Hallo Zusammen,
heute kam mein neuer Elterngeldbescheid. Ich erhalte demnach in 2011 für die letzten drei Monate nur noch 65 statt 67% (keine Verlängerungsoption).
Weiß jemand, ob es rechtens ist einen Bescheid rückwirkend zu ändern? Natürlich ist mir klar, dass das Elterngeld gesenkt worden ist. Aber dass das auch bei bestehenden Bescheiden gemacht wird, finde ich allerhand. Das wäre ja in etwa so, als würde ich in 2010 einen Strafzettel bekommen (z.B. Geldstrafe), der in 2011 fällig ist und wenn die Ordnungsgelder für 2011 angehoben werden würden, müsste ich zum Beispiel auf einmal einen geänderten Bescheid mit z.B. höherer Strafe und Fahrverbot hinnehmen.
Weiß jemand, wie die Aussichten bei einem Widerspruch stehen würden bzw.wie man den formuliert?
Danke schonmal
Änderung ELterngeld auf 65% / Widerspruch wie formulieren
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Beitrag von lansajodat - 28.12.10 - 16:23 Uhr
Beitrag von mama-02062010 - 28.12.10 - 18:27 Uhr
Den brief haben wir doch alle bekommen und weil es eine Gesetzt kann man nunmal nichts machen, hilft auch kein Widerspruch.
Beitrag von emmy06 - 28.12.10 - 19:21 Uhr
ich werde das ganz sicherlich nicht einfach so hinnehmen, zumal die begründung
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
davon absatz 1 satz 1 meines erachtens nicht schlüssig ist.
Beitrag von mama-02062010 - 28.12.10 - 19:30 Uhr
Was willst du den machen, Widerspruch hilft doch nicht. Würde ja nur die Antwort kommen es betrifft allen
Es ist halt beschlossene Sache.
Elterngeld Aktuell
Elterngeld - Keine Übergangsregelungen, Änderungen gelten auch für bereits erteilte Bescheide!! (11.11.2010)
Die beschlossenen Änderungen gelten nach Rückfrage beim Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) auch für bereits im Jahr 2010 erteilte Bescheide!
Antwort des Bundesfamilienministeriums auf unsere dort gestellten Fragen:
Die Neuregelungen zum Elterngeld gelten ab dem 1. Januar 2011 für alle Elterngeldberechtigten, also auch für diejenigen, die derzeit bereits Elterngeld beziehen. Die Neuregelungen werden grundsätzlich angewendet für die Bezugsmonate (also die Lebensmonate des Kindes), die vollständig in 2011 liegen. Hinsichtlich der Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen beim Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe bzw. Kinderzuschlag kommt es auf den Zufluss des Elterngeldes an: Fließt Elterngeld in 2011 zu, ist es dort als Einkommen zu berücksichtigen. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes ein Erwerbseinkommen hatten, gibt es jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht der Höhe des Voreinkommens und beträgt bis zu 300 Euro. In dieser Höhe bleibt das Elterngeld anrechnungsfrei.
Die neuen Regelungen gelten auch für Berechtigte, die die Verlängerungsmöglichkeit gewählt haben. Bei dieser Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen war bisher ein Betrag von 150 Euro monatlich anrechnungsfrei. Nach der neuen Regelung werden sowohl die ersten als auch die zweiten Teilbeträge beim Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe bzw. Kinderzuschlag vollständig als Einkommen berücksichtigt, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Berechtigten zufließen.
Sofern Elterngeldberechtigte ab 2011 noch zweite Teilbeträge erhalten und zusätzlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag beziehen, ist es unbedingt empfehlenswert, die Verlängerung ihrer Elterngeldauszahlung schnellstmöglich noch im Jahr 2010 schriftlich bei ihrer Elterngeldstelle zu widerrufen. Dieser Widerruf ist jederzeit auch für die Vergangenheit möglich. Die noch offenen, noch nicht gezahlten, Teilbeträge werden dann in einer Summe ausgezahlt. Für jeden Lebensmonat, für den vor 2011 eine Nachzahlung erfolgt, bleiben jeweils 150 Euro aus der Nachzahlung anrechnungsfrei.
