ALG I und zweite SS????

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Beitrag von stinker2601 - 01.06.11 - 20:34 Uhr

Hallo zusammen,

hoffe hier kann mir jemand helfen....

Derzeit bin ich Hausfrau und Mutter, im 5. Monat zum zweiten Mal schwanger und arbeite 1x wöchentlich als Aushilfe in einem Discounter.

Nun geht meine Große ab August in den Kindergarten und mir wurde beim Amt gesagt, das ich ab diesem Zeitpunkt zumindest ALG I beantragen kann.( Wahrscheinlich nur bis zur Geburt, aber das wäre auch nicht vordergründig derzeit.)

Jetzt hat mir ne Freundin erzählt, das ich bereits jetzt schon ALG I beantragen kann, weil ich ja schwanger bin. Stimmt das???

Danke schon mal fürs antworten

LG Melli

Beitrag von duchovny - 01.06.11 - 20:59 Uhr

Das was deine Freundin erzählt hat stimmt nicht! Du kannst ALG I erst beantragen, wenn du nachweisen kannst, dass deine Tochter betreut ist und du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst!

Denn obwohl du schwanger bist, hast du auch die Pflichten eines LEistungsbeziehers zu erfüllen. Heißt zur Verfügung stehen, sich bewerben evtl. einen Kurs oder Weiterbildung besuchen.

LG

Beitrag von winniewindel - 01.06.11 - 21:46 Uhr

Hallo #winke

Das was deine Freundinn erzählt hat ist soweit richtig. Zu deiner Schwangerschaft und zu deiner derzeitigen Situation kannst du dich beim AA auf folgenden Sachverhalt berufen.

In § 10 Abs. 1 und 2 SGB II sind die Kriterien festgelegt, wann man einen Job annehmen muss, und wann nicht. Diese Kriterien gelten gemäß § 10 Abs. 3 SGB II auch für alle Maßnahmen zur Eingliederung, also u.a. sog. 1€ Jobs.

- Kinderbetreuung, Kinder unter 3 Jahren:
Solange sich ein Kind unter 3 Jahren im Haushalt befindet, kann sich ein Elternteil auf die Betreuung desselben berufen und jeden Job sowie jede Maßnahme zur Eingliederung folgenlos verweigern. Die Betreuung durch Dritte ist hierbei nicht vorrangig. Welcher Elternteil sich darauf beruft, ist alleinige Entscheidung der Eltern.
Siehe auch Weisung der BA zu § 10 SGB II ab Rz 10.11

Du kannst sogar über das Jugendamt die Kinderbetreuungskosten geltend machen wenn Dir diese nach Prüfung deiner Finanziellen Situation zusteht.

Hoffe ich konnte etwas helfen?

LG

Beitrag von susannea - 01.06.11 - 22:00 Uhr

DAnn kann sie aber kein ALGI beziehen wenn sie dies tut!

Beitrag von windsbraut69 - 02.06.11 - 09:07 Uhr

Deine Antwort bezieht sich auf ALGII, ihre Frage aber auf ALGI und dabei ist ein Berufen auf nicht vorhandene Kindesbetreuung kontraproduktiv.

Gruß,

W

Beitrag von goldtaube - 02.06.11 - 10:33 Uhr

Das was du schreibst bezieht sich auf ALG II, nicht auf ALG I. Beim ALG I ist es so, dass man den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen muss und man muss sich bereit erklären für mind. 15 Stunden pro Woche unter den üblichen Bedingungen zu arbeiten.

Zitat:
§ 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die

1.
arbeitslos sind,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze.juris.de/sgb_3/__118.html

Zitat:
§ 119 Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

...(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Zitatende
Quelle: http://www.gesetze.juris.de/sgb_3/__119.html

Beitrag von king.with.deckchair - 02.06.11 - 10:45 Uhr

Du weißt schon, dass du über eine Leistung nach dem SGB II daherplapperst, die TE aber nach ALG I (SGB III - DREI!!!) gefragt hat?!

Beitrag von winniewindel - 03.06.11 - 21:25 Uhr

Sorry mann darf sich auch mal verlessen oder? #kratz

Ich Plapper nicht, vielleicht sollten einige mal über d. Ausdrucksweise nachdenken und nicht immer gleich Anfangen leicht Ausfallend zu werden.

LG

Beitrag von polo6 - 02.06.11 - 20:51 Uhr

also ich hatte auch mein alg 1 wo ich schwanger war und lena war da erst 2 1/2 und ging auch nicht zur kiga.musst halt arbeitsmarkt zur verfügung stehen ab 17.02.2010 war ich damals in mutterschutz und hab von aok für die 14 wochen mutterschaftgeld bekommen in der höhe wie mir das amt bezahlt hat. und im november da war leon 8 monate habe ich das arbeitslosengeld wieder aufgenommen musste auch zur verfügung stehen habe aber im antrag angegeben wann ich arbeiten kann das für den kleinen au die kinderbetreuung für den kleinen sicher gestellt ist. hab zwar dann bisschen weniger bekommen als sons aber war ok also ich würde es beantragen wenn du fragen hast schreib mir einfach
lg katja lena 4 und leon 1 und für celine eine#kerze