Hallo,
ich habe hier einen fetten Ordner, der irgendwann platzt, mit Bescheiden, Neuberechnungen, Widersprüchen, Rückzahlungsaufforderungen und Informationen darüber, dass alles zurück gezahlt sei. Der Bezug endete vor genau 2 Jahren, die letzte Rückzahlungsrate ist gezahlt.
Wie lange sollte ich den Kram aufheben?
Oder anders: Was davon sollte ich aufheben?
Wie lange könnten mich Nachberechnungen heimsuchen?
und Gruß
Aufbewahrungsfristen - Unterlagen - ALGII
Sie befinden sich im Archiv des urbia-Diskussionsforums.
Hier geht es zur vollständigen Version dieser Seite. Dort können Sie auch aktiv am Diskussionsgeschehen teilnehmen.
Beitrag von poecilia - 03.11.10 - 15:19 Uhr
Beitrag von ziva2008 - 03.11.10 - 17:55 Uhr
Hallo
also "heimsuchen" hat mir gefallen 
Also Neubrechnungen können gemäß § 44 SGB X bis zu vier Jahre zurückgenommen werden.
Gesetzestext: Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Ich würde das noch aufheben, grade die Bescheide und Leistungsnachweise kannst du später eventuell zur Kontenklärung beim Rentenversicherungsträger gebrauchen, sag ich dir aus Erfahrung
Beitrag von poecilia - 07.11.10 - 15:36 Uhr
Beitrag von kathrin19 - 03.11.10 - 21:41 Uhr
Das sollte mann immer aufheben! Bescheide usw!
Beitrag von manavgat - 04.11.10 - 09:35 Uhr
Die Frage ist: wie lange?
Gruß
Manavgat
