Hallo zusammen!
Leider richtet sich die Höhe des ALG wie man sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, auch wenn man vorher jahrelang einen Vollzeitjob hatte. Jemand der sich 30 Stunden die Woche zur Verfügung stellt bekommt weniger als der mit 40 Stunden. Jedenfalls stelle ich mich wöchentlich bis zu 40 Stunden zur Verfügung.
Was aber wenn ich doch nur einen Teizeitjob annehmen sollte, weil es sich so ergibt? Ist das okay oder muss man vielleicht die Differenz zurückzahlen?
LG Nadine
Betrifft ALG 1
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Beitrag von diva09 - 06.11.10 - 20:03 Uhr
Beitrag von mezo31080 - 06.11.10 - 21:03 Uhr
Hallo,
Nein du musst die Differenz in diesem Fall nicht zurück zahlen. Für das Arbeitsamt zählt am Ende, dass du einen Job hast, Hauptsache du kannst deinen Lebensunterhalt auch mit dem Teilzeitjob bestreiten, der einzige Nachteil, du bekommst vom Arbeitsamt dann hauptsächlich Angebote mit 40 Std. pro Woche, wo du dich dann darauf auch Bewerben musst.
LG Meli
Beitrag von karina210 - 07.11.10 - 10:40 Uhr
RÜckzahlung nicht nötig, wenn aber in der Probezeit Kündigung erfolgt, gilt der neue Stundensatz als Grundlage für die neue Berechnung, bitte bedenken
Beitrag von fraukef - 07.11.10 - 12:12 Uhr
das stimmt meines Wissens nicht - weil man ja nur in der Probezeit keine neuen ALG 1 Ansprüche erwirbt.
Wird man also in der Probezeit gekündigt, dann gilt der alte Satz weiter.
Und es kommt noch was hinzu - selbst wenn das neue Gehalt genommen würde, würden die Stunden dann ja wieder hochgerechnet - und es entstehen keine Nachteile. Selbst wenn der neue Stundensatz gilt, muss dieser ja nicht niedriger sein als der alte - nur weils ne halbe Stelle ist...
LG
Beitrag von goldie99999 - 07.11.10 - 13:21 Uhr
"das stimmt meines Wissens nicht - weil man ja nur in der Probezeit keine neuen ALG 1 Ansprüche erwirbt. "
Richtig! Bis 4 Jahre nach Bewilligung lebt der Restanspruch in alter Höhe wieder auf- solange, bis ein neuer Anspruch erworben wurde.
Grüße, G.
