Daueraufträge hattest. Denn diese kannst Du eben nicht "problemlos zurückbuchen".

Du verwechselst Daueraufträge mit Einzugsermächtigungen. Nur letztere lassen sich problemlos zurückbuchen.

Beitrag von germany - 16.08.10 - 16:23 Uhr

Achso, ok. Bei uns ist es nämlich so, dass eben die laufenden Kosten monatlich abgebucht werden, ohne das wir uns weiter darum kümmern müssen. Bei dem Essensgeld für dne Kindergarten war es genauso. Wir haben den Kiga-Platz gekündigt zum Schulanfang und dennoch wurde diesen Monat der Betrag von 60€ abgebucht und wir konnten ihn problemlos zurück buchen.


Ich dachte bei der TE wäre es genauso wie bei uns.

Beitrag von schnuffelschnute - 16.08.10 - 10:36 Uhr

Hallo!

Ist der Vertrag denn stillgelegt oder gekündigt? Denn ansonsten hat der Kindergarten trotzdem ein Recht auf den Beitrag.

Gruß

Beitrag von parzifal - 16.08.10 - 10:39 Uhr

Was heißt "längere Zeit nicht in den Hort gehen"? Hast Du denn gekündigt? Ansonsten besteht der Vertrag und somit die Zahlungspflicht ja weiter.

Einen Dauerauftrag kann man nach Ausführung auch nicht zurückholen.

Letztlich ist dies doch aber egal. Wenn dem Hort der Beitrag nicht zusteht, wird er diesen doch sowieso zurückbuchen.

Beitrag von bezzi - 16.08.10 - 10:53 Uhr

Wie schon geschrieben ist es ein wichtiger Unterschied, ob es tatsächlich ein Dauerauftrag ist oder ob es sich um eine Lastschrift handelt (Du dem Hort also eine Einzugsermächtigung gegeben hast).

Ersteres kannst Du ohne Einverständnis des Empfängers nicht mehr rückgängig machen, letzteres kannst Du innerhalb von 6 Wochen formlos widersprechen.

Wenn das Geld also fälschlichrweise gezahlt wurde ist Dein erster Ansprechpartner der Hort. Von dort wird es dann einfach zurücküberwiesen. Wenn die Banken einen Rückruf starten kostet das bis zu EUR 30,- .

Beitrag von arkti - 16.08.10 - 10:55 Uhr

Im Normalfall schließt man Verträge mit dem Kindergarten/Hort ab.
Wenn das Kind dann nicht geht ist es deine Sache, Zahlungspflicht besteht aber dann trotzdem.

Beitrag von danymaus70 - 16.08.10 - 11:05 Uhr

Ähm, hab ich hier irgendwas über meine Zahlungspflicht bzgl. des Horts geschrieben???

Da ich genau dies heute morgen geklärt habe, geht es nur um diesen Dauerauftrag.

Ich werde wohl kaum Geld zurück verlagen, was mir nicht zusteht........

LG Dany

Beitrag von biene81 - 16.08.10 - 11:58 Uhr

Dann verstehe ich Dein Problem nicht.
Bitte den Hort das Geld wieder auf Dein Konto zu ueberweisen und kuendige den Dauerauftrag.

LG

Biene

Beitrag von emmy06 - 16.08.10 - 11:25 Uhr

Ist denn der Vetrag zwischen Dir und der Einrichtung so einfach kündbar?


LG

Beitrag von danymaus70 - 16.08.10 - 11:35 Uhr

darum geht es doch gar nicht oder?
meine Frage war wegen des Dauerauftrages und nicht bzgl. des Hortplatzes..........

Da mein Sohn für mehrere Monate in Krankenhaus ist, hab ich das alles geklärt.

Beitrag von emmy06 - 16.08.10 - 12:02 Uhr

Das er im KH ist kann keiner riechen hier, eine Glaskugel und hellseherische Fähigkeiten besitze ich nicht....

Und ich finde meine Frage nach wie vor berechtigt (lässt man die jetzigen Infos, die es zuvor nicht gab, außen vor).
Wäre der Vertrag nämlich nicht kündbar, auflösbar, stilllegbar oder ähnliches, dann hättest Du Dir nämlich jedewede Bemühung sparen können. Das die Vertragsmodalitätengeklärt sind, das wäre halt eine wichtige Info im Vorfeld gewesen, haben ja noch Andere nach gefragt - nicht nur ich ;-)


Ich wünsche Deinem Sohn alles Gute!


Zum Dauerauftrag, klär es mit dem Empfänger (Stadt, Kreis, Gemeinde, privater Träger) und mit dessen Zustimmung könntest Du das Geld zurückbekommen. Zurückbuchen kannst Du einen Dauerauftrag meines Wissens nach nicht.



LG