Ich habe mal eine Frage,wieviel Sonderurlaub steht meinem Mann zu,wenn unser Baby zur Welt kommt?? Gibt es da irgendwie eine gesetzliche Regelung oder ist das von AG zu AG verschieden??
Vielen Dank schon mal
Sonderurlaub bei Geburt
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Beitrag von jiny84 - 05.09.10 - 10:14 Uhr
Beitrag von zwiebelchen1977 - 05.09.10 - 10:26 Uhr
Hallo
Schau mal hier
http://www.arbeitsrecht.org/blog/blog-post/2010/07/15/sonderurlaub-geburt-umzug-todesfall/
Bianca
Beitrag von miau2 - 05.09.10 - 11:05 Uhr
Hi,
es ist von AG zu AG verschieden.
Die einen haben tarifvertragliche Regelungen. Die anderen haben Betriebsvereinbarungen. Wieder andere haben überhaupt keine Regelung.
Bei letzteren kann man auf irgendeine gesetzliche Regelung pochen. Ich kenne nur einen Paragraphen (§ 616 BGB), und für mich als Laie klingt eigentlich die Geburt des eigenen Kindes nicht nach etwas, an der der Vater KEIN Verschulden hätte
. Wirklich verhindert wäre er ja auch nur am Tag der Geburt, da wäre dann wohl wenn überhaupt entsprechend der Dauer 1-2 Tage angemessen...
Man kann es natürlich darauf anlegen, entweder hat man einen Ag, der das hinnimmt, oder man hat einen, der es sich merkt. Die werden dann hier gerne mit bestimmten Haustierrassen bezeichnet
.
Ich weiß auch immer nicht wo genau das Problem ist, sich für die Geburt (und die Tage danach, wenn möglich und gewollt) einfach normalen Urlaub zu nehmen. Schließliche haben wir Deutschen doch mehr als reichlich davon, und da sich das freudige Ereignis ja i.d.R. 9 Monate vorher abzeichnet haben die meisten doch wohl die Chance, ein paar Tage Urlaub dafür einzuplanen.
Wenn es keine Betriebsvereinbarung o.ä. gibt würde ich auf irgendwelche Gesetze nur pochen, wenn mir der normale Urlaub verwehrt werden würde. Aber dann auch wirklich nur für die Geburt.
Ansichtssache. Lies dir den Paragraphen durch und überprüfe, ob das wirklich eine so eindeutige Situation ist, die nicht im verschulden des werdenden Papas liegt. Vorher sollte er sich ja natürlich nach tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebsvereinbarungen umschauen. Vielleicht kann ja auch der Betriebsrat eine Auskunft geben.
Anderslautend als in dem bereits genannten LInk gesagt habe ich übrigens z.B. die Info bekommen, dass es KEINEN pauschalen Anspruch auf Sonderurlaub für den Umzug gibt (das hatten wir nämlich gerade). Internetlinks sind halt immer mit Vorsicht zu genießen, da es für uns als Laien fast unmöglich ist festzustellen, ob das wirklich so stimmt oder eben doch nicht.
Viele Grüße
Miau2
Beitrag von windsbraut69 - 05.09.10 - 11:06 Uhr
"und für mich als Laie klingt eigentlich die Geburt des eigenen Kindes nicht nach etwas, an der der Vater KEIN Verschulden hätte ."
Ich würde als AG auch so argumentieren.
Das käme eigentlich nur für Kuckuckskinder und TroPi-Kinder in Frage :)
LG
Beitrag von kati543 - 05.09.10 - 11:18 Uhr
Deinem Mann STEHT eigentlich gar nichts zu. Das ist nur in einzelnen Tarifverträgen oder für bestimmte Berufsgruppen festgelegt. Die "freien" Wirtschaftsunternehmen machen das entweder freiwillig oder eben nicht.
Beitrag von sassi31 - 05.09.10 - 11:29 Uhr
Es gibt keine gesetzliche Regelung, wonach ihm Sonderurlaub zur Geburt seines Kindes zusteht. In manchen Firmen gibt es Betriebsvereinbarungen oder geltende Tarifverträge, die das regeln. Aber viele AN müssen einfach regulären Urlaub nehmen.