Quellen:
* Mailverkehr zwischen Michael Tell (www.elterngeld.net) und dem BMFSFJ vom 10.11.2010 bis 11.11.2010: PDF
Elterngeld - Sparpaket wurde beschlossen (28.10.2010)
Die geplanten Änderungen des Elterngeldes wurden am 28.10.2010 vom Bundestag beschlossen und treten am 01.01.2011 in Kraft.
Quellen:
* Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.09.2010: PDF
* Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 21.10.2010: PDF
* Bericht des Haushaltsausschusses vom 27.10.2010: PDF
* Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses vom 26.10.2010: PDF
Elterngeld - Sparparket der Bundesregierung (07.06.2010)
1. Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II (Hartz 4) und beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet (Jährliche Einsparung: 0,4 Mio Euro)
2. Die Ersatzrate wird bei Elterngeldbeziehern mit einem anzurechnenden Nettoeinkommen von über 1.240 Euro im Monat von 67 auf 65 Prozent reduziert. (Jährliche Einsparung: 0,2 Mio Euro)
3. Eltern, die keine Reichensteuer zahlen obwohl sie ein Jahreseinkommen von über 250.000 bzw. 500.000 Euro beziehen, erhalten kein Elterngeld mehr.
Insgesamt werden den Familien so jährlich 600 Millionen Euro genommen werden. Das Sparpaket ist aber noch keine Gesetzesänderung. Erst wenn das Elterngeldgesetz entsprechend im Gesetzgebungsverfahren (Bundestag, Bundesrat) geändert wurde, gelten die neuen Regelungen. Laut Bundesregierung sollen die Einsparungen ab dem 01.01.2011 greifen. Das BMFSFJ teilte uns inzwischen mit, dass die neuen Regelungen nicht vor dem 01.01.2011 umgesetzt werden können (siehe Mail-Antwort des BMFSFJ vom 24.06.2010).
Auszug aus der Erklärung der Bundesregierung:
Das Elterngeld ist erfolgreich. Dennoch werden wir Veränderungen vornehmen. Die Bundesregierung wird die Lohnersatzrate bei Elterngeldbeziehern mit einem anzurechnenden Nettoeinkommen von über 1.240 Euro im Monat von 67 auf 65 Prozent moderat absenken. Gleichzeitig bleibt der Höchstbetrag beim Elterngeld von maximal 1.800 Euro im Monat bestehen. Dadurch wird nicht nur die zukünftige Finanzierung des Elterngeldes gesichert, sondern vor allem auch die Unterstützung von Erwerbstätigen im unteren und mittleren Einkommensbereich gewährleistet.
Für die Empfänger von Arbeitslosengeld II ist der Grundbedarf durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen gesichert. Die zusätzliche Gewährung von Elterngeld in Höhe von 300 Euro für Bezieher von Arbeitslosengeld II verringert den Lohnabstand. Es ist daher - analog zur Regelung beim Kindergeld - vertretbar, zukünftig kein Elterngeld für die Bezieher von Arbeitslosengeld II vorzusehen.
Das BMFSFJ teilte uns inzwischen mit, dass bei Eltern die vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes II (Hartz 4) oder des Kinderzuschlags Erwerbseinkommen erzielt haben, das Elterngeld nicht komplett auf die Sozialleistung angerechnet werden soll (siehe Antwort des BMFSFJ vom 06.08.2010).
Quellen:
* Ergebnisse der Sparklausur vom 07.06.2010: PDF
* Tabelle der Ergebnisse der Sparklausur vom 07.06.2010: PDF
* Mailverkehr zwischen Michael Tell (www.elterngeld.net) und dem BMFSFJ vom 08.06.2010 bis 24.06.2010: PDF
* Antwort des BMFSFJ vom 06.08.2010 auf eine am 07.06.2010 von Michael Tell (www.elterngeld.net) eingereichte Petition: PDF
Unser Tipp: Elterngeldrechner
Beitrag von susannea - 28.12.10 - 20:32 Uhr
Natürlich hilft ein Widerspruch, denn wie die TE und die Vorschreiberin schon schrieb gibts keine Rechtsgrundlage.
