Amt droht mit Sanktionen

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Beitrag von liebeleute - 25.08.10 - 22:45 Uhr

Ich brauche mal den Rat von jemandem, der sich mit dem SGB II auskennt. Situation:

Ich arbeite, mein Mann ist in einer Weiterbildungsmaßnahme der ARGE. Wir haben ein Kind und beziehen ALG II als Zuschuss zu meinem Gehalt. Ich werde aufhören zu arbeiten und das Abi nachholen. Ab dem Zeitpunkt erhalte ich statt Lohn eine Art Bafög.

Der Zeitpunkt, zu dem die Schule beginnt ist genau einen Tag nach meinem letzten Arbeitstag. Ab dem Zeitpunkt der Schule (ein September Tag) bin ich nicht mehr ALG II berechtigt, also nicht mehr Leistungsempfängerin im Sinne der ARGE, mein Mann und meine Tochter schon.

Als die ARGE davon erfahren hat, hat man uns mit folgender Sanktion gedroht:

Der entstehende Schaden durch die mehr zu zahlende Leistung für meinen Mann und mein Kind (da Bafög unterhalb meines alten Lohns liegt) sei ein Verstoß gegen Paragraph 31, SGB II. Man könne die Differenz für die Zeit des Leistungsbezugs (so lang mein Mann nicht wieder arbeitet und dabei dann auch er und mein Kind nicht mehr ALG II beziehen) von mir zurückfordern.

Da dieser "Schaden" aber erst entsteht, wenn ich nicht mehr Leistungsempfänger bin (auch wenn ich ihn durch eigene Kündigung während meines eigenen Leistungsempfangs ausgelöst habe), bin ich nach Lesen des entsprechenden Paragraphen der Meinung, dass die ARGE weder die Leistung für meinen Mann und mein Kind (aus Sanktionsgründen) kürzen kann, noch gegenüber mir Schadensansprüche geltend machen kann. Wie seht Ihr die Rechtslage?

Der Wechsel zum Abi-Nachholen wurde mir von einem ARGE-Mitarbeiter selbst ans Herz gelegt, das war aber vor dem Job. Da ich jetzt sehe, dass ich auf dem Arbeitsmarkt ohne Qualifikation viel zu wenig wert bin (Abschluss), habe ich mich für den 2. Bildungsweg entschieden.

Bitte nur helfende Antworten, von mir aus mit Kritik. Ankläger ohne Inhalt werde ich einfach überlesen. :-)

Beitrag von arkti - 25.08.10 - 23:55 Uhr

Les dir den Paragraphen doch mal durch, demnach könnten sie Recht haben.

Vielleicht solltest du mal noch erwähnen als was du gearbeitet hast, ob du eine Ausbildung hast usw.
Denke das sind schon Informationen die man brauch um sagen zu können ob sie Recht haben.

Beitrag von liebeleute - 26.08.10 - 20:24 Uhr

Ich habe keine Ausbildung. War nur Hausfrau und Mama.

Beitrag von sogehtdasnicht - 26.08.10 - 00:08 Uhr

Hallo "Liebeleute".

Das Amt geht manchmal komische Wege.
Ich kann nur von mir berichten:

Ich habe ALGII bekommen, in einer echten Notlage. Während dieser Zeit habe ich einen 1€-Job gemacht. Ich war 19, hatte keine Ausbildung, keinen (!) Schulabschluss.

Also bin ich zur Abendschule gegangen.
VHS, jeden Abend unterricht.

Kurz darauf kam ein Jobangebot rein, Kellnern, abends unter der Woche und am Wochenende. Teilzeit!

Ich bin samt allen Unterlagen zum Amt gegangen und habe gesagt, das ich meine Chancen besser mit einem Abschluss sehe und das der Kellnerjob (befristet) mich aus dem Leistungsbezug nicht rausbringt.

Darauf wurde mir gesagt:
Für Ihr Privatvergnügen zahlen wir nicht. Entweder nehmen sie diesen Job an oder sie bekommen die Leistung um (ich glaube, müsste die Unterlagen rauskramen) 30% gekürzt. Für 2 Monate. Ich bin mir da aber grad nicht ganz sicher.

Weil ich meine Abendschule für einen Kellnerjob nicht aufgeben wollte habe ich meine Oma angepumpt und habe die Strafe in Kauf genommen.

Kurz darauf habe ich einen Job gefunden bei einem sehr sozial eingestellten Arbeitgeber:
Ich habe Vollzeit (8 - 17:00 Uhr) gearbeitet und um 17:00 Uhr kam die Frau vom Chef und hat die letzten 2 Stunden gearbeitet, damit ich um kurz nach 5 den Bus zur Schule nehmen konnte.

Geld von der Arge bekam ich dann auch keins mehr.

Bei der Abmeldung sagte meine Sachbearbeiterin, die dann doch sehr freundlich war, das ich, hätte ich mich bewusst weiterhin gegen einen Job und für den Leistungsbezug entschieden, mit ordentlichen Sanktionen bis hin zur Einstellung der Zahlungen rechnen müssen.

Einerseits, muss ich gestehen, kann ich es nachvollziehen.
Natürlich sollte man jeden Job annehmen um weniger bzw. garkeine Leistung mehr zu bekommen.
Aber die Aussichten auf einen festen, sicheren Job, gerade in so jungen Jahren noch, sind mit Abschluss (und anschließender Ausbildung, für die ein Abschluß nun auch nötig ist) wesentlich besser als wenn man sich mit ALGII und Teilzeitjobs über Wasser hält.

Viel Blabla, helfen tut es Dir sicher nicht, aber trotzdem möchte ich Dir alle Daumen drücken für deinen Weg.
Er wird sicher manchmal nicht einfach sein, aber es lohnt sich, durchzuhalten.

