Qualifiziertes Abreitszeugnis

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Beitrag von susannea - 05.09.10 - 15:51 Uhr

Ich habe nun gestern endlich ein Qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten, wobei ich der Meinung bin, dass es keines ist.

Folgendes steht drin.

"Frau xy war in der Zeit vom bis in unsere Schule tätig.
Sie unterrichtete Mathe und Biologie in der Klassenstufe 5 und Physik in der Klassenstufe 6.

An außerschulischen Aktivitäten nahm sie teil.

Für ihren weiteren Berufsweg wünschen wir ihr alles Gute."


Gut, nun habe ich ein Zeugnis, aber ich habe zusätzlich in der 2. und 3. Klasse Englisch unterrichtet und Musik.
Außerdem sehe ich da nichts von irgend
einer Bewertung.

Was meint ihr dazu?+

Also ergänzen müssen sie das eh, aber muss da nicht auch noch eine Bewertung rein, egal ob sie das wollen oder nicht? Begründung iust, dass es schon zu lange her ist und nie jemand mit im Unterricht saß, aber beides ist doch cnith mein Problem, ich kann weder was für die Personalknappheit noch dafür, dass ich seit Dezember 2008 dem Zeugnis hinterher renne!

Beitrag von diana1608 - 05.09.10 - 18:04 Uhr

Hallo, dein Zeugnis ist ja sehr knapp gehalten. Das kann kein qualifiziertes Zeugnis sein, denn in einem qualifiziertem Zeugnis steht folgendes drinnen:


Neben den Personalien und der Dauer der Beschäftigung muss das qualifizierte Zeugnis (im Gegensatz zum einfachen Zeugnis) eine Beurteilung der Führung und Leistung enthalten. Außerdem würde ich auch darauf bestehen, dass deine komplette Tätigkeit drinnen steht, wie du schreibst, dass du auch in der 2. und 3. Klasse unterrichtet hast.

Schau mal hier, vielleicht hilft dir das weiter:

http://www.arbeitszeugnisse.info/seite2.html

http://www.jobware.de/ra/ct/az/6.html

Beitrag von susannea - 05.09.10 - 22:05 Uhr

DAnke dir, bestätigt also meinen Veracht, dass sie mich nur ruhigstellen wollten.

Beitrag von wasteline - 05.09.10 - 18:33 Uhr

Vielleicht hilft dir das

http://www.4teachers.de/?action=showtopic&topic_id=24079&page=0

Beitrag von susannea - 05.09.10 - 22:06 Uhr

Danke dir, aber das half nicht wirklich weiter.

Beitrag von myimmortal1977 - 05.09.10 - 23:29 Uhr

Das, was Dir da ausgestellt wurde, ist ein einfaches Arbeitszeugnis. Ich hoffe und denke mal, dass Du ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt hast. Ansonsten ist der AG nicht verpflichtet, Dir ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Ein einfaches reicht.

Dein AG darf sich aber nicht damit heraus reden, dass er Dir kein qualifiziertes Zeugnis ausstellen kann, weil ihm keine Beurteilung möglich erscheint. Auch nach kürzestem Arbeitseinsatz kann ein AN ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Darüber gibt es entsprechende Rechtssprechungen.

Dir alles Gute, Janette

Beitrag von susannea - 06.09.10 - 07:41 Uhr

Ja, natürlich habe ich ein qualifiziertes verlangt, darum geht es ja schon die ganze Zeit, dass das deswegen angeblich so lange dauert!

Beitrag von myimmortal1977 - 06.09.10 - 13:41 Uhr

Hattest Du den Antrag schriftlich gestellt? Mit Übergabeeinschreiben z. B.? Wenn Du Nachweise hast, dann geh zu einem Rechtsanwalt. Wenn Du dorthin so wie so nie wieder zurück kehren möchtest, kann man auch den Klageweg gehen.

Wenn nichts anderes hilft. Keine gütliche Einigung möglich erscheint.

Hat man auch bei kurzer Anstellung Anspruch auf ein komplettes Zeugnis?

