Hallo zusammen,
muss heute mal etwas für eine Freundin fragen...
Sie befindet sich derzeit noch in Elternzeit, allerdings hat sie die Firma, in der sie zuvor gearbeitet hat, vor die Wahl gestellt: KÜndigung oder erst einmal Kurzarbeit. Sie hat sich für die Kündigung entschieden und will sich nach etwas anderem umsehen bzw. als Freiberuflerin mit etwas selbstständig machen.
Nun hat sie eine 3-monatige Kündigungsfrist. Diese gilt ja dann ab Ablauf der Elternzeit. In dieser Zeit würde sie ein Teilzeitgehalt bekommen (vor der Elternzeit hat sie Vollzeit gearbeitet).
Die Frage ist: Wonach berechnet sich nach Ablauf der Kündigungsfrist ihr Anspruch auf ALG I? Bzw. auch die Höhe des Gründungszuschusses?
Wird dann das Teilzeitgehalt innerhalb dieser 3 Monate zur Berechnung herangezogen? Und ansonsten ihr vor der Elternzeit geltendes Vollzeitgehalt?
Da die Firma ihr angeboten hat, ihr auch einen sofortigen Aufhebungsvertrag auszuhändigen, stellt sich die Frage, was nun besser ist. Wenn nämlich das Teilzeitgehalt der 3 Monate beim ALG I mit berechnet wird, ist sie ja besser dran, sie lässt sich gleich mit dem Aufhebungsvertrag kündigen oder? Dann wird nur das Vollzeitgehalt angerechnet, oder sehe ich da was falsch?
Danke schon mal für eure Antworten!
Viele Grüße
Clarissa
ALG I / Gründungszuschuss - welche Berechnungsgrundlage?
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Beitrag von sonntagsmalerin - 26.10.10 - 19:54 Uhr
Beitrag von goldie99999 - 27.10.10 - 07:53 Uhr
Das ALG wird fiktiv berechnet, da sie in den letzten 150 Tagen vor Antragstellung keinen durchgängigen Gehaltseingang hat. Kann sie nur noch TZ arbeiten, gibt es auch nur anteiliges ALG.
Zur Höhe des fiktiven ALG kann ich pauschal nichts sagen, das richtet sich nach ihrer Quali und weiteren Faktoren. Google mal nach "fiktive Bemessungsgrundlage".
Der GZ beträgt Höhe des ALG+ 300 Euro für die Sozialversicherung. Beiträge hierfür werden nämlich ab Beginn der Selbständigkeit nicht mehr geleistet.
Stimmt Deine Freundin einem Aufhebungsvertrag zu, welcher die Kündigungsfrist umgeht, erhält sie 3 Monate Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Das "Vollzeitgehalt" wird auf jeden Fall NICHT als Berechnungsgrundlage verwendet.
Grüße, Goldie
Beitrag von sonntagsmalerin - 27.10.10 - 08:03 Uhr
Ganz lieben Dank für deine Antwort! Du hast uns sehr weiter geholfen!
LG
Clarissa