Nirgendwo gibts eine Gesetz, was etwas so ändern kann.
Zeig mir mal, wo das im BEEG so stehen soll!
Aber gut, wir könenn uns auch alle hinsetzen udn sagen, kar lassen wir alles mit uns machen!
Beitrag von luismama82 - 29.12.10 - 07:56 Uhr
DOCH Widerspruch hilft, war gestern bei der Elterngeldstelle, da ich so niedrig bemessen wurde, das uns kaum mehr was zum Leben bleibt, alle sollen schriftlich einen Widerspruch einlegen,die Elterngeldstellen sammeln diese Briefe-und wenn es genug tun, geht das ganze an den Bundesgerichtshof und das ganze muss neu aufgerollt werden!!!!!!
Einfach nur schreiben das du gegen deinen Bescheid vom.... Widerspruch einlegst-Unterschift.... und den schickst du zur Elterngeldstelle!!!!
Wenn alle so denken "kannste nichts machen" dann kann man wirklich nichts machen, das hat auch der von der Elterngeldstelle gemeint.
Beitrag von zwiebelchen1977 - 29.12.10 - 13:57 Uhr
Hallo
Das wird kaum was bringen. Es haben genug Wiederspruch eingelegt, das bei arbeitenden Menschen das Eg komplett zum Progressionsvorbehalt herangezogen wird. Hat auch nichts genutzt.
Wieso sollte es dann anders sein?
Bianca
Beitrag von catch-up - 29.12.10 - 17:26 Uhr
Das ist Blödsinn!
Ein Widerspruch muss begründet sein, und das kann er nicht sein, wenn du keinen Tatbestand hast, gegen den du Widerspruch einlegst. Also wer einfach nur schreibt "ich lege gegen den Bescheid vom ... Widerspruch ein!", der bekommt innerhalb von 4 Wochen den fetten Widerspruchsbescheid, weil nicht zu erkennen ist, wogegen sich der Widerspruch im Einzelnen richtet!
Man muss einen Widerspruch IMMER begründen und in diesem Fall isses wohl zwecklos! Es gibt nämlich immer die Möglichkeit bereits rechtskräftig gewordene Bescheide zu ändern! Da hat jedes Gesetzbuch seine Möglichkeiten!
So ist das eben! Und wegen 3 Monaten Elterngeld in Höhe von vielleicht 40 EUR n Aufstand zu machen und sich den Stress antun ... ich weiß nicht, das wärs mir nicht wert!
Beitrag von 8pauline - 29.12.10 - 21:40 Uhr
Hallo!
Ich bin auch noch auf der Suche nach einem formulierten Widerspruch. Leider bisher ohne Erfolg! Bist du vielleicht fündig geworden?
Ich finde es sehr schade, wenn die meisten einfach aufgeben oder für sie "40Euro" gar keine Bedeutung haben. Manchen geht es halt anders und sie sind auf das Geld - mit dem geplant wurde - angewiesen.
Es gibt viele Punkte die ich streitig finde.
Zum einen gilt §48SGB - kann Satz 1 ohne Satz 2 überhaupt Anwendung finden? Dh. darf ein Verwaltungsakt (VA) auch geändert werden, wenn er für den Betroffenen eine Verschlechterung nach sich zieht.
Schließlich wurde der VA nicht rechtswidrig erlassen, sondern nur die rechtlichen Verhältnisse haben sich geändert? Fällt dies nicht unter den Aspekt des Bestandsschutzes?
So etwas hat es noch nie gegeben - in keinem anderen Gesetz ist es möglich einen begünstigenden VA nachträglich zu ändern. Nur im SGB und das kann doch nicht sein, dass da der zweite Satz einfach außer Acht gelassen wird. Wozu gibt es ihn dann überhaupt???
