Darf der KV des mittlerweile 18 jährigen Kindes welches noch Unterhalt erhält, in einem begründeten Verdacht auch ohne das Sorgerecht zu haben eine Schulbescheinigung einfordern??
Das Kind besucht eine Schule (Vollzeit) ist allerdings als Schwänzerin bekannt, auch mehrfach durch fehlen und schlechte Noten sitzen geblieben. Nun hat mein Mann seine Tochter schon mehrfach Vormittags in einer anderen Gegend gesehen, weit ab der Schule. Nun könnte man sagen, sie hat frei oder ähnliches. Da sie aber als notorische Schwänzerin bekannt ist stellt sich die Frage ob sie die Schule noch besucht oder eventuell zu Unrecht Unterhalt erhält.
Bin gespannt auf Antworten.
VG Lisa
Unterhaltsfrage-darf der KV des 18 jährigen Kindes
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Beitrag von lisasophie - 04.11.10 - 18:36 Uhr
Beitrag von vwpassat - 04.11.10 - 18:42 Uhr
Ich denke schon.
Beitrag von wuestenblume86 - 04.11.10 - 19:40 Uhr
Also in Deutschland sind die Eltern dem Kind ja Barunterhaltsverpflichtet und da ist es durchaus üblich und legitim von Zeit zu Zeit einen Nachweis zu fordern
geht ja auch um Dinge wie Steuern, Versicherung etc. wo man das nachweisen muss.
Beitrag von ppg - 04.11.10 - 21:31 Uhr
Soweit ich weiß ist das korrekt und ich glaube mich zu erinnern, das der KV auch seinen Unterhalt nach gewisser Zeit einstellen kann, wenn kein Schulbesuch erfolgt. Das Kind kann in der Zeit ja schließlich einen Job annehmen und selbst für seinen Unterhalt aufkommen.
Alles nicht einfach
Ute
Beitrag von lisasophie - 04.11.10 - 21:44 Uhr
Ich danke euch, das hilft mir doch schon etwas weiter!
VG Lisa
Beitrag von hauke-haien - 05.11.10 - 10:03 Uhr
Die Schulbescheinigung dient als Nachweis, dass das Kind in Ausbildung ist. Somit kann Kinderfreibetrag bei der EKS genutzt werden.
Die Schule bescheinigt nur, dass das Kind die Schule besucht (angemeldet ist). Das Kind ist verpflichtet diese Bescheinung zu liefern!
Ob und wie oft sie tatsächlich am Unterricht teilnimmt, ist über diese Bescheinigung nicht zu klären.
Sollte sie tatsächlich nicht mehr am Unterricht teilnehmen, dann hat sie auch keinen Unterhaltanspruch mehr. Weder gegen den Vater, noch gegen die Mutter (was sagt sie denn dazu?)
Den Nachweis könnt ihr allerdings nur durch Zeugenaussagen führen, was evtl. schwierig und langwierig wird...
Alles Gute,
H.H.
