So ich fange demnächst wieder an zu arbeiten.
Meine frage ist: ist es rechtens wenn ich z.b. am 1.04.2011 anfange zu arbeiten das die auch gleich zum 1.4 unterhalt verlangen können und dann halt weiter am 1.5 und so weiter, also mir geht es um den 1.4.
mir wurde gesagt das ist so in deutschland, aber das heisst ja jedesmal wenn ich irgendwo nach der arbeitslosigkeit anfange das ich gleich am ersten tag zahlen muss obwohl ich ja selber noch nicht mal geld verdient habe.
hoffe ihr versteht was ich meine.
wäre nett wenn wer ne antwort hätte und iwas im google zum nachlesen oder so, hab da nichts gefunden.
mfg
Unterhalt zahlen am ersten tag der beschäftigung
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Beitrag von bongi83 - 02.03.11 - 19:52 Uhr
Beitrag von kati543 - 02.03.11 - 22:08 Uhr
Du bekommst doch am Monatsende davor noch ALG1...normalerweise.
Beitrag von bongi83 - 02.03.11 - 22:26 Uhr
ich krieg am monats ende alg2 also 359 euro. und damit soll ich dann 450 euro gleich am ersten tag meiner beschäftigung zahlen?
Beitrag von kati543 - 03.03.11 - 10:04 Uhr
Ich denke, da dieses Problem ja bei den Ämtern bekannt sein dürfte, kannst du auch ein entsprechendes Darlehen beantragen.
Beitrag von bongi83 - 03.03.11 - 14:27 Uhr
ich will ja nur wissen ob das rechtens ist, und nicht wie ich das zahlen soll
Beitrag von harveypet - 03.03.11 - 20:28 Uhr
Die Emanzen hier träumen sich gerade mal wieder ins Nirvana!!! Es gilt Zugangsprinzip denn natürlich kannst du erst zahlen wenn dein Verdienst auf dem Konto ist! Zahlt also dein AG nicht im Voraus mußt du natürlich zum 01.05 zahlen auch wenn leicht verpeilte Damen hier mal wieder rumspinnen
Beitrag von bongi83 - 03.03.11 - 20:30 Uhr
ja hat dazu wer was schriftliches? =)
Beitrag von harveypet - 03.03.11 - 20:40 Uhr
jede ArGE!!
Beitrag von elsa345 - 04.03.11 - 19:45 Uhr
Eben, einfach mal mit dem Kind übers Zugangsprinzip reden, wirds schon einsehen.
Beitrag von harveypet - 05.03.11 - 11:18 Uhr
völlig dumme Ansage! Versuch mal auch nur ansatzweise zu denken.
Beitrag von elsa345 - 05.03.11 - 13:40 Uhr
Habe ich jetzt mal getan. Aber Du scheinbar bislang noch nicht! Oder wovon lebt Deiner Meinung nach ein Kind?
Dumm bist Du, wenn Du glaubst, das man es mit Luft und Liebe ernähren kann. Solche Unterhaltsdrückeberger sind eine Seuche und die Allgemeinheit darfs bezahlen. Der Ehrliche ist mal wieder der Dumme, nämlich die Väter und Mütter die jeden Monat brav Knete verdienen, um ihrer PFLICHT nachzukommen.
Über die Kosten und Verantwortung sollte man vor dem Sex nachdenken! Kondome schützen!
Beitrag von harveypet - 05.03.11 - 14:02 Uhr
ein Kind lebt von beiden Elternteilen aber was DU nicht verstehst:
Arbeitsbeginn 01.04 ergibt also 01.04=0€ Unterhalt von 0€ ist aber 0€ 30.04/01.05 Eingang Gehalt ergibt dann xxx€ Unterhalt.
Nochmal einfach für dich 0 von 0 ergibt 0
Beitrag von .doctor-avalanche. - 09.03.11 - 08:38 Uhr
Was brütet Dein Superhirn denn da wieder für einen Schrott aus?
Zugangsprinzip? So ein Nonsens!!! Du hast höchstens ein Zugangsprinzip bezüglich heisser Luft in Deinem Resthirn....!
@TE: Kindes- Betreuungs- und Ehegattenunterhalten sind IMMER (und schlussendlich auch logischerweise) am Monatsanfang zu entrichten, spätestens zum 3. des laufenden Monats.
Zahlst Du erst zum Monatsende, bist Du somit einen Monat im Verzug.
Wenn es geht, leih' Dir das Geld bei der Bank.....
Beitrag von elsa345 - 03.03.11 - 15:08 Uhr
Ach was, da redest Du mal vernünftig und in Ruhe mit Deinem Kind und dann wird es bestimmt ein Einsehen mit Deiner Problematik haben und vom 01.04.-30.04. nichts essen und auch nicht wohnen.
Sonst kann man Dir noch empfehlen, es einfach nicht zur Arbeitslosigkeit kommen zu lassen, dann hast Du dieses rechnerische Problem auch nicht.
Gruß Elsa
Beitrag von .doctor-avalanche. - 09.03.11 - 08:50 Uhr
Wie ich schon schrieb: Zahlen am Monatsanfang und zwar rapido bis zum 03. des laufenden Monats. Bei Dir also 03.04. ...
Rechtsgrundlage dazu:
Familienunterhalt (§§ 1360 BGB)
Verwandtenunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB)
Für Mütter oder Väter von nichtehelichen Kindern (§ 1615 l BGB)
Beitrag von fearless - 25.04.11 - 10:01 Uhr
<<Wie ich schon schrieb: Zahlen am Monatsanfang und zwar rapido bis zum 03. des laufenden Monats. Bei Dir also 03.04. ...>>
Aus guter Quelle kann ich dazu sagen, das dies nur bedingt richtig ist ..
Mein Bruder hat zum 01.02. Arbeit aufgenommen. Die Mutter seines Kindes hat zum 31.01. das letzte mal Unterhaltsvorschuss ausgezahlt bekommen, der bekanntlich im Vorraus gezahlt wird. D.h., für den Monat Februar hat die Mutter noch einmal Geld vom Amt bekommen. Mein Bruder muss nun diesen Vorschuss direkt an das JA zurück zahlen (die Differenz UV/Unterhalt für den Monat Februar, an die Mutter), dies allerdings logischerweise nicht bis zum 03. Februar ..
Mit seinem ersten Gehaltsnachweis hatten beide im März einen Termin zur Unterhaltsfestsetzung gemacht.
Sie hat 5 Monate UV vom Amt bekommen, den muss mein Bruder ebenfalls zurück zahlen .. in Teilbeträgen.
Selbiges geschieht ganz sicher, wenn die Kindsmutter des Themeneröffners andere öffentliche Gelder als Unterhaltsvorschuss bezieht, da der UV evtl. ausgeschöpft ist. (ALGII)
Beitrag von cisco111 - 12.07.11 - 01:08 Uhr
am besten Arbeitlos beiben , da zahlst du nix und haste Ruhe von den Ganzen kram
