Hallo.
Ich habe einen Schwerbehindertenausweis mit 50 % und arbeite ab nächsten Monat bei einem neuen AG auf Steuerkarte (habe den Ausweis erst seit kurzem). Ich habe dort als TZ-Kraft (25 Tage Urlaub im Jahr.
Aufgrund des Ausweises sagte man mir, müßte ich 5 Tage zusätzlich (weil ich 5 Tage die Woche arbeite) im Jahr an Urlaub bekommen.
Meine Chefin meinte das wäre nicht so, weil sie ja schon mehr als die gesetzliche Mindestmenge an Urlaub gibt.
Ich bin der Meinung, das ist nicht korrekt. Weiß jemand genaueres? Ich bräuche auch evtl. einen § oder änliches, damit ich ihr das geben kann.
Danke!
Wer kennt sich aus? Arbeitsrecht / Schwerbehinderung
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Beitrag von 3blade3 - 08.06.11 - 11:05 Uhr
Beitrag von lamia1981 - 08.06.11 - 11:12 Uhr
http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/__125.html
Der Zusatzurlaub wird immer zusätzlich zum betriebsüblichen bzw. tariflichen Urlaub gezahlt.
Beitrag von lamia1981 - 08.06.11 - 11:13 Uhr
gewährt mein ich natürlich.
Solltest du an weniger oder mehr als 5 Tagen pro Woche arbeiten (das hat mit Teilzeit oder nicht garnichts zu tun) wird der Urlaub gekürzt oder erhöht.
Beitrag von zwiebelchen1977 - 08.06.11 - 11:19 Uhr
Hallo
Sie hat Unrecht. Du hast Anspruch auf zuzätzlichen Urlaub, je nach deiner Tage Woche.
Bianca
Beitrag von sohnemann_max - 08.06.11 - 12:53 Uhr
Hi,
Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis bekommen ZUSÄTZLICH 5 Urlaubstage. Das ist gesetzlich so geregelt. Und wenn sie Dir eh schon mehr Urlaub gegeben hat - hat sie Pech gehabt.
Mein Mann hat auch einen Ausweis, aber mit 100%, hat auch 5 Tage mehr als früher.
Sag Ihr, dass das so ist. Schließlich profitiert sie ja auch davon, dass sie "Schwerbehinderte" in Ihrem Betrieb anstellt.
Guck mal hier:
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
(bis 31.06.2001 Schwerbehindertengesetz)
Das zum 01.07.2001 in Kraft getretene SGB IX, das das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) abgelöst hat, hat das Ziel, Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (s. die wesentlichen Regelungen des SGB IX).
Der Gesetzgeber hat dazu eine Reihe von "Vorteilen" vorgesehen, die infolge von Behinderungen auftretenden Handicaps im allgemeinen Leben (nämlich in Arbeit, Beruf und Gesellschaft) entgegenwirken sollen. Voraussetzung zur Bewilligung dieser Vorteile ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bzw. des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der jeweils vorliegenden Gesundheitsstörung(en) bieten die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", im Interesse einer objektiven und objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung mannigfache Hilfen.
Mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind u.v.a. folgende "Vorteile" verbunden:
1.) Vorzeitige Altersrente
Schwerbehinderte Menschen können vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen (vgl. §§ 37, 236a SGB VI). Diese Regelungen sind in der Vergangenenheit wiederholt geändert worden und knüpfen im Wesentlichen an im Einzelfall zu prüfenden Stichtagsregelungen an.
2.) Kündigungsschutz
Im Arbeitsleben stehende schwerbehinderte Menschen genießen ferner einen besonderen Kündigungsschutz. So können sie nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes (früher der Hauptfürsorgestelle) gekündigt werden (§ 85 SGB IX <§ 15 SchwbG>). Ohne diese vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam.
Darüber hinaus beträgt für schwerbehinderte Menschen die Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen (§ 86 SGB IX <§ 16 SchwbG>).
3.) Freistellung von Mehrarbeit
Schwerbehinderte Menschen sind nach § 124 SGB IX (§ 46 SchwbG) auf ihr Verlangen von jeglicher Form der Mehrarbeit freizustellen.
4.) Anspruch auf Zusatzurlaub
Nach § 125 SGB IX (§ 47 SchwbG) haben schwerbehinderte Menschen einen zusätzlichen bezahlten Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen. § 125 SGB IX bestimmt:
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
5.) Steuerermäßigungen
Schwerbehinderten Menschen stehen bei der Einkommensteuer Freibeträge zu. § 33b Einkommensteuergesetz sieht z. Zt. folgende Pauschbeträge vor:
GdB v.H.
bis 2001
ab 2002
von 25 und 30 600 DM 310 EUR
von 35 und 40 840 DM 430 EUR
von 45 und 50 1110 DM 570 EUR
von 55 und 60 1410 DM 720 EUR
von 65 und 70 1740 DM 890 EUR
von 75 und 80 2070 DM 1060 EUR
von 85 und 90 2400 DM 1230 EUR
von 95 und 100 2760 DM 1420 EUR
Bei behinderten Menschen, die infolge der Behinderung hilflos sind, sowie für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200 DM, ab 2002 auf 3.700 EUR.
6.) Nachteilsausgleiche
bieten folgende u.a. "Vorteile":
Behinderte Menschen mit den Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) , "Bl" (Blind), "aG" (Außergewöhnliche Gehbehinderung): Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" (Erhebliche Gehbehinderung): Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer bzw. Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr (einkommensabhängig)
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" und zusätzlich "B": Kostenlose Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "BI" und "aG": Parkerleichterungen im Straßenverkehr
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "RF": Befreiung von den Rundfunkgebühren
7.) Weitere "Vorteile" sind u.a.:
Bevorzugte Zulassung zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
Technische Arbeitshilfen
Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Zuschuss zur Erhaltung der Arbeitskraft
Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
Leistungen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen
Hilfe zur Wohnraumbeschaffung
LG
Caro
Beitrag von zwiebelchen1977 - 08.06.11 - 13:02 Uhr
Hallo
DU hast nicht automatisch 5 Tage mehr. Es hommt dabei auch auf die Tage Woche an. Als ich noch eine 5Tage woche hatte, hatte ich 5 TAge. Nun habe ich eine 4 Atge Woche und nur noch 4 Tage.
Bianca
Beitrag von lamia1981 - 08.06.11 - 14:47 Uhr
Wenn schon solche ausführlichen Zitate, dann ja wohl bitte mit Quellenangabe. Ich habe den Beitrag gemeldet.
