verlangen ?
Hallo
frage steht oben,
und gibt es einen Rahmen was das kosten darf ?
Unser Vermieter möchte für seine Auslagen und das Ausfüllen sowie für Porto und Versand dafür 5,- Euro haben.
( ein Vordruck von der Arge der " gekreuzelt werden musste eine Anschreiben/eine Briefmarke a 0,55 cent ) und ein Briefumschlag...
Vielen Dank fürs Helfen
Darf der Vermieter für das ausfüllen der Mietbescheinigung Geld
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Beitrag von 960207 - 04.06.11 - 11:38 Uhr
Beitrag von musterli70 - 04.06.11 - 12:13 Uhr
Theoretisch kann er das schon verlangen, denn er ist dem Jobcenter gegenüber nicht in dem Maße zur Mitwirkung verpflichtet, zumal ja ein Mietvertrag vorliegt, aus dem das Jobcenter alle zur Bewilligung notwendigen Daten entnehmen kann.
Ich würde mit dem Vermieter reden und sagen er möge mir für seine Aufwendung eine Rechnung schicken und würde diese dann beim Jobcenter einreichen mit Bitte um zügige Erstattung.
Beitrag von silbermond65 - 04.06.11 - 12:30 Uhr
5 Euro für ein bisschen ausfüllen und ne Briefmarke?
Ich brauchte sowas auch schon ,mußte aber nichts dafür bezahlen.
Laß doch deinen Vermieter ausfüllen und hol die Bescheinigung wieder ab.
Beitrag von vwpassat - 04.06.11 - 14:47 Uhr
Dürfen darf er, aber i.O. würd ich es nicht finden.
Beitrag von arkti - 04.06.11 - 15:40 Uhr
Ein Arzt darf ja auch Gebühren für Atteste verlangen, da wird auch meistens nur ein Datum eingetragen also denke ich schon das Vermieter sowas auch dürfen.
Beitrag von king.with.deckchair - 04.06.11 - 17:43 Uhr
Aha. Und nach welcher Gebührenordnung sollte das sein?
Tipp: Google mal GOÄ.
Beitrag von grafzahl - 04.06.11 - 18:24 Uhr
Und welcher Logik folgt dein Beitrag?
Wenn es eine Gebührenordnung gibt, kann ich kassieren.
Und wenn es keine Gebührenordnung gibt, darf ich nicht kassieren?
Beitrag von king.with.deckchair - 04.06.11 - 19:19 Uhr
Die Logik der anderen Posterin war: Ärzte = Gebühr, also Vermieter auch Gebühr. Und diese Überlegung ist: Falsch.
Ende der Durchsage.
Beitrag von windsbraut69 - 04.06.11 - 19:38 Uhr
Nö.
Sie hat eine "schriftliche Leistung" mit einer anderen verglichen und das ist nicht falsch.
Es ist aber auch völlig egal, ob Ärzte, Rechtsanwälte oder wer auch immer Geld für Bescheinigungen nehmen.
Wenn der Vermieter das nicht kostenlos tut möchte, muß er es auch nicht.
LG
Beitrag von grafzahl - 04.06.11 - 19:46 Uhr
> Ende der Durchsage.
Bei deinem "Diskussionsstil" solltest du einen Blog eröffnen.
Der Vergleich von Ärzten mit Vermietern war durchaus zulässig. Ob die Ärzte sich nun hinter einer Gebührenordnung verstecken können, ist doch egal.
Beitrag von musterli70 - 05.06.11 - 07:35 Uhr
Und was soll den Vermieter Deiner bescheidenen Meinung nach zur immer wiederkehrenden Ausfüllung dieser sinnfreien Bescheinigung bewegen ?
Beitrag von king.with.deckchair - 05.06.11 - 21:14 Uhr
Diese Bescheinigung ist nicht sinnfrei. Es geht unter anderem darum, dass nachgewiesen werden soll, dass das Mietverhältnis auch tatsächlich aktuell noch besteht.
Und ja: Es ist schon des öfteren vorgekommen, dass Mietverträge für Wohnungen vorgelegt wurden, in denen der Antragsteller schon längst nicht mehr wohnte.
Den Vermieter könnte unter Umständen schon allein die Aussicht bewegen, dass er über kurz oder lang keine Miete mehr von seinen Mietern erhalten wird.
Beitrag von musterli70 - 06.06.11 - 08:02 Uhr
Scheint das LSG Hessen aber wohl anders als Du zu sehen, sonst hätte es dem HG nicht seine Mitbescheinigungen um die Ohren gehauen und auf den vorgelegten Mitvertrag verwiesen.
"Den Vermieter könnte unter Umständen schon allein die Aussicht bewegen, dass er über kurz oder lang keine Miete mehr von seinen Mietern erhalten wird. "
Wenn das Argument vom SB kommt, ist das dann aber Nötigung in besonders schwerem Fall, weil im Amt.
Und nein, die KdU kann nicht verweigert werden wenn Mietbescheinigung nicht vom Vermieter ausgefüllt wird , zumal die Datensammler ja schon ne Kopie vom Mietvertrag in der Akte haben.
Auf die Klage würde ich mich persönlich schon vorher freuen, für den Start-Ziel-Sieg würd ich nicht mal nen Anwalt bemühen.
Beitrag von windsbraut69 - 04.06.11 - 19:40 Uhr
Warum sollte er nicht dürfen?
Er ist doch nicht verpflichtet, Euch kostenlosen Service zu bieten.
LG
Beitrag von werner1 - 04.06.11 - 20:18 Uhr
Leider schon.
Es steht aber nirgendwo ein Zeitraum dabei, kann also schon mal drei Monate dauern.
freundliche Grüsse Werner
Beitrag von windsbraut69 - 05.06.11 - 11:09 Uhr
Tatsächlich?
Wie und wo ist das denn geregelt?
LG
Beitrag von werner1 - 05.06.11 - 11:27 Uhr
http://www.muenster.de/stadt/wohnungsamt/pdf/wohngeld_mietbescheinigung.pdf
In der zweiten Zeile:
(Der Vermieter / Die Vermieterin ist nach § 25 Absatz 3 des Wohngeldgesetzes zur Auskunft verpflicht.)
freundliche Grüsse Werner
Beitrag von musterli70 - 05.06.11 - 18:13 Uhr
Und was bitte hat das Wohngeldgesetz mit Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB II zu tun ?
Beitrag von werner1 - 06.06.11 - 06:24 Uhr
Keine Ahnung.
Beitrag von musterli70 - 06.06.11 - 08:03 Uhr
Ah, also einfach mal irgendwas aufgeführt was mit Wohnung zu tun hat ?