Hier mal der § auf den die Änderung begründet wird dh. eigentlich die Aufhebung eines VA!
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
FRAGEN ÜBER FRAGEN - weiß jemand eine Antwort??? Wäre dankbar!
LG
Beitrag von emmy06 - 29.12.10 - 21:52 Uhr
noch eine frage/anmerkung dazu...
ein elterngeldbescheid hat einen beginn und ein ende der zahlung, ist es also ein bescheid mit dauerwirkung? - meines erachtens nein...
diese frage stellte auch der mitarbeiter der bezirksregierung münster im heutigen telefonat und auch rät zum widerspruchsverfahren.
er selbst muss die weisung des familienministeriums umsetzen, aber auch er zweifelt...
im familienministerium selbst kam man heute an der zentrale nicht weiter, da die einzig zuständige dame (aufgrund der feiertage schlecht besetzt das ministerium) ihr telefon auf abwesend gesetzt hatte, ein durchstellen war somit unmöglich.
nun ist eine schriftliche anfrage per mail raus...
wir selbst werden erst kurz vor fristende widerspruch einlegen, eben um soviel zeit wie möglich zu schinden, in der hoffnung, das nach ablehnung von widersprüchen bereits erste klagen anhängig sind...
lg
Beitrag von 8pauline - 29.12.10 - 22:25 Uhr
Die Frage stellten wir uns auch grade... man hat viele Punkte die diskutiert werden könnten... wäre schön wenn man sich hier weiter austauscht...
LG
Beitrag von sandram85 - 30.12.10 - 09:15 Uhr
Guten Tag meine Lieben! Genau die selbe Frage stelle ich mir auch gerade. Ich bin selbst als Verwaltungsfachangestellte tätig und habe ja somit mit dem Verwaltungsakt zu tun. Aber das ein bestehender Bescheid für die Zukunft aufgehoben wird, das kenne ich nur, wenn es begünstigend ist für den betroffenen. Alles andere fällt meines erachtens unter Bestandsschutz.
Leider habe ich keinerlei Gesetzestexte zuhause, da ich ja in Elternzeit bin und habe noch nicht die Zeit dazu gefunden mich im I-Net schlau zu machen. Ich werde mich aber die Tage hinsetzen und mal schauen was ich dazu finde. Denn ich werde das höchstwahrscheinlich nicht so hinnehmen und einen Widerspruch schreiben.
Im übrigen reicht es auch, wenn ihr alle fristgerecht einfach Widerspruch einlegt ohne Begründung, aber reinschreibt das ihr diese nachreicht. So werde ich es machen um die Frist einzuhalten, aber noch genügend Zeit zu haben eine vernünftige Begründung zu schreiben...
Beitrag von galaktika27 - 31.12.10 - 16:47 Uhr
Liebe Mädels,
auch ich habe einen nachteiligen Bescheid erhalten.
Wenn ich etwas nicht leiden kann, ist es der Spruch "man kann sowieso nichts ändern". Genau deshalb ist unsere Regierung so dreist und macht, was sie will mit uns. Warum lassen wir uns alles gefallen?
Ich werde einen Rechtsanwalt aufsuchen, damit der Widerspruch offiziellen Charakter hat. Gern gebe ich Euch die Begründung dann durch. Ihr könnt Euch aber auch gern anschließen, gemeinsam sind wir sicherlich stärker. Und mit einer Sammelklage kommen wir ggf. weiter.
Es geht mir hier ums Prinzip, nicht ausschließlich um das Geld, was ich weniger erhalten soll!
Wenn Ihr ernsthaft an einem Zusammenschluss interessiert seid, schreibt mir einfach: sandaufmeinerhautatgmx.de
Viele Grüße
Beitrag von jomonky - 03.01.11 - 12:01 Uhr
Hallo Vorschreiberin,
ich habe mich bereits per E-Mail bei Dir gemeldet. Werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen (erst kurz vor Ende der Widerspruchsfrist), da die Kürzung für bereits laufende Bescheide aus meiner Sicht (Beamter im g.D. in der Sozialverwaltung) nicht durch das SGB gedeckt wird u. der sog. Bestandsschutz übergangen wird.