Viele liebe Grüße
<sogehtdasnicht>

Beitrag von liebeleute - 26.08.10 - 20:25 Uhr

Danke!

Beitrag von altehippe - 26.08.10 - 00:59 Uhr

Hab zwar nicht wirklich Ahnung, aber ich lese es aus dem § so, dass nur dein Mann gekürzt werden könnte, wenn er seine Maßnahme von der Arge abbbricht oder keine Arbeit annimmt.
Der Text läßt nich darauf schleißen, dass ein Dritter (was du dann ja bist) zu Sanktionen führen kann.
Aber das ist jetzt rein geraten.

Beitrag von sassi31 - 26.08.10 - 01:49 Uhr

Ich hab den Paragraphen jetzt nicht gelesen, aber werfe mal Folgendes ein:

Soweit ich weiß, seid ihr doch eine Bedarfsgemeinschaft. Ändert sich das denn, nur weil du dann keinen Anspruch auf ALG II hast?

Beitrag von liebeleute - 26.08.10 - 20:10 Uhr

Im Gesetz ist vom Leistungsempfänger als Schadensauslöser die Rede. Nach meinem Dafürhalten bin ich zum Zeitpunkt des Schadens nicht mehr Leistungsempfänger. Argumentation des Amts darauf: Zum Zeitpunkt der Entscheidung (für die Kündigung und Schule) sei ich aber Leistungsempfänger.

Beitrag von liebeleute - 26.08.10 - 20:24 Uhr

Der Unterschied ist, dass nach dem Gesetzestext von Leistungsempfängern die Rede ist und ich selbst zum Zeitpunkt des Bafögs nicht mehr Leistungsempfänger bin. Ich hätte also theoretisch genug Einkommen "für mich" und meinen "Mietanteil" durch das Bafög.

Mich zu sanktionieren, dafür dass ich einer ALG II Bedarfsgemeinschaft nicht mehr genug Gesamteinkommen generiere hieße dann ja auch, man müsste einen Haushaltsvorstand sanktionieren, der bisher einen Knochenjob hatte und gerade so genug verdient hat, dann auf einen geringer bezahlten Job wechselt und dadurch seinen Haushalt in staatliche Teil-Beihilfen führt. Der Start von Transferleistungen durch Jobwechsel wäre dann auch ein Verstoß - was Schwachsinn ist.

Aber das ist nur mein Rechtsempfinden, nicht die Meinung eines Anwalts.

Beitrag von manavgat - 26.08.10 - 08:58 Uhr

Der entstehende Schaden durch die mehr zu zahlende Leistung für meinen Mann und mein Kind (da Bafög unterhalb meines alten Lohns liegt) sei ein Verstoß gegen Paragraph 31, SGB II. Man könne die Differenz für die Zeit des Leistungsbezugs (so lang mein Mann nicht wieder arbeitet und dabei dann auch er und mein Kind nicht mehr ALG II beziehen) von mir zurückfordern.

Ich glaube nicht, dass die ARGE im Recht ist. Allerdings sperren die gerne erst mal die Leistungen....

Mein Rat: wende dich umgehend an www.tacheles-sozialhilfe.de

Die haben auch Leute vor Ort und können Dir sagen wie Du vorgehst und ob Du eine Rechtsanwältin brauchst.

Lass Dich nicht kleinkriegen. Bildung ist wichtig.

Gruß

Manavgat

Beitrag von liebeleute - 26.08.10 - 20:30 Uhr

Dankeschön!

Beitrag von agilitas - 26.08.10 - 15:47 Uhr

Liebe "liebeleute",

etwas kompliziert, Dein Sachverhalt!!!

So ist z.B. sehr unverständlich warum Dein berufliches Weiterkommen "SANKTIONIERT" werden sollte??? *verduztzschaut*

Ergänzend muß GANZ DRINGEND erwähnt werden, dass das SGB II kein Allmaschtsgesertz ist, sondern (im Gegenteil) schon sehr häufig erneuert
wurde. Ferner sttösst es auch mit aktuellem Stand immer noch an geltende Grundrechte an, was mom. Klagefluten (die zu wenigstens 1 Drittel auch erfolgreich sind) belegen!

So lange Du noch AlgII-Bezieherin bist, würde ich dir DRINGEND enpfehlen, SOFORT einen Beratungsschein beim örtlichen Amtsgericht zu besorgen (der steht Dir zu und ist kostenlos)!

Damit kannst Du einen Rechtsanwalt konsultieren (ich empfehle einen Fachanwalt für Sozialrecht) und mußt dann etwa max und eibnmalig € 10.- an Beratungsgebühr zusteuern (die meissten Anwälte verzichten aber darauf).

Lasse Dir das nicht gefallen; ES STINKT!

MfG,
Agi

Beitrag von liebeleute - 26.08.10 - 20:12 Uhr

Danke. Gibt's für den Beratungsschein einen genaueren Namen? Oder ist das die bundesweite Bezeichnung für ALG II Empfänger?

Beitrag von agilitas - 26.08.10 - 20:24 Uhr

Gäbe es dafür eine andere Bezeichnung, so hätte ich sie Dir auch genannt! ^^

Im Regelfall sitzen Rechtspflger in/bei den örtlichen Amtsgerichten. Und die geben diese Scheine auch aus (dazu sind sie gesetzlich verpflichtet).

Möglich, dass Euer Gericht bewacht ist und Ihr möglicherweise durch einen Metalldetektor schreiten o.ä. müßt (kein Witz), aber lasst Euch dadurch nicht verunsichern. Ihr seid dann schon richtig! ;-)

Noch Fragen? :-)

MfG,
Agi