Hallo Ladys, ich habe mal ein paar Fragen und Hoffe ihr könnt mir vielleicht helfen.
Ich habe zum 20.09.2010 Harzt4 beantragt mit meinem Freund (meiner Tochter) zusammen.
Jetzt habe ich die Möglichkeit ab Montag den 11.10.2010 auf die Schule zu gehn BK1.
Ich möchte nicht wieder ein JAhr sinnlos rom sitzen und nix tun außer paar Bewerbungen raus schicken!
Mein Freund ist auch auf der Suche nach einer neuen Arbeit. Meine Tochter geht in Kindi vormittags.
Meine Frage:
Bekomme ich weiterhin Harzt4 oder muss ich Bafög beantragen?
Oder bekomme ich ersatzweise harzt4 und Bafög oder Wohnzuschuss oder Wohngeld?
Habe jetzt die Befürchtung dass die ARGE sich quer stellt und sagt ich bekomme keine Stütze sondern muss Bafög beantragen!
Kann mir bitte jemand helfen ich habe wie blöd schon Gegooglet aber ich fide irgendwie nicht dass was ich suche.
Danke für eure Antworten schon mal im Vorraus.
Lg Sabrina
Harzt4 trotz Schule?
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Beitrag von sabse89 - 04.10.10 - 13:09 Uhr
Beitrag von litalia - 04.10.10 - 13:21 Uhr
was ist BK1?
was ist es für eine schule? berufsschule?
dann musst du sicher bafög beantragen und wirst es ja bestimmt auch bekommen?
alg2 gibt es dann nicht mehr für dich, für deine tochter und freund allerdings schon.
Beitrag von goldtaube - 04.10.10 - 13:58 Uhr
Was ist das genau für eine Schule? Du musst dich bei der Schule informieren ob das was du machen willst, durch Schülerbafög oder normales Bafög grundsätzlich gefördert wird.
Bei Schülerbafög bekommt man z. B. weiterhin ALG II. Zählt zu den Ausnahmen.
Ist die Schule durch reguläres Bafög grundsätzlich förderungsfähig, dann bekommst du kein ALG II mehr. Unabhängig davon ob du tatsächlich Bafög bekommst oder nicht. Nur dein Kind und dein Freund können weiterhin ALG II bekommen, wenn Bedarf besteht.
Solltest du Bafög erhalten kannst du einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft erhalten. Natürlich nur sofern es ungedeckte Kosten der Unterkunft gibt.
Zitat:
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Und hier die Ausnahmen:
Zitat:
6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