Ich rechne damit, dass der Widerspruch zurückgewiesen wird u. dann kommt es wirklich darauf an, sich zusammen zu tun für Klagen vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten. Auch da hoffe ich auf Antworten durch Deinen Rechtsanwalt, ob Sammelklagen überhaupt möglich sind, weil es sich ja um eine Einzelfallentscheidung in jedem Fall handelt.
Es ist ein spannendes Thema u. aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass es sich immer lohnt, zu widersprechen, denn der Gesetzgeber findet oft nicht mehr durch die eigenen Gesetze. Und dafür sind dann letztendlich die Gerichte da...
VG
Beitrag von fair1207 - 04.01.11 - 14:50 Uhr
Sehr geehrter Vorschreiber,
endlich mal jemand, der sich auch mit diesem Thema eingehend beschäftigt und sich damit auseinandergesetzt.
Ich selbst bin auch Beamter im gehobenen Verwaltungsdienst und kein Gesetz in unserem Land erlaubt es, einen rechtmäßig erlassenen, begünstigenden Verwaltungsakt, der bestandskräftig und unanfechtbar ist, zu ändern. Da auch ich selbst von der neuen Regelung betroffen bin, werde ich gegen den Bescheid auch Widerspruch erheben und ggf. Klage einreichen, denn die angegebene Änderungsvorschrift ist ein reiner Witz und findet m.E. nach keine Anwendung.
Zudem wird bereits im GG Rechtschutz in Form von Rechtssicherheit, Dispositionsfreiheit usw. gewährt. Ich habe auf den Bescheid vertraut, zumal es in diesem Bescheid heißt:
"Sie erhalten folgendes Elterngeld:..."
Die Festetzung ist bereits bis einschließlich Juni 2011 erfolgt. Dieser Bescheid genießt meiner Meinung nach Bestandsschutz und kann nicht so ohne Weiteres geändert werden.
Über eine Rückmeldung bei ggf. neuen Erkenntnissen würde ich mich sehr freuen.
LG
Beitrag von jomonky - 12.01.11 - 23:05 Uhr
So, ich hab mich in den letzten Tagen in der Bibliothek in den Kommentaren zum SGB X schlau gemacht.
Meine Hoffnung, dass der Widerspruch Erfolg haben wird, ist leider geschwunden. Die Begründung der Reduzierung ergibt sich aus §48 Abs. 1 Satz 1. Alles, was in Satz 2 steht, ist somit bedeutungslos.
Satz 1 lautet: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Die rechtliche Änderung ist das Haushaltsbegleitgesetz, dass die Senkung des Elterngeldes vorsieht. Dass es sich hier um einen VA mit Dauerwirkung handelt, ist unstrittig, da der Bescheid sich über mehrere Monate erstreckt und nicht EINMALIG etwas regelt (wer mehr wissen will, liest bitte im Kommentar zum SGB X nach).
Die einzige Chance, die ich vielleicht noch sehe, ist das Nichteintreten einer WESENTLICHEN Änderung. Fraglich wäre demnach, ob die Reduzierung von 67% auf 65% so wesentlich ist, dass der VA mit Wirkung für das Jahr 2011 aufzuheben ist. Als Beispiel für eine wesentliche Änderung wurde im Kommentar angegeben, dass eine wesentliche Änderung im Bereich der Schwerbehinderung erst vorliegt, wenn eine Änderung des Grades der Schwerbehinderung um mindestens 5% vorliegt. Aber ob das jetzt vergleichbar ist, eine Kürzung der Leistung um 2% und eine Änderung des Behinderungsgrades um 5%...
Was meint Ihr dazu? Wir haben noch knapp 2 Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen.
