Hochzeit während EZ und Steuer

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Beitrag von peach1983 - 05.06.11 - 01:30 Uhr


Hey!!

Ich kenne mich leider nicht aus und daher wollte ich hier mal um Rat fragen.

Ich bin seit August 2010 bis August 2012 in Elternzeit (Elterngeld habe ich mir auf 1 Jahr auszahlen lassen).
Nun werden mein Freund und ich diesen Monat heiraten und ich wollte gerne mal wissen was für uns die schlaueste Lösung bezüglich der Steuerklassenaufteilung wäre. 3/5?? Aber dann gibt es doch bestimmt ein rießige Nachzahlung oder??

Des weiteren hätte ich noch ein Frage. Es geht um meine Einkommenssteuer für 2010. Diese habe ich eingereicht und heute einen Bescheid mit einer großen Rückerstattung erhalten.
Ich hatte eigentlich gedacht das ich wohl eher mit einer Nachzahlung rechnen müsste. So habe ich das zumindest aus dem Bekanntenkreis erzählt bekommen. Warum müssen einige nachzahlen und ich bekomme einiges zurück?? (bin natürlich sehr froh darüber, nur verstehe ich das nicht so ganz)
Danke für eure Antworten

Liebe Grüße #winke
Peach

Beitrag von susannea - 05.06.11 - 08:59 Uhr

Ich würde bei 4/4 bleiben und dann evtl. eine Rückzahlung am Jahresende rechnen, denn es könnte sonst zu einer Nachzahlung kommen.

Das du was zurückerhalten hast, lässt darauf schließen, dass du viel abzusetzen hattest!

Beitrag von catch-up - 05.06.11 - 09:19 Uhr

Du hast während deiner Elterngeldphase Steuerklasse 1 gehabt! Mehr geht ja gar nicht! Da kommst immer wieder!

Ich versteh gar nicht, warum einige Leute immer davon ausgehen, dass man nach dem Elterngeldbezug n Haufen Steuern zurück zahlen muss! #kratz

Ich hab 2010 auch wiederbekommen, obwohl ich in Elternzeit war!

Und ich persönlich würde immer 4/4 nehmen, wenn ihr nen solides Einkommen habt! 3/5 bürgt immer die Gefahr von Nachzahlungen!

Beitrag von susannea - 05.06.11 - 14:49 Uhr

Du hast während deiner Elterngeldphase Steuerklasse 1 gehabt! Mehr geht ja gar nicht! Da kommst immer wieder!



Mal wieder eien Falschauskunft.

NAtürlich geht viel mehr an Steuern, Steuerklasse 5 oder 6 z.B. ;)

Auch bekommt man dabei natürlich mit Einkommen und Lohnersatzleistugen nicht immer wieder, weil der Steuersatz ja ansteigt.

Also evtl. etwas besser informieren!"

Beitrag von ujn1 - 06.06.11 - 14:03 Uhr

Hallo Peach,

zunächst freu Dich über die Rückzahlung für 2010, die in Deinem Fall zu erwaren war. Du hast ja ein gutes halbes Jahr in 2010 gearbeitet, dafür das volle Gehalt bekommen, den letzten Teil des Jahres aber nur das niedrigere Elterngeld. Da Dein Arbeitgeber die Steuern auf Dein Gehalt so abführt, als würdest Du das ganze Jahr dasselbe verdienen, führt eine Geburt in Jahresmitte i.d.R. zu einer Überzahung an Steuern und damit zu einer Erstattung.

Nun zu Deiner Frage der Steuerklassenwahl. Die eindeutige Antwort darauf: das kommt darauf an. Ihr habt vier Möglichkeiten:
III/V
IV/IV ohne Faktor
IV/IV mif Faktor
V/III

Wenn Du während der Elternzeit nicht oder nur geringfügig arbeitest, ist sicherlich Kl. III für Deinen Mann angesagt, da dann der Steuerabzug am gerinsten ist und auch der erwarteten Steuerlast etwa entspricht.
Wenn Du auch arbeitest, eurer beiden Einkommen planbar sind, d.h. von Monat zu Monat nicht stark schwanken, und Ihr Wert darauf legt, möglichst genau die voraussichtliche Steuer monatlich zu zahlen, rate ich zu IV/IV mit Faktor.
Wenn Du nach Elterngeldbezug wieder arbeiten gehst, und Ihr ein zweites Kind plant, würde ich auf jeden Kl. III für Dich und V für Deinen Mann wählen, da dann Dein Nettogehalt am höchsten ist, und damit ggf. auch das Elterngeld fürs zweite Kind. Das gibt zwar den höchsten Steuerabzug vom Lohn, ist aber für die Jahressteuer egal. Nach BFH ist das keine unzulässige Gestaltung.

Damit legt Ihr Euch für die Steuererklärung auch noch nicht fest. Als Verheiratete könnt Ihr jedes Jahr wählen, ob Ihr gemeinsam oder getrennt veranlagt werdet. Zusätzlich könnt Ihr für das Jahr der Eheschließung (d.h. 2011) die sog. besondere Veranlagung wählen. Gute Steuerprogramme rechnen Euch aus, was für Euch am günstigsten ist. Diese Wahl ist aber von der Steuerklassenwahl völlig unabhängig.

Ich hoffe, ich habe Dich nun nicht vollständig verwirrt.

LG

Beitrag von susannea - 06.06.11 - 14:34 Uhr

Du berücksichtigst in keiner deiner Ausführungen den Progressionsvorbehalt des Elrerngeldes, denn schon der wiederlegt deinen erste Aussage und somit auch das mit Steuerklasse 3 für den Mann!

