Kündigungsrücknahme ohne dass wir von einer Kündigung wußten?

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Beitrag von tjanzen - 06.09.10 - 11:11 Uhr

Guten Morgen,

mein Lebensgefährte ist seit etwas über einem Jahr bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt.
In letzter Zeit gab es Ärger mit seinem Vorgesetzten.

Anfang August blieb er zwei Tage bei unserer kranken Tochter zu Hause - natürlich ganz offiziell, mit ärztlicher Bescheinigung und Erstattung des Krankengeldes durch die Krankenkasse - und erhielt prompt eine Abmahnung, weil er angeblich unentschuldigt gefehlt hätte und nicht erreichbar sei.
Dem war natürlich nicht so, wir haben den AG gleich morgens informiert und mittags noch eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung an die Firma geschickt. Außerdem war er durchgehend erreichbar und wurde auch mehrfach vom AG angerufen.

Wir haben dieser Abmahnung schriftlich widersprochen und danach diesbezüglich nichts mehr gehört.

Nun kam heute seine Abrechnung - und da steht ein Austrittsdatum: 15.09.2010...#schock

Jetzt habe ich gerade da angerufen (mein LG ist momentan im Urlaub und kann sich nicht selbst kümmern) und hab von der Dame am Empfang nur lapidar gehört, dass das eben so sei.
Als ich ihr mitteilte, dass wir von nichts wissen und keine Kündigung erhalten haben, meinte sie nur "Das ist dann wohl Ihr Pech!".:-[

Der Vorgesetzte ist nicht zu sprechen (das ist immer so, wenn es Probleme gibt) und es fand sich nur eine Dame aus der Buchhaltung, die mir mitteilte, dass es wohl eine Kündigung gegeben hätte, die aber inzwischen zurückgenommen sei... #kratz

Uns liegt hier kein Schreiben vor (weder das Eine noch das Andere) - was soll ich nun tun?
Es dabei belassen? Weiter drängeln - ich wüsste schon gerne, was da los ist und finde das Ganze ziemlich merkwürdig (zusammen mit einigen anderen Vorfällen aus der Vergangenheit eher unseriös)...
Auch wegen der Abmahnung bzw. dem Widerspruch dagegen: Muss ich da auch noch einmal nachhaken oder es so stehenlassen?
Kennt sich wer aus?

Vielen Dank,
Tina

Beitrag von parzifal - 06.09.10 - 11:35 Uhr

"Machen" musst Du rechtlich nichts.

Der AG ist sowohl für den Zugang einer Kündigung als auch die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung nachweispflichtig.

Um aber keine unliebsamen Überraschungen zu erleben, sollte aber beim AG schriftlich um Auskunft nach dem Sachstand gebeten werden.

Insbesondere ob gem Auskunft von Frau ?? eine Kündigung ausgesprochen wurde oder nicht und falls ja, weshalb diese nicht zuging.

Ferner, ob die Abmahnung aufrechterhalten wird. Falls ja würde um Bestätigung gebeten, dass die Gegendarstellung ("Widerspruch") zur Personalakte gelegt wurde. Ein gerichtliches Vorgehen gegen die Abmahnung würde sich aber ausdrücklich vorbehalten werden (ein tatsächliches gerichtliches Vorgehen ist rechtlich aber nicht notwendig und empfehle ich auch nicht).

Beitrag von tjanzen - 06.09.10 - 12:26 Uhr

Danke für die ausführliche Antwort!

Dann werde ich das mal angehen.

Viele Grüsse,
Tina

Beitrag von tjanzen - 06.09.10 - 12:29 Uhr

Noch eine Frage: Kann ich das per E-Mail machen oder besser per Post und vorab per Fax? Kennst Du Dich aus?

Beitrag von parzifal - 06.09.10 - 14:38 Uhr

Du musst bei dieser Aufforderung ja keine Form beachten. Insofern kannst Du die Übersendungform frei wählen.

Ich persönlich würde aber keine Mail schicken. Diese ist m.E. der Wichtigkeit der Angelegenheit nicht angemessen.

Per Fax vorweg ist eigentlich auch nicht notwendig. Wenn Du keine Rückantwort erhältst solltest Du ohnehin nachhaken.

Und ja ich kenne mich aus.

Beitrag von tjanzen - 06.09.10 - 15:40 Uhr

Hab jetzt auch nochmal mit unserer Anwältin Kontakt aufgenommen und werde jetzt im Namen meines LG einen Brief aufsetzen...

Vielen Dank für die Hilfe,
Tina

Beitrag von manavgat - 06.09.10 - 12:16 Uhr

Ab zu einer Anwältin.

Da läuft ein ganz linkes Ding.

Ist Dein Partner noch in der Probezeit?

