Lohnzahlung im Monat der Abschlußprüfung - komplett oder anteilig?

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Beitrag von nightwitch - 19.06.11 - 17:11 Uhr

Hallo,

ich frage für einen Bekannten von mir. Dieser hat morgen seine mündliche Abschlußprüfung. Sollte er morgen bestehen, endet seine Ausbildung ja mit dem morgigen Tag (Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse).

Eine Weiterbeschäftigung in dem Ausbildungsbetrieb wird nicht stattfinden.

Wie ist es jetzt mit der Ausbildungsvergütung? Wird sie anteilig für 20 Tage gezahlt oder hat er gesetzlichen Anspruch auf die komplette Ausbildungsvergütung.

Leider habe ich so nichts gefunden, im Ausbildungsvertrag steht wohl so auch nichts dazu.

Der alte Chef (Chef hat im Laufe der Ausbildung gewechselt) meinte, er hätte immer den kompletten Lohn bezahlt, aber er wüsste jetzt auch keine gesetzliche Regelung diesbezüglich.

Also, wer hat Ahnung? Evtl. auch mit Quellenangabe?
Vielen Dank für eure Mühe.

Gruß
Sandra

Beitrag von tanja02041985 - 19.06.11 - 17:19 Uhr

Hallo Sandra

Bei mir ist die Abschlussprüfung schon fast 7 Jahre her, aber ich habe gerade in meinen Entgeltabrechnungen nachgeschaut und ich habe die Vergütung anteilig (also in deinem Fall für 20 Tage) erhalten.


Viele Grüße
Tanja

Beitrag von kraxy - 19.06.11 - 17:35 Uhr

Hallo,
natürlich anteilig - da das Bestehen der Abschlussprüfung das Ende des Ausbildungsvertrages bedeutet.
Wenn er keine Anschlussbeschäftigung findet, sollte er direkt bei der Agentur melden, denn ab dann wird er in seinem jeweiligen Ausbildungsberuf als arbeitssuchend geführt.

lg
kraxy

Beitrag von nightwitch - 19.06.11 - 17:51 Uhr

Hallo,

danke ihr Beiden. Genau das haben wir uns auch schon gedacht. Arbeitssuchend wird er sich gleich Dienstag Morgen melden, da die Prüfung erst gegen 16.30 Uhr ist.

Ein neues Beschäftigungsverhältnis wird höchstwahrscheinlich auch ab dem 01.07. folgen, es müssen nur noch nach bestandener Prüfung die Verträge unterschrieben werden.

Gruß
Sandra

Beitrag von susannea - 19.06.11 - 19:45 Uhr

Arbeitssuchend hat sie sich hoffentlich schon gemeldet, arbeitslos sollte sie sich ab Dienstag dann melden!

Beitrag von nightwitch - 19.06.11 - 21:12 Uhr

Hallo,

nein, diese Meldepflicht gilt nicht für betriebliche oder schulische Ausbildungen:

Zitat:

"Betriebliche und schulische Ausbildungen sind von der Meldepflicht ausgenommen. Auszubildenden, die wissen, dass sie nach der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, wird allerdings empfohlen, sich bei einer Agentur für Arbeit frühzeitig arbeitsuchend zu melden und die Dienstleistungen zur Unterstützung der Vermittlung zu nutzen."

Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25986/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A042-Vermittlung/Allgemein/Arbeitsuchendmeldung.html

Wirklich sicher ist es sowieso erst seit Mitte der letzten Woche, dass er nicht dort bleibt.

Gruß
Sandra

Beitrag von susannea - 19.06.11 - 21:19 Uhr

Ich bin mir nicht sicher, ob du das richtig verstandne hast, denn ich würde damit lesen, eine Ausbildung, die betrieblich und schulisch in einem ist, die wo es also eigentlich kein Geld gibt und keinen ALGI Anspruch danach, sind ausgenommen, denn oben steht etwas anderes für generelle Ausbildungen!

Beitrag von nightwitch - 20.06.11 - 07:52 Uhr

Hallo,

man kann aber bei Ausbildungen nie so genau angeben, ob und wann man diese beendet!

Auch ist oftmals überhaupt nicht klar, ob man nach bestandener Prüfung übernommen wird.
Aus meiner Ausbildung weiß ich noch, dass wir erst ca 1,5 Wochen vor der Prüfung Bescheid bekommen haben, ob wir übernommen werden oder nicht.

Und ich weiß noch recht sicher, dass ich vom Arbeitsamt mit der Begründung, eben dass ich nicht genau wüsste, wann und ob ich arbeitslos bin, wieder nach Hause geschickt wurde.

Mein Geld hab ich trotzdem ohne Sperre bekommen.

Gruß
Sandra

Beitrag von susannea - 20.06.11 - 07:57 Uhr

Wie gesagt, klarere Untershcied zwiscehn Arbeitssuchend und Arbeitslos, zweites geht erst ab dem Tag der Arbeitslosigkeit, Arbeitssuchend kann man sich auch in laufenden Beschäftigungen melden.

Beitrag von kraxy - 19.06.11 - 22:03 Uhr

Zur Info:
Da es bei den Ausbildungen nie klar ist, wann sie tatsächlich abgeschlossen ist (man bekommt den genauen Prüfungstermin erst 2-6 Wochen vorher - und weiß erst wirklich am Tag der Prüfung, ob man bestanden hat) - reicht es der Agentur, wenn man direkt am nächsten Tag vorstellig wird.

Grüße
kraxy

Beitrag von ccino - 19.06.11 - 18:35 Uhr

Normal wäre anteilig.

Beitrag von humor - 19.06.11 - 20:11 Uhr

Ich hoffe auch, das er sich schon lange arbeitssuchend gemeldet hat. Mindestens 3 Monate vorher muss das Geschehen. Sonst gibt es eine Sperre.
Lg, Anna

Beitrag von nightwitch - 19.06.11 - 21:13 Uhr

Hallo,

nein, diese Meldepflicht gilt nicht für betriebliche oder schulische Ausbildungen:

Zitat:

"Betriebliche und schulische Ausbildungen sind von der Meldepflicht ausgenommen. Auszubildenden, die wissen, dass sie nach der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, wird allerdings empfohlen, sich bei einer Agentur für Arbeit frühzeitig arbeitsuchend zu melden und die Dienstleistungen zur Unterstützung der Vermittlung zu nutzen."

Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25986/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A042-Vermittlung/Allgemein/Arbeitsuchendmeldung.html

Daher gibt es keine Sperre.
Wirklich sicher ist es sowieso erst seit Mitte der letzten Woche, dass er nicht dort bleibt.

Gruß
Sandra