Hallo,
ich werde nach meiner Elternzeit wieder in Teilzeit bei meinem AG anfangen. Ich habe noch 18 Tage "alten" Urlaub aus meiner Vollzeittätigkeit und werde wieder für 3 Tage (Vollzeit) die Woche anfangen zu arbeiten.
Wie ist das nun mit meinem Urlaub? Werden die Tage "runtergerechnet" auf die reduzierte Stundenanzahl oder habe ich tatsächlich 18 Tage, also in meinem Fall 6 Wochen Resturlaub?
Vielen Dank für alle hilfreichen Antworten im voraus!
LG
Verbliebener Urlaub aus Vollzeit - wie angerechnet bei Teilzeitarbeit
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Beitrag von berry26 - 15.03.11 - 17:16 Uhr
Beitrag von ninna68 - 15.03.11 - 18:44 Uhr
Hallo,
selbstverständlich bleibt deinUrlaub so bestehen, wie er ist und wird nicht gekürzt! Dir stand der Urlaub ja zu!
Ich habe übrigens auch von Vollzeit auf drei Tage pro Woche gewechselt...
Es wird nur dein neuer Urlaub anteilig runtergerechnet. (Ich glaube die Bemessungsgrundlage ist die geleistete Arbeitszeit im Vergleich zu Vollzeit)
LG NInna
Beitrag von berry26 - 15.03.11 - 18:56 Uhr
Danke für dein Antwort. Also habe ich 6 Wochen Urlaub übrig wenn ich 18 Tage übernehme!?
Beitrag von baerchenssun - 15.03.11 - 19:24 Uhr
nein, bei Vollzeit hättest Du 18 Tage.
Bei 3 Tagen wäre das dann:
18/5 = x/3
18*3/5 = x = 10,8, also 11 Tage, in Deinem Fall also knapp 4 Wochen.
Beitrag von ninna68 - 15.03.11 - 19:34 Uhr
Ursprungspostings lesen hilft manchmal. Es handelt sich um ihren alten Urlaub aus Vollzeittätigkeit. Der wird nicht gekürzt. Nur der aktuelle Jahresurlaub wird gekürzt.
Und , wenn du aus der Elternzeit zurückkehrst, kannst du deinen alten Urlaub über zwei Jahre strecken. Du musst also nicht deinen aktuellen und den Urlaub vor Elternzeit in einem Jahr nehmen. Ich habe meine Personalabteilung freundlich auf diesen Paragraphen hingewiesen
udn mir wurde der gestrichene alte urlaub wieder gutgeschrieben.
§ 17 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz -
BEEG)
Urlaub
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden
Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat
der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten
Urlaubsjahr zu gewähren.
LG