Gruß

Manavgat

Beitrag von tjanzen - 06.09.10 - 12:28 Uhr

Nein, die Probezeit endete am 10.01.2010

Trotzdem hat er wohl nur eine Kündigungsfrist von 4 Wochen...

Ich werd jetzt - wie oben angeregt - nochmal schriftlich um Stellungnahme beten und gleichzeitig schonmal unsere Anwältin ins Boot holen, die hatte mir schon den Tipp mit dem schriftlichen Widerspruch zur Abmahnung gegeben.

Viele Grüsse,
Tina

Beitrag von manavgat - 06.09.10 - 14:32 Uhr

hier geht es jetzt um mehr als nur um die Frist.

Ist diese abgelaufen, dann kann nur mit Grund gekündigt werden!!!! Dieser Grund muss auch sachlich überprüfbar sein und es muss - außer bei grober Pflichtverletzung - eine Abmahnung der Kündigung vorausgegangen sein.

Alles Gute und lasst Euch nix gefallen.

Manavgat

Beitrag von kati543 - 06.09.10 - 12:36 Uhr

Ich würde auch erst einmal mit einem Anwalt darüber sprechen. Eine Kündigung MUSS zugehen, ansonsten ist sie unwirksam (einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung). Nicht umsonst schickt man (normalerweise) Kündigen per Einschreiben Rückschein. Also in diesem Fall - nicht dein Mann hat "Pech", sondern eher das Unternehmen, denn die Kündigung ist ungültig. Er sollte sich absolut weigern irgendetwas zu unterschreiben und das Ganze sehr schnell zum Anwalt geben. An deiner Stelle würde ich auch überhaupt nicht mehr mit der Firma reden. Laß die Finger davon. Ganz wichtig. Es ist nicht dein Vertrag. Du wirst deinem Mann mehr schaden als nutzen.

Beitrag von nobility - 06.09.10 - 17:20 Uhr

Hallo,

"...blieb er zwei Tage bei unserer kranken Tochter zu Hause - natürlich ganz offiziell, mit ärztlicher Bescheinigung und Erstattung des Krankengeldes durch die Krankenkasse - und erhielt prompt eine Abmahnung, weil er angeblich unentschuldigt gefehlt hätte und nicht erreichbar sei. "

Der AN ist für den Zugang von Ärztlich ausgestellten AU-Bescheinigungen gegenüber dem AG Beweispflichtig. Nur leitende Angestellte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes z.B. Ärzte von Krankenhäuser, Feuerwehrleute etc. müssen für den Vorgesetzten erreichbar sein. Aber doch nicht Gewerbliche AN einer Zeitarbeitsfirma ?!

Der AG muss die Abmahnung begründen und dem AN Beweispflichtig zur Kenntnis zustellen. Der AN hat das Recht, einer Abmahnung zu widersprechen und die Entfernung der Abmahnung zu verlangen. Der AN ist für den Zugang des Widerspruches an den AG Beweispflichtig.

Eine Kündigung hat grundsätzlich nur schriftlich zu erfolgen. Der AG ist für den Zugang einer Kündigung an den AN Beweispflichtig. Der AG muss die Kündigung begründen.

Hat der AN von einer solchen Kündigung keine Kenntnis dann ist so eine Kündigung Gegenstandslos.

Der Vermerk " Austrittdatumsdatum 15.09.2010 " in der Lohnabrechnung ersetzt KEINE Kündigung!

Das alles hört sich nach einer Art Mobbing an, um einen AN so zu verunsichern und diesen zu Fehlern zu verleiten. Deswegen, Ruhe bewahren!
Am 16.09.2010 geht er wie gewohnt zur Arbeit und bietet seine Arbeistleistung an. Sollte der AG diese Annahme verweigern, so sollte der AN auch am 2.Tag wie gewohnt seine Arbeitsleistung anbieten. Danach sollte der AG seine Arbeitsleistung zum 3. mal schriftlich anbieten, am besten durch Kurierboten zustellen lassen, und gleichzeitig auf eine Kündigungschutzklage vor dem AG hinweisen.

Gruß
Nobility

Beitrag von tjanzen - 06.09.10 - 21:03 Uhr

Danke für die ausführliche Antwort. Das war sehr hilfreich.

Ich denke auch, dass mein LG verunsichert werden soll. Er ist zudem (wie ca. 80 Prozent der Leiharbeiter in der Firma) kein Deutscher und kennt sich mit den Rechten eines AN oder auch den nötigen Vorkehrungen nicht aus.
Hinzu kommt noch, dass sein Schriftdeutsch nicht gut genug ist, um selber einen Schriftwechsel mit der Firma zu führen.

Bei allem was ich inzwischen gehört habe, vermute ich, dass da System hintersteckt. Der AG macht es einfach, wie er will - und die AN in dieser Firma kennen ihre Rechte nicht und lassen ihn gewähren.

