Hallo,
ein Mieter meines Vaters hat an meinen Vater ein Kündigungsschreiben per Einschreiben Rückschein geschickt. Am Freitag, 03.12.2010, lag die Benachrichtigungskarte im Briefkasten. Abgeholt wurde das Schreiben gestern, 06.12.2010, ohne vorher zu wissen, um was für ein Schreiben es sich handelt. Gilt als Ende der Kündigungsfrist nun der 28.02.2011, weil die Benachrichtigungskarte am 03. im Briefkasten lag, oder gilt der 31.03.2011?
Danke für eure Antworten.
LG
Holly
Kündigungsfrist Mietverhältnis?
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Beitrag von holly_7 - 07.12.10 - 08:35 Uhr
Beitrag von hoja13 - 07.12.10 - 08:39 Uhr
Hallo!!
Ich glaub es gilt der Poststempel....
LG
Beitrag von holly_7 - 07.12.10 - 08:52 Uhr
Könntest du das bitte begründen?
Beitrag von windsbraut69 - 07.12.10 - 09:36 Uhr
Das gilt bei PREISAUSSCHREIBEN.
Beitrag von parzifal - 07.12.10 - 08:41 Uhr
Die Kündigung wirkt zum 31.03.2011.
Was spricht aber praktisch dagegen die Kündigung zum 28.02. wirken zu lassen (wenn dies vom Mieter beabsichtigt war)?
Beitrag von thea21 - 07.12.10 - 08:48 Uhr
Hallo,
warum wirkt sie erst zum 31.3.?
Beitrag von holly_7 - 07.12.10 - 08:51 Uhr
Danke für deine Antwort.
Könntest du mir das bitte noch begründen?
Findet sich ein Nachmieter, wäre eine kürzere Frist gar kein Problem, aber wenn ggf. jemand auch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten muss, ist als Vermieter der 31.03. natürlich günstiger.
Beitrag von nane75 - 07.12.10 - 08:58 Uhr
Es gilt definitiv der Poststempel!
Frag mal einen Anwalt für Mietrecht!Wir hatten gerade denselben Fall!
Beitrag von windsbraut69 - 07.12.10 - 09:40 Uhr
Das ist Unsinn.
Die Kündigung muß fristgemäß im Machtbereich des Empfängers sein!
Gruß,
W
Beitrag von parzifal - 07.12.10 - 09:57 Uhr
Wie kann man trotz Hinweis das man falsches behauptet dies einfach beharrlich wiederholen und auf dessen Richtigkeit bestehen?
Ich würde mich wirklich über eine Antwort freuen, weil ich es nicht verstehen kann.
Beitrag von kati543 - 07.12.10 - 11:41 Uhr
Absoluter Blödsinn. Eine Kündigung MUSS zugehen. Es handelt sich um eine EMPFANGSBEDÜRFTIGE Willenserklärung.
Datum des Poststempels würde vielleicht gelten, wenn das Ganze nicht als Einschreiben geschickt worden wäre und beide Seiten das akzeptieren. Wenn der Mieter allerdings in diesem Fall behauptet, er hätte die Kündigung nie erhalten, gilt auch nicht Datum des Poststempels.
Beitrag von bezzi - 07.12.10 - 12:15 Uhr
Du verbreitest hier Unsinn und wirst darauf hingewiesen.
Statt daraus zu lernen, betonst Du es sogar noch.
Sorry, das ist jetzt wirklich nicht mehr nur dämlich.
Es ist eine Frechheit, die User hier absichtlich zu vera......
Beitrag von wasteline - 07.12.10 - 13:10 Uhr
Hoffentlich hast Du von Deinem Job mehr Ahnung.
Nenne mir mal den Anwalt für Mietrecht, der Dich so beraten hat.
Beitrag von nightwitch - 07.12.10 - 09:00 Uhr
Hallo,
es ist Anfang Dezember. Meint ihr nicht, dass ihr bis Ende Februar jemanden gefunden haben könntet, der ab dem 01.03. in eurer Wohnung wohnen möchte?
Das sind noch (fast) 3 Monate.
Gruß
Sandra
Beitrag von holly_7 - 07.12.10 - 10:10 Uhr
Und falls der neue Mieter auch eine 3-monatige Frist einzuhalten hat?
Habe weiter oben schon geschrieben, dass es kein Problem wäre, die Frist zu verkürzen, falls sich ein Nachmieter findet. Aber wenn nicht, möchte ich nicht auf den Kosten eines möglichen Leerstandes sitzen bleiben, wenn nicht erforderlich.
Beitrag von nightwitch - 07.12.10 - 10:42 Uhr
Es gibt genug Leute, die erst kündigen und dann erst eine neue Wohnung suchen, eben weil sie sich keine mehrfache doppelte Mietzahlung leisten können.