Beitrag von ujn1 - 06.06.11 - 16:41 Uhr

Hallo Susannea,

tut mir leid, da muss ich dir widersprechen.
Wenn man als Alleinstehender nur einen Teil des Jahres steuerbares Einkommen bezogen hat, und den Rest des Jahres eine dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkommensersatzleistung, die niedriger ist als das vorherige Einkommen, und falls sonst kein weiteres Einkommen vorliegt, und falls der Arbeitgeber die Lohnsteuer immer korrekt nach der Monatstabelle abgeführt hat, ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes - immer eine Rückerstattung. Das lässt sich sogar streng beweisen.

Ein kleines Beispiel dazu: Alleinstehender (StKl. 1), bisher keine Kinder, keine Kirchensteuer, gesetzliche KV/PV, Elterngeld ab September.

Jan - Aug: Brutto 5000/Monat, Lohnsteuer darauf 1151,33/Monat
Sep - Dez: Elterngeld 1800/Monat

Mit diesen Annahmen errechnet sich ein zu versteuerndes Jahreeinkommen von (ca.) 35000€, dazu kommen 7200 Elterngeld mit Progressionsvorbehalt.

Aus dem Gesamtbetrag von 42200€ ergibt sich ein Steuersatz von 23,2535%, also auf den steuerbaren Teil von 35000€ eine festzusetzende Einkommensteuer von 8138€.
Gezahlt wurden aber bereits 8 x 1151,33€, d.h. 9210,64€.
Ergibt eine Rückerstattung von 1072,64€.

LG

Beitrag von susannea - 06.06.11 - 18:42 Uhr

UNd wo sind die Monate, wo es 100% Nettolohn gab mit Mutterschaftsgeld usw.

Die fehlen in der Aufstellung!

Wobei schon die Summe mit 47200 Euro in der Tabelle nachzugucken ist!
Denn 8x5000 Euro sind 40.000 und dann sind insgesamt auch ca. 9.900 Euro Steuern zu zahlen und somit sind zu wenig Steuern gezahlt und es muss nachgezahlt werden, wenn auch nur minimal!

Beitrag von ujn1 - 06.06.11 - 23:08 Uhr

Hmmm,

ohne Dir zu nahe treten zu wollen, aber Einkommensteuerberechnung scheint nicht Deine Stärke zu sein.
Dein Fehler ist, dass Du Brutto = zu versteuerndes Einkommen setzt. Das gilt jedoch nicht. Bei 5000 Euro Brutto ergibt sich (unter Ansatz von 1/12 der jährlichen Freibeträge und den von mir angegebenen Annahmen) ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 4375€ pro Monat.
8 x 4375 = 35000.
Die 5000/Monat Brutto hab ich deshalb gewählt, weil dann das Elterngeld ziemlich genau den Höchstbetrag von 1800€ erreicht.
Die Zeiten mit Fortzahlung des Gehalts sind natürlich in den voll zu berücksichtigenden Zeiten enthalten.
Die 13€ von der Krankenkasse, die beim Arbeitgeber gekürzt werden, machen den Kohl auch nicht fett und werden daher ignoriert, um die Rechnung nicht unnötig zu verkomplizieren.
Tatsächlich wird die Rechnung sogar noch etwas günstiger für den Steuerzahler, weil das Kind ab dem Monat seiner Geburt bei den Freibeträgen berücksichtigt wird.

LG

Beitrag von susannea - 06.06.11 - 23:26 Uhr

Ohne dir naheTreten zu wollen, mit Mutterschaftsgeld kennst du dich aber nicht wirklich aus, oder?

Die Zeiten mit Fortzahlung des Gehalts sind natürlich in den voll zu berücksichtigenden Zeiten enthalten.
Die 13€ von der Krankenkasse, die beim Arbeitgeber gekürzt werden, machen den Kohl auch nicht fett und werden daher ignoriert, um die Rechnung nicht unnötig zu verkomplizieren.


Denn leider werden in dieser Zeit keine Steuern abgeführt, es wird nur das Netto-Gehalt gezahlt, ohne etwas zu versteuern und diese Zahlungen unterleigen dann auch noch dem Progressionsvorbehalt.
Die 13 unterliegen diesem genauso und werden auch nicht versteuert, also macht das schon einen erheblichen Unterschied, ob ich für diese ca. 3 Monate nun Steuern gezahlt habe oder noch mehr Lohnersatzleistungen habe!

UNd die Freibeträge, die das Kind auchmacht, sind so minimal, dass es zu vernachlässigen ist, denn die verändern ja eh nur Kirchensteuer und Solidaritäszuschlag und diese beiden Dinge hast du ja eh außen vor gelassen!

Beitrag von ujn1 - 07.06.11 - 00:53 Uhr

Ändert sich trotzdem fast nix.
Dann würde sich (bei 3 Monaten Mutterschutz) das Beispiel lediglich etwas verkomplizieren zu
Jan - Mai, 5000 Brutto/Monat
Jun - Aug, 2800 Mutterschaftsgeld
Sep - Dez, 1800 Elterngeld

Macht ca. 21875 zu versteuerndes Einkommen
und 15600 dem Progressionsvorbehalt unterliegendes.

Mit der Grundtabelle errechnet sich eine Einkommensteuer von 4733€ unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes (21,6410% von 21875, basierend auf dem fiktiven Einkommen von 37475€).
Vom Lohn einbehaltene Steuer: 5756,65€
Macht im modifizierten Beispiel eine Rückzahlung von 1023,65€, also ungefähr 50€ Unterschied zum obigen, stark vereinfachten Beispiel.

Die konkreten Zahlen variieren natürlich, je nach Geburtsdatum des Kindes, Dauer des Mutterschutzes... Dass es jedoch unter den von mir im vor-vorigen Post genannten Voraussetzungen zu einer Rückzahlung kommen MUSS, kann streng hergeleitet werden.

LG