Bitte etwas Diskussion hier... 
VG
jomonky
Beitrag von fair1207 - 13.01.11 - 07:32 Uhr
Hallo Jomonky!
Mein Widerspruch ist inzwischen fertig und ist bereits eingereicht. Habe mich in den letzten Tagen auch ein wenig schlau gemacht. Der geänderte Bescheid widerspricht meiner Meinung nach sowohl den verfassungsrecht-lichen Grundätzen (Vertrauensschutz; Dispositionsfreiheit usw.), als auch den einfachgesetzlichen Regelungen (hier: SGB X). In meinem vorliegenden Fall war es sogar noch gravierender, da die Aufhebung rückwirkend erfolgte, d.h. der Bescheid wurde mir am 11.01. bekannt gegeben, die Aufhebung erfolgte aber bereits zum 08.01. Eine rückwirkende Änderung ist jedoch unzulässig (Thema Rückwirkungsver-bot).
Mit dem § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X habe ich so meine Zweifel, denn zum einen liegt meiner Meinung nach in vielen Fällen keine Dauerwirkung vor, denn die Elterngeldbezugszeiträume sind von vornherein genau festgelegt und haben stets auch ein bestimmtes Ende. So kann es also sein, dass gerade beim Wechsel zwischen den Elternteilen, das Elterngeld auch nur mal für einen "Vätermonat" oder wie in unserem Fall für 2 "Müttermonate" festgesetzt wird. Wo ist da bitte schön die Dauerwirkung??? Das BSG hat bereits entschieden (in 2007), dass stets der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgebend ist, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei ist stets maßgebend, wie der Bewilligungsbescheid aus Sicht der Adressaten (hier also der Elterngeldempfänger) zu verstehen ist. Und aus meiner Sicht liegt zumindest bei unseren Bescheiden keine Dauerwirkung vor. Eine Dauerwirkung liegt m.E. nur dann vor, wenn z.B. eine Leistung gleichbleibend über einen längeren Zeitraum festgesetzt und gewährt wird oder eine Dauerfeststellung getroffen wird (z.B. ALG I; Wohngeld; Bescheid über den Grad der Behinderung usw.). In unserem Fall liegt keine Dauerwirkung vor, denn zum einen haben sich mehrmals die Beträge geändert (wegen Geschwisterbonus; Anrechnung von Bezügen usw.) und zum anderen erfolgte die Festsetzung lediglich immer nur für kurze Zeiträume (z.B. 2.-3. Lebensmonat oder 4.-10. Lebensmonat usw.).
Zum anderen ist die Herabsetzung der Einkommensersatzquote von 67 v.H. auf 65 v.H. keine wesentliche Änderung. Selbst in internen Verwaltungsanweisungen einiger Behörden ist eine wesentliche Änderung erst anzunehmen, wenn diese mind. 5 oder sogar 10 Prozentpunkte beträgt und dies dürfte nach meiner Ansicht in keinem Fall zutreffen.
Habe im SGB X, welches ja Anwendung findet, keine passende Korrekturvorschrift gefunden, wonach der geänderte Bescheid eindeutig rechtswidrig ist.
Ich bin gern auch bereit, noch mehr Ausführungen zu machen. Denke, das reicht erstmal an dieser Stelle.
Als die Eigenheimzulage abgeschafft wurde, hatte man ja auch eine Übergangsregelung. Man wusste auch sicherlich warum. Da hat man je auch nicht gesagt, dass einfach die letzten Förderzeiträume wegfallen.
So, jetzt reicht es aber.
Wir sind gern auch für eine Klage bereit. Freue mich irgendwie schon.
Denn ein Mitarbeiter der Verwaltung hat mir schon gesagt, dass alle Widersprüche zurückgewiesen werden. Obwohl ich finde, dass erst einmal die Begründung ausführlich studiert werden müsste. Aber die brauchen ja auch erstmal ne Musterentscheidung.
Und, was sagst Du zu meinen Ausführungen?
