Hallo,
ich würde gerne wisen, ob meine Mutter ihrem Mieter Zinsen in Rechnung stellen darf?
Der werte Herr überweist zwar letztendlich immer alles... aber, immer so, wie er es für richtig hält... mal am 1. mal am 10. mal sonst wann... manchmal auch in mehreren Etappen oder versucht wegen irgendnem "geschiss" einen Teil der Miete einzuhalten....
Diesen Monate ist noch gar keine Miete eingegangen....
Ich würde jetzt gerne ein Schreiben an den Mieter schicken, worin meine Mutter ihm mitteilt, dass sie diese Zahlungsmoral so nicht mehr hinnimmt und wenn er weiterhin verspätet seine Miete bezahlt, sie entsprechenn Zinsen in REchnung stellen wird....
Laut Mietvertrag muss er binnen der ersten 3 Werktage die Miete bezahlt haben...
Ab wann könnte man dann Zinsen berechnen? Und welche Höhe wäre angemessen?
Danke im Voraus!
LG
Missy
Zinsen bei ständig verspäteter Miete?
Sie befinden sich im Archiv des urbia-Diskussionsforums.
Hier geht es zur vollständigen Version dieser Seite. Dort können Sie auch aktiv am Diskussionsgeschehen teilnehmen.
Beitrag von missypepermint - 17.09.10 - 11:53 Uhr
Beitrag von mamavonyannick - 17.09.10 - 12:03 Uhr
Hallo,
google mal, da findest du eine ganze Menge: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=17431&
vg, m.
Beitrag von kati543 - 17.09.10 - 12:06 Uhr
Als erstes kommt es mal darauf an, wo genau die Wohnung ist, die deine Mutter vermietet. Auf dem Land, wo es sowieso zig Leerstände gibt, sollte sie mit so etwas nicht kommen - in München z.B. wo der Vermieter sich seine Mieter aussuchen kann, dann kann sie soetwas locker machen.
In Verzug kommt der Mieter am 4. Werktag. Ab da kann sie Zinsen berechnen. Aber habt ihr mal ausgerechnet, wieviel das ist? Das sind, falls überhaupt, ein paar Cent. Da lohnt sich das Rechnen gar nicht. Falls deine Mutter jedoch nachweisen kann, dass sie aufgrund der späten Mietzahlung extra Kosten gehabt hat, kann sie die 1:1 umlegen auf den Mieter.
Beitrag von myimmortal1977 - 17.09.10 - 15:07 Uhr
Abmahnen und rausschmeißen!
Bundesgerichtshof VIII ZR 364/04
Ständig verspätete Mietzahlungen, ohne dass die in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB umschriebenen Rückstände erreicht werden, können jedenfalls nach vorheriger Abmahnung, die fristlose Kündigung nach § 543 Abs.1 BGB rechtfertigen (BGH v. 28.11.2007 - VIII ZR 145/07, NZM 2008, 121; BGH v. 11.1.2006 - VIII ZR 364/04 NZM 2006, 338). Maßgeblich ist die Wertung, ob dem Vermieter aufgrund der ständig verzögerten Mietzahlungen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden ist oder nicht. Dies festzustellen, ist in erster Linie eine Frage des Einzelfalles (BGH v. 11.1.2006 - VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338). Hierfür ist es ohne Bedeutung, dass der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung - ohnehin nur teilweise - befriedigt worden ist (OLG Düsseldorf v. 8.7.2008 - I-24 U 177/07, GE 2009, 51 = ZMR 2009, 196). Denn die Bestimmung über den Ausschluss des Kündigungsrechts bei vollständiger Befriedigung des Vermieters (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB) ist hier nicht anzuwenden. Insoweit kann es grundsätzlich ausreichen, dass der Vermieter schon unmittelbar nach der ersten unpünktlichen Mietzahlung kündigt, die auf die Abmahnung folgt (BGH v. 4.2.2009 - VIII ZR 66/08, NZM 2009, 315). Denn selbst bei einem Zahlungsverzug mit nur einer Monatsmiete kann der Ausspruch einer Kündigung gerechtfertigt sein, wenn das Vertrauen des Vermieters in die Wiederherstellung einer pünktlichen Zahlungsweise des Mieters angesichts des vorausgegangenen Geschehens sofort wieder enttäuscht worden ist und deshalb nachhaltig erschüttert war.
Das setzt aber voraus, dass schon vor der Abmahnung ein Tatbestand eingetreten ist, der Zweifel an der Leistungsbereitschaft und der Leistungsfähigkeit des Mieters nahelegt. Hierfür muss eine unpünktliche Mietzahlung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erfolgt sein. Dann ist die ultimative Warnung, die nächste unpünktliche Zahlung führt zu Konsequenzen, i.S. von § 543 Abs. 1 BGB nachvollziehbar.
Quelle: http://blog.beck.de/2009/06/30/fristlose-kuendigung-wegen-einmaliger-unpuenktlicher-mietzahlung
