Hallo Zusammen
Ich weiss jetzt nicht ob das hierher gehört. Falls nicht dann bitte verschieben
Also es ist so das meine Schwägerin in ein paar Tagen wieder heiratet. Sie ist noch Witwe ( ab dem 16.12 nicht mehr ) und jetzt meine ich das ich mal gelesen habe, das eine Witwe im falle einer Widerheirat ihren Anspruch auf die Witwenrente verliert.
Als mein Vater damals starb sagte man meiner Mutter das sie wenn sie wieder heiratet ihren Anspruch auf Witwenrente verlieren würde.
Ist das wirklich so?
Danke für eure Antworten
lg, Frossi
Witwenrentenverlust?
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Beitrag von dur - 13.12.10 - 22:24 Uhr
Beitrag von manavgat - 13.12.10 - 22:32 Uhr
ja selbstverständlich ist das so. Sie kann sich aber abfinden lassen.
Wie das geht, erklärt die Rentenversicherung.
Gruß
Manavgat
Beitrag von connykati - 13.12.10 - 22:54 Uhr
Gegenfrage - warum sollte sie weiterhin Witwenrente beziehen dürfen, wenn sie keine Witwe mehr ist (wenn sie neu heiratet, ist sie ja keine Witwe mehr)?
Viele liebe Grüße,
Konstanze
Beitrag von goldtaube - 13.12.10 - 23:04 Uhr
<<Ist das wirklich so? <<
Ja, das ist wirklich so. Es gibt aber wohl eine Abfindung.
Zitat:
Wegfall und Rentenabfindung
Wenn Sie eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente beziehen und wieder heiraten, fällt die Rente weg. Sie haben dann Anspruch auf eine Abfindung der Rente. Diese muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Die Rentenabfindung der großen Witwenrente oder Witwerrente beträgt das 24-fache der durchschnittlichen Monatsrente der vergangenen 12 Monate.
Zitatende
Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/02_Rente/03_leistungen/04_rente_hinterbliebene/rente_witwen_und%20witwerrenten/Wegfall_der_rentenabfindung.html?nn=34338
Beitrag von loonis - 14.12.10 - 11:38 Uhr
Ja ,das stimmt.
LG Kerstin
Beitrag von myimmortal1977 - 14.12.10 - 15:31 Uhr
Sie sollte sich dann aber mit dem Antrag auf Abfindung beeilen. Denn bis zum 16.12. ist es etwas sehr knapp.
Der Antrag muss noch bei der RV eingehen BEVOR sie wieder rechtsmäßig verheiratet ist. Und mit eingehen meine ich den Eingang bei der RV, nicht den Tag, wo man es bei der Post abschickt.
Denn maßgeblich zur Beanspruchung von Leistungen ist immer das Datum des Tageseingangs.
Meine Mutmaßung.... Da wir heute schon den 14. haben, schafft sie es so wie so nicht mehr. Denn sie muss den Antrag auf einem Vordruck auch erstmal stellen.
Am 16.12. braucht sie ihn nicht mehr zu stellen, denn sie verliert den Anspruch mit dem Tag ihrer Wiederheirat.
Alles Gute, Janette
Beitrag von manavgat - 14.12.10 - 17:22 Uhr
Du brauchst für Anträge keinen Vordruck.
Es reicht, wenn Du schreibst:
Ich, Vorname Nachname, geboren am...... in...... verwitwet am......
stelle einen Antrag auf............
Datum und Unterschrift.
Wenn dann etwas fehlt oder ein Formular ausgefüllt werden muss, dann kann man das alles nachreichen.
Gruß
Manavgat
Beitrag von goldie99999 - 15.12.10 - 09:08 Uhr
Nicht nur, dass es keinen Vordurck braucht: es genügt als "Antragstellung" die reine Willenserklärung bei einer Behörde. Das muß noch nicht mal die RV sein, man kann genauso gut zur Stadt-/ Gemeindeverwaltung gehen und dort den Antrag mündlich/ schriftlich formulieren, damit dies als Tag der Antragstellung gilt. Nachzulesen ist dies im SGB I.
Grüße, Goldie
