Hallo,
hab mal ne Frage zur Verjährung:
und zwar haben wir 2006 gebaut, jetzt kommt heute (5 Jahre) später eine Rechnung vom Vermessungsbüro über 1740 Euro!
Die Begründung von dem Herren warum er uns erst jetzt die Rechnung schickt ist, dass er und seine Frau krank waren und die sich nicht mehr um das Rechnungswesen kümmern konnten.
Müssen wir jetzt nach 5 Jahren die Rechnung noch bezahlen oder ist die verjährt?
Wer kennt sich damit aus?
Lg neli82
Verjährung
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Beitrag von neli82 - 01.03.11 - 20:56 Uhr
Beitrag von tortenliesel - 01.03.11 - 21:07 Uhr
Ist aller Wahrscheinlichkeit nach verjährt und zwar am mit Ablauf des 31.12.2009, eher früher, weil bislang keine Rechnungsstellung erfolgte.
Wenn Ihr nett seit, bezahlt ihr trotzdem, weil die Leistung ja erbracht wurde.
LG, Sandra
Beitrag von vwpassat - 01.03.11 - 21:15 Uhr
So nett würde ich dann doch nicht sein.
Beitrag von pollypo - 01.03.11 - 22:04 Uhr
Nur gut dass dich niemand gefragt hat
Beitrag von arkti - 02.03.11 - 01:01 Uhr
Ich auch nicht 
Das beide angeblich krank waren klingt nach verdammt blöden Ausrede.
Beitrag von windsbraut69 - 02.03.11 - 07:09 Uhr
Selbst wenn....er hat seine Leistung doch erbracht....
Beitrag von arkti - 02.03.11 - 13:13 Uhr
Ja und?
Für seine schlampige Buchführung ist er dann selber verantwortlich.
Wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechung zu spät schickt würde ich auch nicht zahlen, wäre dann sein persönliches Pech.
Beitrag von meise005 - 01.03.11 - 21:56 Uhr
Hallo,
wann wurden denn die Daten an das Katasteramt übermittelt? Habe folgende Info gefunden: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=195174
Demnach wird die Forderung erst dann fällig, wenn die Daten übermittelt wurden.
LG
Beitrag von curlysue1 - 02.03.11 - 07:18 Uhr
Bei uns kam auch erst 5 Jahre nach Einzug die Rechnung der Gemeinde für den Wasseranschluß, mußten wir auch nach soooo langer Zeit zahlen.
LG
Beitrag von manavgat - 02.03.11 - 11:18 Uhr
Ich vermute, dass das verjährt ist.
Allerdings:
die Leistung ist erbracht worden. Es gibt einen Grund, warum du sie nicht eher erhalten hast.
Auch nach einer Verjährung darfst Du die Rechnung ganz oder teilweise begleichen, wenn Du die moralische Notwendigkeit siehst.
Gruß
Manavgat