"Arbeitnehmer haben selbst bei nur kurzfristiger Tätigkeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Arbeitgeber kann auch bei kurzer Beschäftigungsdauer kein qualifiziertes Zeugnis verweigern (Urteil des LAG Köln vom 30.03.2001, Az: 4 Sa 1485/00). Ein solches Zeugnis müsse Leistung und Führung des Arbeitnehmers beurteilen. Nur weil ein Arbeitnehmer lediglich wenige Wochen gearbeitet habe, sei eine Zeugniserteilung für den Arbeitgeber nicht unmöglich gewesen."

"Der Arbeitgeber will kein Zeugnis ausstellen. Was kann man tun?

Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen (ein Musteranschreiben für eine Zeugnis-Anforderung finden Sie hier).
Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht nicht; d.h. der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit der Begründung verweigern, er habe z.B. noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, Werkzeug ...) zurück erhalten.

#aha Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 02. Januar 2003 (Az: 10 Sa 405/02) entschieden, dass nur unter besonderen Voraussetzungen später noch ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber bereits das zuvor gewünschte einfache Zeugnis erteilt hat. #aha

Viele Arbeitgeber fühlen sich von der Zeugniserstellung allerdings überfordert, sei es in organisatorischer oder sprachlicher Hinsicht. Daher beschleunigt des den Vorgang erfahrungsgemäß, wenn ein Eigenentwurf eingereicht wird. Wenn Sie das Zeugnis von Experten entwerfen lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie hier schnelle und günstige Hilfe.

Sollte auch das Einreichen eines Eigenentwurfes keinen Erfolg bringen, folgt die Klage vor dem Arbeitsgericht. Urteilt das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis zu erstellen hat, und leistet er diesem Urteil nicht Folge, drohen Zwangsmaßnahmen. Um den Arbeitgeber im Wege der Zwangsvollstreckung dazu anzuhalten, ein schriftliche Zeugnis zu erstellen, kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers ein Zwangsgeld verhängen. Als ultima ratio könnte das Gericht sogar zur Zwangshaft greifen, um das Zeugnis zu erzwingen. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Diese bemessen sich am Streitwert, in der Regel wird man hier ein Brutto-Monatsgehalt ansetzen. Da kommen sehr schnell 500 bis 1000 € zusammen. Zusätzlich fallen für den Verlierer die Gerichtskosten an. Gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe."

Quelle: http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php#7



Beitrag von susannea - 06.09.10 - 15:05 Uhr

Danke für die Hinweise, aber genau das, was du alles schreibst läßt sich vielleicht in der freien Wirtschaft so einfach regeln, hier geht es um den öffentlichen Dienst und genau deswegen muss man da etwas vorsichtig sein, denn wer sagt mir, dass ich nie wieder im Land Brandenburg im öffentlichen Dienst lande. Vor allem da ich mit dem betreffenden Schulamt alleien schon durch meien Kinder, die ja auch in dem Einzugsgebiet leben, auf jedne Fall wieder Kontakt haben werde.

Also ist das alles etwas mit Vorsicht zu genießen, aber die Drohung der Dienstaufsichtsbeschwerde an den Schulamtsleiter hat ja doch einiges ins rollen gebracht. Immerhin habe ich schon mal ein "normales Zeugnis", dass ist ja auch schon einiges wert!

Und nein, ein Übergabeeinschreiben habe ich nciht, halte ich auch für wenig aussagekräftig, da ja niemand damit beweisen kann, was drin stand.

Ich habe etwas besseres und das sind Faxe und vor allem die Antworten von dem Schulamt, worin sie mich vertrösten, so dass klar ist, dass sie sie erhalten haben!

Beitrag von myimmortal1977 - 06.09.10 - 15:14 Uhr

Faxe sind natürlich auch sehr gut :-) Die Sache mit dem Einschreiben war ja auch nur ein Beispiel...

Ich kann Deinen Wunsch nach einem qualifizierten Zeugnis sehr gut verstehen. Ein einfaches Zeugnis ist nichts aussagend. Und ein quali. Zeugnis ist auch wichtig für Deinen weiteren Berufsweg.

Och, bei mir im Umfeld wohnen auch einige Lehrer.... Da hat der eine oder andere auch schon mal zumindest mit einem Rechtsanwalt ein paar Dinge gerade gerückt. Arbeit haben sie alle noch ;-)

Auch der öffentliche Dienst kann sich nicht gegen lautende Rechtssprechungen widersetzen.

Ich drücke beide Daumen!!!

LG Janette