LG
Beitrag von jomonky - 13.01.11 - 10:44 Uhr
Hallo,
vielen Dank für Deine Ausführungen.
Ich persönlich habe den 01. u. 09. Lebensmonat Elternzeit u. somit Elterngeldbezug, von daher sehe ich da Chancen, dass in dem Fall wirklich keine Dauerwirkung vorliegt u. somit der §48 I 1 SGB X keine Anwendung finden dürfte.
Bei meiner Frau sieht es da anders aus, sie hat 12 Monate Elterngeldbezug, alle Monate gleichbleibend hoch. Man könnte von einer Dauerwirkung ausgehen, ich werde jedoch in meinem Widerspruch darauf verweisen, dass der VA zeitlich begrenzt ist (bis 12. Lebensmonat).
Zu der WESENTLICHEN Änderung habe ich mich ja auch schon ausgelassen, das sehe ich in meinem Fall als Hauptangriffspunkt. Denn unser Fall ist offensichtlich simpler als Eurer (Frau 12 Monate Elterngeld, ich 2 Vatermonate, jeder hat einen eigenen Bescheid bekommen, jeder muss für sich selbst Widerspruch einlegen, Bekanntgabe bereits im Dezember mit Wirkung ab Lebensmonat im Januar beginnend).
Zum Vertrauensschutz u. Dispositionsfreiheit werde ich mich auch noch auslassen. Wäre schön, da noch 1-2 Sätze von Dir dazu zu lesen (Artikel, Begründung etc.)
Klagen werde ich auch, schließlich ist das Verfahren vorm SozG kostenfrei u. es herrscht kein Anwaltszwang. Macht ihr mit oder ohne Anwalt? Mit Anwalt ist mir glaub ich das Kostenrisiko zu groß, in der Summe geht es um ca 300 EUR Kürzung.
Freu mich von Dir zu hören.
VG
jomonky
Beitrag von fair1207 - 13.01.11 - 11:45 Uhr
Hi Jomonky!
Also einen Anwalt werde ich mir nicht nehmen, auch wenn die Rechtschutzversicherung (ohne SB) einen Anwalt bezahlen würde. Wir haben derzeit schon noch andere Verfahren zu laufen (Verwaltungsgericht). Nerven kostet das ja alles genug. Aber ich denke, wir schaffen das schon alleine.
Das mit dem Vertrauensschutz ist gar nicht mal so schwer. Du hast quasi auf einen Bescheid, der jetzt in unserem Fall schon längst bestandskräftig und unanfechtbar ist (seit Juni 2010), vertraut und dahingehend Deine Dispositionen getroffen. Wir haben uns beispielsweise erst im August ein neues Auto gekauft. Wer kann denn da damit rechnen, dass ab Januar 2011 einfach das Elterngeld um gut 40-50 Euro monatlich gekürzt wird? Damit muss man nicht rechnen, wenn man einen endgültigen Bescheid hat. Hinzu kommt, dass eine Gesetzesänderung nicht ohne Weiteres im Ergbenis dazu führen kann, dass dem Bürger derartige Nachteile entstehen und das ganze in Bezug auf einen Bescheid, auf den man vertraut hat (vgl. auch Art 20 GG).
Ich werde ja sehen, wie die Behörde über meinen Widerspruch bescheidet (hier wurde ja eindeutig das Rückwirkungsverbot nicht beachtet) und über den meiner Frau.
Da wir mehrfach die Zeiträume gewechselt haben, kann ich wie gesagt eine Dauerwirkung bei uns beim besten Willen nicht erkennen. Auch die fehlende wesentliche Gesetzesänderung ist ausgeblieben. Denn spätestens beim Tatbestandsmerkmal wesentlich scheitert das ganze Prozedere. Aber wie hat man mir erst kürzlich gesagt: "Der Gesetzgeber brauchte doch irgendeine Änderungsvorschrift ..." und diese schien wohl am passendsten. Damit lassen sich auch die meisten Leute verunsichern denke ich.