Dazu wird es bei uns nicht kommen - ich mache mich jetzt schlau und habe auch eine Anwältin eingeschaltet und dann sehen wir weiter...

Ich bin halt so maßlos wütend über dieses unseriöse Verhalten und wenn ich höre, wie sie bei anderen AN damit durchkommen...

Sorry, musste kurz Dampf ablassen! Ist schon auch belastend - wir haben zwei Kinder und ich gehe in Kürze wieder TZ arbeite, da sind wir natürlich auch auf seinen Job angewiesen...

Danke für Deine Mühe,
Tina

Beitrag von parzifal - 07.09.10 - 08:21 Uhr

"Der AN ist für den Zugang des Widerspruches an den AG Beweispflichtig."

Prinzipiell ist das richtig. Wenn der "Widerspruch" nicht eingeht ist das aber auch kein Beinbruch. Ein fehlender "Widerspruch" hat ja keine direkten rechtlichen Konsequenzen.

Der AG muss die Kündigung begründen.

Dies ist ein immerwährender Irrtum. Eine Kündigung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil eine Begründung fehlt.

Wenn die Kündigung aber nur zulässig ist, wenn bestimmte Kündigungsgründe vorliegen (z.B. wenn das Kündigungsschutzgesetz greift) müssen diese auf Verlangen nachgereicht werden.

Die ohne Gründe ausgesprochene Kündigung bleibt dann aber wirksam.

Beitrag von nobility - 07.09.10 - 11:06 Uhr

Soll diese Art ohne Anrede, ohne ein Hallo, eine Form sein um mich anzusprechen ?

" Wenn der "Widerspruch" nicht eingeht ist das aber auch kein Beinbruch. Ein fehlender "Widerspruch" hat ja keine direkten rechtlichen Konsequenzen. "

Das ist ein fataler Irrtum. Wenn der AG den Zugang eines Widerspruches seines AN gegen eine Abmahnung bestreitet, so muss der AN den Zugang des Widerspruches an seinen AG nachweisen können. Kann der AN das nicht so gilt der fehlende Widerspruch als Einverständnis der Abmahnung. Egal ob diese begründet ist oder nicht. Das kann zwar im Moment keine direkten Kosequenzen haben, jedoch in der Folge schon.

Eine Kündigung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil eine Begründung fehlt.

Das sollte man differenzieren. Man muss schon unterscheiden um welche Art von Kündigung zum einen, und um welchen Arbeitnehmer zum anderen es sich handelt. Gleich, ob ordentlich oder außerordentlich, der AN sollte eine Kündigung zur Sicherheit immer begründen.

Von daher ist nicht jede Kündigung wirksam.

Grundsätzlich sollte jeder der Kündigen will oder gekündigt wird sich vorher Rechtlichen Beistand bzw. Rat einholen.

Beitrag von parzifal - 07.09.10 - 11:35 Uhr

"Kann der AN das nicht so gilt der fehlende Widerspruch als Einverständnis der Abmahnung. Egal ob diese begründet ist oder nicht. Das kann zwar im Moment keine direkten Kosequenzen haben, jedoch in der Folge schon. "

Das ist schlichtweg falsch. Weshalb soll aus einem fehlenden "Widerspruch" ein Einverständnis werden?

Wenn der AG eine Kündigung ausspricht und sich auf ein früheres abgemahntes Verhalten als Grund bezieht muss er im Kündigungsschutzprozeß die Rechtmäßigkeit der Abmahnung voll nachweisen, wenn der AN dies bestreitet.

Da hilft dem AG auch kein Schweigen des AN beim Ausspruch der Abmahnung weiter.

Deine Ausführungen zum Kündigungsgrund kann ich nicht nachvollziehen.

Ein fehlender Kündigungsgrund allein macht eine Kündigung nicht unzulässig. Punkt.

Der AN hat aber das Recht vom AG die Angabe der Gründe zu verlangen.

P.S.
Einzige Ausnahme ist die fristlose Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Hier muss der Grund zwingend in der Kündigung genannt werden. Ansonsten ist diese nichtig.





Beitrag von parzifal - 07.09.10 - 14:28 Uhr

Nachtrag:

Mit "wenn der AN dies bestreitet." ist selbstverständlich das Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Abmahnung im Kündigungsschutzprozeß gemeint. Vorher muss er diese nicht bestritten haben.

Ob man einer Abmahnung "widersprochen" hat oder nicht ist im Kündigungsschutzprozess irrelevant.

Wenn dies nicht der Fall ist müsste es doch massenhaft Urteile geben mit der Begründung "weil der AN mangels "Widerspruch" die Abmahnung anerkannt hat, gilt das abgemahnte Verhalten als tatsächlich begangen" etc.

Nenne doch ein paar.

Oder nenne doch ganz konkret welche Nachteile vor Gericht der fehlende "Widerspruch" haben sollte.