Ich würde mit den Mietern so verfahren:
Kündigung ist rechtswirksam zum 31.03.2011, es besteht aber durchaus die Möglichkeit, dass ein Nachmieter eher einzieht.
Redet mit dem Mieter, ich denke euch ist ALLEN geholfen, wenn der Auszug vernünftig und ohne Probleme bzw Streit abläuft.
Inseriert mit Absprache mit den Mieter die Wohnung ab dem 01.03.2011 und überlegt euch, wie ihr die Besichtigungstermine organisieren wollt, also ob der Mieter selbst die Termine mit den Interessenten macht (ist sinniger) oder ob der Mieter euch nur bestimmte Termine vorgibt.
Wenn ihr jetzt gegeneinander arbeitet, zieht sich alles nur noch länger hin und endet evtl mit etlichen Mehrkosten vor Gericht.
Muss ja nicht sein 
Lieben Gruß
Sandra
Beitrag von nobility - 07.12.10 - 18:09 Uhr
Natürlich Sandra,
neben all den Juristischen, oftmals unverständlichem, gibt es noch die Menschlich verständliche oder so wie du die Salomonische Verständigungsmöglichkeit.
Gruß
Nobility
Beitrag von parzifal - 07.12.10 - 10:41 Uhr
Eine Kündigung (einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung) muss in den Empfangsbereich des Empfängers gelangen.
Zugegangen ist sie am 06.12. Daher kann sie das Mietverhältnis ordentlich erst zum 31.03. beenden.
Beitrag von kati543 - 07.12.10 - 09:17 Uhr
Google mal unter Kündigungszugang. Da findest du alle Regelungen, Urteile,... dazu.
Die Kündigung MUSS zugegangen sein. Das ist einmal der Fall, wenn sie im Briefkasten liegt (beim einfachen Einschreiben) oder aber (in deinem Fall) wenn du sie von der Post abgeholt hast. Es zählt also nicht, dass dir die Benachrichtigungskarte eher zugegangen ist.
Beitrag von thea21 - 07.12.10 - 09:19 Uhr
Heißt also, wenn ich was sehr sehr sehr sehr unangenehmes erwarte, und dann eine Karte bekomme, ich dürfte ein (Ein)schreiben abholen, es als nicht fristgemäß gilt, weil ich es nicht abhole.
Kann ja mal in 2 Monaten gehen, in dem Wissen das dann bestimmte Fristen abgelaufen sind.
Welchen Sinn haben dann solche Formen der Post?
Beitrag von parzifal - 07.12.10 - 09:59 Uhr
So einfach ist es nicht.
Beitrag von kati543 - 07.12.10 - 11:37 Uhr
Der Brief würde irgendwann zurückgeschickt werden, wenn du ihn nicht abholst. Und dann stellt sich die Frage, warum du ihn nicht abgeholt hast. Auch dazu gibt es eine ganze Reihe von Urteilen. Und jedes mal hat das Gericht anders entschieden.
Aber in diesem hier genannten Fall, ist die Kündigung erst zugegangen, wenn du unterschrieben hast (bei der Post) dafür. Und das war eben zu spät.
Der Sinn ist ganz einfach. Mit der Unterschrift bestätigst du, dass du den Brief erhalten hast und ebenso seinen Inhalt.
Beitrag von bezzi - 07.12.10 - 12:55 Uhr
"Der Sinn ist ganz einfach. Mit der Unterschrift bestätigst du, dass du den Brief erhalten hast und ebenso seinen Inhalt."
Der letzte Teil des Satzes stimmt nicht. Den Inhalt kann man nicht bestätigen, da man ihn zum Zeitpunkt der Unterschrift ja noch gar nicht kennt.
Beitrag von kati543 - 07.12.10 - 13:27 Uhr
Ich meinte eigentlich damit den Erhalt des Inhalts. Mit dem Rest hast du natürlich recht
Beitrag von bezzi - 07.12.10 - 15:54 Uhr
Auch da muss ich widersprechen. Ich bestätige den Erhalt des Briefes. Mehr nicht. Ich kann keinen Inhalt bestätigen, da ich den Brief bei Unterschrift noch gar nicht geöffnet habe. Es könnte also auch ein leerer Umschlag sein.
Ein beliebter Trick des Vermieters: er hat zwar den Brief bekommen, aber ohne Inhalt. Jetzt beweise als Mieter mal das Gegenteil...
Ein beliebter Trick des Mieters: Per Einschreiben einen leeren Umschlag schicken. Findet man dann eine neue Wohnung kann man behaupten, rechtzeitig gekündigt zu haben. Findet man keine neue Wohnung, weiß man nichts von einer Kündigung....