Im Ergebnis hat man wieder einmal versucht ein bisschen Geld zu sparen. Aber das ganze stets an der falschen Stelle, oder nicht? 
Also dann, schön mal wieder von Dir zu hören.
LG
Stefan
Beitrag von speedy3366 - 15.01.11 - 22:52 Uhr
Hallo, kann mir jemand sagen, wo und ob ich den Kommentar zum §48 SGB X im Internet finde? Habe überall gesucht...gibt es den überhaupt kostenlos zum lesen? Ich werde meinen Widerspruch wie folgt schreiben:
Begründung:
Ihre Begründung lautet, dass der o.g. Bescheid gem. § 48 (1) SGB X geändert wurde. Ich sehe jedoch keine der dort aufgeführten Nummern als zutreffend an, so dass mein bereits bestandskräftiger Bescheid geändert werden kann. Bitte erläutern Sie mir nach welcher Nummer mein bestandkräftiger Bescheid vom 29.7.2010 änderbar ist!
Langt das zunächst als Begründung? Oder ist das durch den Satz 1 dann sowieso quatsch das so zu schreiben? Wird wahrscheinlich sowieso jeder Widerspruch zurück gewiesen. Dann aber mal weiter sehen. Oder wie formuliere ich das am Besten?
Viele Grüße und danke
Beitrag von fair1207 - 16.01.11 - 10:29 Uhr
Sehr geehrter Vorschreiber!
Für die Sachbearbeiter der geänderten Elterngeldbescheide ist nicht § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X mit den verschiedenen Nummer maßgebend, sondern direkt der § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Alles weitere dieser Vorschrift kann vernachlässigt werden, da lediglich der erste Satz Anwendung findet.
Dennoch ist die Vorschrift meines Erachtens nach nicht anwendbar. Weitere und konkrete Ausführungen dazu findest Du in den vorherigen Antworten.
LG und viel Glück!
Fair1207
Beitrag von jomonky - 24.01.11 - 10:35 Uhr
Guten Morgen zusammen,
ich hab am Wochenende meinen Widerspruch formuliert und er geht dann heute raus.
Bin mal gespannt, aber ich bin doch eher pessimistisch.
Wäre schön, wenn man hier in Kontakt bleiben könnte.
Viele Grüße
Beitrag von fair1207 - 24.01.11 - 18:58 Uhr
Hallo Jomonky!
Kopf hoch und immer optimistisch denken!
Mit meinem Bescheid sieht es lt. Rücksprache mit dem Mitarbeiter der Stadt schon mal ganz gut aus. Dahingehend soll eine Abhilfe erfolgen. (zur Erinnerung: die Änderung erfolgt rückwirkend zum 08.01.2011; Bescheid war aber erst am 11.01.2011 bekannt gegeben).
Bezüglich des Widerspruches meiner Frau warten wir dann noch ggf. den Widerspruchsbescheid ab, damit wir dann klagen können. Bin schon ganz gespannt auf die Argumentation.
LG und bis bald!
Fair1207
Beitrag von lansajodat - 31.01.11 - 11:12 Uhr
Hallo Zusammen,
ich finde es toll, dass sich hier so eine Diskussion ergeben hat.
Ich für meinen Teil habe mithilfe eurer Anregungen meinen Widerspruch formuliert und abgesendet.
Als erste Reaktion habe ich die Info bekommen, dass es an die Bezirksregierung Münster weitergeleitet wurde, da man vor Ort nicht abhelfen könne.
Ich sehe das schon mal als keine direkte Ablehnung und harre der Dinge die da noch kommen.
LG
Beitrag von jomonky - 05.02.11 - 09:53 Uhr
Hallo zusammen,
mir geht es wie lansajodat: mein Widerspruch wurde wurde ebenfalls mit der gleichen Begründung an die BezReg Münster weitergeleitet.
Bin mal gespannt, ob von dort eine Standard-Ablehnung kommt oder ob individuell beschieden wird.
Viele Grüße
jomonky
