Hallo,
hab da ein paar Fragen an Euch. Also:
Frage 1) Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.
Ich bin Kläger. Welche Kosten sind damit gemeint? Mahngebühr? Gerichtskosten? meine Anwaltskosten? 
Frage 2) Sollte der Beklagte mit einer Rate mehr als 14 Tage im Rückstand geraten ist der offenstehende Restbetrag mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.
Geschehen am Juli 2009, der offenstehende Betrag ca. 7000€. Wie berechne ich das nun?
Ja, ja ich weiß, ich sollte einen Anwalt fragen. Meiner braucht aber bestimmt wieder Ewigkeiten um mir dies zu beantworten
, Ihr seid da meistens viel schneller. 
LG
Maggy
Gerichtsbeschluß...Fragen??
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Beitrag von maggy79 - 22.08.10 - 22:27 Uhr
Beitrag von parzifal - 23.08.10 - 00:03 Uhr
Es werden alle Kosten des Rechststreits zusammengerechnet (also beide Anwalte plus Gerichtskosten). Von den Gesamtkosten trägt dann der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.
Die Kosten des Vergleichs (Anwaltskosten) werden im selben Verhältnis gequotelt.
Normalerweise hätte der Klägeranwalt (kann aber auch der Beklagtenanwalt machen, dies wäre aber nicht im Sinne des Mandanten, da dieser ja zahlen muss) zur Begleichung dieser Kosten schon lange einen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragen sollen.
Zinsen für die 7000,- sind bis heute in Höhe von ca. 400,-- zzgl. ca 1 EUR für jeden weiteren Verzugstag angefallen.
Beitrag von maggy79 - 23.08.10 - 11:00 Uhr
Danke
!!
Ich habe jetzt nicht geschrieben, dass unser Anwalt es bereits bearbeitet hat.
(traue ihm nicht, will aber nicht jetzt zum Schluß noch wechseln)
Er kommt auf folgendes:
2/3 der Gerichtskosten (nur Gerichtskosten)
und 169,09€ Zinsen (es waren genau 6700€ Restsumme ab )
Eigentlich hätte er (als der Beklagte im Verzug war) die volle Summer vollstrecken sollen + Zinsen. Hat er nicht gemacht, bekommt irgendwie nichts gebacken und braucht für alles Ewigkeiten. Der Beklagte hat nun die letzte Rate bezahlt und ist der Meinung das war´s. Es fehlen aber eben noch die Zinsen und die 2/3.
Wenn Du aber sagst, dass das nicht stimmt würde ich doch noch einen anderen Anwalt fragen.
LG
Maggy
Beitrag von parzifal - 23.08.10 - 12:11 Uhr
Wann war denn die Hauptforderung fällig? Wann und wie wurden die 6.700,-- (bzw. 7.000,--?) bezahlt?
Bei der Berechnung ging ich davon aus, dass die gesamte Forderung für etwas über ein Jahr offen war. Wurden Teilleistungen gezahlt verringert sich natürlich auch die Zinsforderung.
Hat Dein Anwalt denn keinen Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt? Das kann er immer noch machen.
Und die Beklagte muss sehr wohl 2/3 ALLER Kosten des Rechtsstreits zahlen. Und Anwaltskosten sind natürlich Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte zahlt also 2/3 Deiner Anwaltskosten Du 1/3 deren Anwaltskosten. Beim Kostenfestzungsbeschluss wird aber alles so verrechnet, dass nur eine zu zahlende Summe dabei herauskommt.
Beitrag von maggy79 - 23.08.10 - 21:58 Uhr
nochmals
,
also, der offenstehende Restbetrag (6700€) wäre ab Juni 2009 fällig gewesen (da die Juni-Rate mehr als 14 Tage im Rückstand war). Der Beklagte hat dann aber ganz normal seine monatlichen Raten (500€) bezahlt, die Juni Rate aber eben verspätet.
Wie ist das bei den Anwaltskosten? Seiner kann nicht teurer gewesen sein, oder (richtet sich doch nach der Streitsumme)?
Kostenfestsetzungsbeschluss beantragen, nä nicht bei diesem Anwalt, habe die Faxen dicke.
LG
Maggy
