Einstehensgemeinschaft Arge Kinderzuschlag

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Beitrag von sopi601 - 10.11.10 - 20:16 Uhr

Hallo,
ich habe Verständnisschwierigkeiten.
Als Einstehensgemeinschaften werden Partner gesehen, wenn sie länger als ein Jahr zusammenleben, oder wenn Kinder versorgt werden...so etwa liest es sich in den Abhandlungen der Arge zum Kinderzuschlag.
Ich beziehe Bafög, meine Kinder von der Arge Leistungen zum Lebensunterhalt unabhängig von meinem Bafög.
Wenn ich mit meinem Partner zusammenziehen würde, wäre er dann Teil der Bedarfsgemeinschaft, oder nicht?
Die Kinder sind meine, nicht gemeinsam.
Wäre für Erklärungen dankbar.
LG sopi

Beitrag von manavgat - 10.11.10 - 22:19 Uhr

Ich rate Alleinerziehenden, die soziale Leistungen beziehen, immer und grundsätzlich nicht mit einem verdienenden Partner zusammen zu ziehen. Du machst Dich voll abhängig und die Beziehung leidet, weil der Partner gezwungen wird - sollte der KV keinen Unterhalt zahlen - auch noch die Kinder eines anderen zu unterhalten.

Von anderen Nachteilen (keine Krankenversicherung, keine Förderung zur Arbeitsaufnahme) mal ganz abgesehen.

Gruß

Manavgat

Beitrag von king.with.deckchair - 10.11.10 - 22:27 Uhr

Guck mal, was ich dieser Tage entdeckt habe (einen Beitrag drunter)... ich weiß nicht, seit wann das in die Hinweise aufgenommen wurde, halte das aber für eine sehr interessante "Entwicklung"...

LG
Ch.

Beitrag von king.with.deckchair - 10.11.10 - 22:26 Uhr

".so etwa liest es sich in den Abhandlungen der Arge zum Kinderzuschlag."

Quark. Du meinst Leistungen nach dem SGB II für die Kinder, nicht den Kinderzuschlag, er wird nicht über die ARGEn gewährt. Und das alles steht auch nicht in "Abhandlungen der ARGE", sondern in erster Linie mal im Gesetz (§ 7 Abs. 3a SGB II).

Es ist gängige Praxis, dass die ARGE den neuen Partner gemäß § 7 (3a) sofort mit in die Bedarfsgemeinschaft rechnet, aber die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit sagen seit einer Weile auch:

"Beispiel:
Ein Mann und eine Frau leben seit 6 Monaten in einer gemeinsamen Wohnung. Die Frau hat ein Kind aus einer vorherigen Beziehung für das sie zusammen mit dem Vater des Kindes finanziell aufkommt. Die leiblichen Eltern teilen sich das Sorgerecht. Ein gelegentliches „Babysitten“ des neuen Partners erfüllt hier noch nicht den Tatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 3."

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf Randziffer 7.18

Heißt, ein alleiniges Einziehen des Partners muss nicht gleich die Zurechnung zur BG bedeuten. Ob man dies allerdings gegenüber der ARGE schlüssig beweisen kann, hmm...