Beitrag von hexlein77 - 05.09.10 - 12:29 Uhr
Stimmt nicht so ganz! 
Es gibt wohl eine gesetzliche Regelung! Habs im anderen Thread auch schon geschrieben!
http://www.urbia.de/forum/index.html?area=thread&bid=2&tid=2792744&pid=17675826
Beitrag von sassi31 - 05.09.10 - 17:08 Uhr
Ist das noch eine etwas neuere Regelung?
Beitrag von hexlein77 - 05.09.10 - 17:21 Uhr
Nein soweit ich weiß gibt es die schon "immer"!
Also seid 2002 auf alle Fälle, denn da hatten wir solche fälle in der Perso. Abteilung!
Beitrag von kati543 - 06.09.10 - 12:50 Uhr
Dieser Paragraf ist eindeutig Auslegungssache. Es ist nunmal ganz eindeutig, dass der Mann bei einer Geburt keine Pflichtperson ist. Das Kind kommt auch ohne Mann auf die Welt. Damit ist dieser Paragraf wirklich Auslegungssache und es kommt ganz auf die Verträge oder den Betrieb an. Von daher - NEIN, man hat keinen gesetzlichen Anspruch als Vater, bei der Geburt oder danach Sonderurlaub zu bekommen.
"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." BGB § 616
Die Frau bekommt das Kind. Der Mann ist dazu einfach nicht notwendig. Und damit ist es kein "in seiner Person liegender Grund".
Bei z.B. einer EIGENEN Hochzeit ist das was anderes. Da muss sowohl Mann, als auch Frau persönlich anwesend sein. Da gibt es dann wieder Sonderurlaub.
Beitrag von hexlein77 - 06.09.10 - 17:30 Uhr
Dann solltest du das hier auch mal lesen!
Sonderurlaub
In den meisten Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen aber auch in einigen Einzelarbeitsverträgen sind für bestimmte persönliche Angelegenheiten des Arbeitnehmers wie Hochzeit, Geburt, Todesfälle, Umzug etc. bezahlte Freistellungen konkretisiert.
Bestehen jedoch keine Regelungen zwischen den Parteien, kommt es in solchen Fällen zur Anwendung der allgemeinen Regelung (§ 616 BGB). Danach hat ein Arbeitnehmer bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist.
(ich denke die Geburt des EIGENEN Kindes ist "...einen in seiner Person liegenden Grund..."!)
Bei der Bestimmung der verhältnismäßig nicht unerheblichen Zeit sollten folgende Umstände mit in die Abwägung einfließen: Verhältnis der Zeit der Arbeitsverhinderung zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses und die für die Arbeitsverhinderung objektiv notwendige Zeit.
...
Die Rechtsprechung gewährt regelmäßig Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung pauschal für eine Dauer von 1 – 2 Tagen.
http://www.t-online-business.de/arbeitsrecht-muss-...2/index
In vielen anderen Situationen greift in der Praxis § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach hat laut Kati Kunze ein Mitarbeiter dann Anspruch auf Sonderurlaub, wenn er aus persönlichen Gründen, unverschuldet und für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert wird. Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf die tatsächliche Arbeitszeit. Befindet sich der Arbeitnehmer gerade in Elternzeit oder im Erholungsurlaub, muss der Chef keinen Sonderurlaub gewähren.
Sonderurlaub nach § 616 BGB: Ja oder nein?
Als wichtige persönliche Gründe, die einen Sonderurlaub rechtfertigen, gelten nach § 616 BGB:
- besondere familiäre Ereignisse (z.B. die eigene Hochzeit, Todesfälle naher Angehöriger sowie Geburten, Kommunion oder Konfirmation der Kinder)
- schwere Erkrankung naher Angehöriger (Ehepartner, Kinder, Eltern)
- Ladungen zu Behörden oder Gerichten im öffentlichen Interesse
