Hallo,
meine Frage:
Wenn ich über 1 Jahr in Heimarbeit beschäftigt war und nun arbeitssuchend bin, muss ich dann alles annehmen (Mitwirkungspflicht), auch diverse Maßnahmen, oder besteht mein Anspruch auch, wenn ich nur heimarbeiten möchte?
Kann mich die Vermittlerin einfach in eine Maßnahme schicken?
Danke für eure Antworten schon im voraus!
PS: Bitte keine Ausführungen, die der Antwort nicht dienlich sind!
Heimarbeit, Anspruch ALG I
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Beitrag von karamalz - 28.12.10 - 10:40 Uhr
Beitrag von fraukef - 28.12.10 - 11:18 Uhr
Du musst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Ich für meinen Teil interpretiere das durchaus so, dass gewisse Fahrtzeiten, die als allgemein zumutbar gelten, hinzunehmen sind. Ich vermute einfach mal, dass das (wie so vieles anderes auch) sehr detailliert geregelt ist... Maßnahmen musst du mit Sicherheit akzeptieren.
NUR HEIMARBEIT wär wohl doch wesentlich zu einfach... Sonst kommt der nächste noch auf die Idee, nur nen Job anzunehmen, wo noch 15 Monatsgehälter gezahlt werden...
LG
Frauke
Beitrag von goldtaube - 28.12.10 - 11:22 Uhr
Um ALG I zu bekommen muss man sich dem Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen für mind. 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stellen.
Natürlich kann man dich auch zu Maßnahmen etc. schicken. Das gehört alles zu deinen Pflichten.
Beitrag von karamalz - 28.12.10 - 11:39 Uhr
Danke für eure schnellen Antworten.
Bis dato hatte mir mein AG meinen Arbeitsplatz daheim eingerichtet und ich konnte von da aus auf alle Daten in der Firma zugreifen. Auch konnte ich mir meine Zeit einteilen, die habe ich mir passend gelegt. Ich habe ein kleines Kind, das ich zu Hause habe und die Großeltern im Haus haben ihn halt am Nachmittag und bei Erfordernis betreut.
In meinem Hinterkopf war halt der Aspekt, das ich meinen Anspruch auf diese Arbeitsweise ja erworben habe. Allerdings meine Leistungen werde ich wohl nur erhalten, wenn ich mich den Auflagen füge.
Nein ich bin nicht arbeitsscheu, aber ich werde direkt in eine Bewerbungsmaßnahme gesteckt, ohne das da Bedarf besteht und auf Wünsche (Weiterbildung) meinerseits wird bloß mit Kopfschütteln geantwortet.
Wenn ich 15h zur Verfügung stehe, erhalte ich doch auch nur für diesen Zeitrahmen ALG oder? Ich arbeitete 40h.
Sorry für meine vielleicht banalen Fragen, aber ich hatte noch nie was mit dem Thema direkt zu tun.
Beitrag von goldtaube - 28.12.10 - 12:06 Uhr
<<In meinem Hinterkopf war halt der Aspekt, das ich meinen Anspruch auf diese Arbeitsweise ja erworben habe.<<
Dem ist nicht so.
Es gelten die üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes.
Zitat:
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__119.html
<<Nein ich bin nicht arbeitsscheu, aber ich werde direkt in eine Bewerbungsmaßnahme gesteckt, ohne das da Bedarf besteht und auf Wünsche (Weiterbildung) meinerseits wird bloß mit Kopfschütteln geantwortet. <<
Das ganze ist kein Wunschkonzert. Du kannst dir nicht aussuchen was du machen willst und die Arbeitsagentur muss springen.
<<Wenn ich 15h zur Verfügung stehe, erhalte ich doch auch nur für diesen Zeitrahmen ALG oder? Ich arbeitete 40h.
<<
Wenn du dich anteilig zur Verfügung stellst und dein Arbeitslosengeld nach Vollzeit berechnet ist, dann steht dir nur anteilig davon Arbeitslosengeld zu.
Beitrag von karamalz - 28.12.10 - 12:32 Uhr
Die Hoffnung stirbt halt immer zuletzt...
Danke für die Antworten, SGB III bin ich schon am lesen. Was mir halt widerstrebt, ich bin gleich am ersten Tag der AL in einer Maßnahme platziert, ohne mir erstmal Eigeninitiative, ohne Unterstützung, einzuräumen. Meine Vermittlerin ist wohl ganz nett, aber in dem Punkt halt nicht verhandelbar. Auch hat die Maßnahme Vorrang zu meiner geringfügigen Beschäftigung (arbeite beim alten AG weiter/VZ geht nicht mehr, Hochwasser 2010 hat AG in Bedrängnis gebracht).
Es ist halt ärgerlich, die KÖNNEN und ich MUSS.
Wie verhält sich das eigentlich, wenn Sperrzeiten sind, ist der Anspruch Geld damit erloschen oder wird der nur als nicht verbraucht deklariert?
Zum Wunschkonzert, ich wollte nur eine Vertiefung in Richtung Personal oder QM. Mir erschließt sich nämlich der Sinn nicht, weswegen ich lernen soll, wie man einen Lebenslauf schreibt, wenn da keine Notwendigkeit vorliegt. Mein Anliegen ist es, wenn man schon Geld ausgibt dann sinnvoll und nicht einfach einem Träger noch einen Teilnehmer schicken, damit dort die Quote stimmt.
Ich ärgere mich gerade massiv, wie man beim Beiträge zahlen ALLES darf, aber im Leistungsfall sich unterjochen lassen muss.
Schade das man die Arbeitslosen-"versicherung" als Arbeitnehmer nicht kündigen kann!
Beitrag von goldtaube - 28.12.10 - 12:41 Uhr
<<Wie verhält sich das eigentlich, wenn Sperrzeiten sind, ist der Anspruch Geld damit erloschen oder wird der nur als nicht verbraucht deklariert? <<
Der Sperrzeitraum wird nicht hinten angehängt oder aufgehoben. Das ALG I für die Zeit wo man gesperrt ist, ist weg. Wenn du z. B. 12 Monate Anspruch hast und wirst 1 Monat gesperrt, so bekommst du insgesamt nur 11 Monate ALG I. Der Monat ist dann futsch.
Beitrag von karamalz - 28.12.10 - 12:55 Uhr
Toll wie du dich auskennst! Ich habe da, wie geschrieben, wenig bis keine Erfahrung! Arbeitest du da? Wollte ich über kontaktieren über VK, aber das geht gar nicht 
Meine Sachbearbeiterin hat glaub ich auch schon die Nase voll von mir, weil ich soviel frage. Da mir Kosten für Bewerbung nicht ersetzt werden, frage ich dann mal, wie es mit Kinderbetreuung aussieht. Mein Sohn muss ja nun unter Fremdaufsicht. Bzw. die Großeltern können doch bestimmt auch Geld erhalten?
Wie ist das mit Einnahmen aus Nebentätigkeit Selbständigkeit? Arbeitsaufwand ist keiner und Einnahmen noch genaue keine Höhe bekannt.
Danke für´s antworten!
Beitrag von windsbraut69 - 28.12.10 - 14:23 Uhr
Das Arbeitsamt finanziert Dir keine Kinderbetreuung, sie ist aber Voraussetzung für den Bezug des (bei Dir anteiligen) Arbeitslosengeldes.
Bei geringem Familieneinkommen kannst Du aber eine Erstattung über das Jugendamt beantragen. Das ist m. W. regional unterschiedlich geregelt.
Die Großeltern können von Euch natürlich Geld für die Betreuung bekommen, aber nicht übers Jugendamt, wenn sie nicht als Tageseltern qualifiziert sind und die Einnahmen versteuern.
Gruß,
W
Beitrag von karamalz - 28.12.10 - 18:37 Uhr
Danke für deine Antwort.
Im §83 SGB III las ich von der Übernahme der Kinderbetreuungskosten. Die Dame von der Leistung meinte ich sollte es beantragen. (Wieso das so ist, versteh ich auch nicht, weil wenn ich normal arbeiten gehe, zahle ich selber und wenn ich ALG habe und Weiterbildung, dann bezahlt die AfA das.) Die Großeltern könnten auch Geld erhalten, aber wohl nicht in der Höhe wie Kita.
VLG
karamalz
Beitrag von goldie99999 - 30.12.10 - 09:41 Uhr
Für die Dauer der Maßnahme (Bewerbungstraining in Deinem Fall) werden pauschal 130 Euro Kinderbetreuungskosten erstattet.
Beitrag von windsbraut69 - 28.12.10 - 14:19 Uhr
Gilt das auch für Lehramtsstudenten?
LG,
W
Beitrag von susannea - 28.12.10 - 14:35 Uhr
Gilt was für Lehramtsstudenten? Die Arbeitsstunden bescheuerter Weise ja!
Auch wenn das nachher mit Schulstunden ganz anders gerechnet wird usw.!
