Elterngeld

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Beitrag von sona913 - 22.06.11 - 00:20 Uhr

Hallo, habe ein paar Fragen wegen Elterngeld..

Ich bin Hausfrau und bekomme dann ja den Mindessatz von 300euro, mein Mann würde die ersten beiden Monate mit mir zuhause bleiben..
Können wir beide die ersten beiden Monate jeweils unser Elterngeld bekommen?

Und wie ist das mit den 14 Monaten gemeint, ein Elterngeldrechner hat mir vorhin 10 Monate für mich und 2 Monate für meinen Mann berechnet, dass ist doch nicht richtig oder?

Ist das so richtig, würden wir folgendermaßen unser Elterngeld ausgezahlt bekommen?
Ich vom 1.-12. Lebensmonat
Mann 1.-2. Lebensmonat

Und? Wird Kindergeldzuschlag aufs Elterngeld angerechnet oder umgekehrt?


Danke schon im Vorraus
LG Sona

Beitrag von diana1101 - 22.06.11 - 00:35 Uhr

Hi,

Elterngeld bekommst du ab der 8. Woche NACH der Entbindung - bis zum 1. Geb. des Kindes sind das 10 Monate..

Allerdings wird das Mutterschutzgeld- also die ersten 8 Woche NACH der Entbindung auf das Elterngeld mit angerechnet..
.. und somit ergeben sich 12 Monate Elterngeld.

Plus 2 Vätermonate ergibt 14 Monate Elterngeld.

Den Rest kann ich dir leider nicht beantworten..

LG Diana

Beitrag von weltenbuergerin2 - 22.06.11 - 00:38 Uhr

Da die TE Hausfrau ist, bekommt sie das Elterngeld ab Geburt, 12 Monate lang.

Beitrag von weltenbuergerin2 - 22.06.11 - 00:40 Uhr

Mit dem Kinderzuschlag kenne ich mich nicht aus. Das mit dem Elterngeld siehst du richtig.

Beitrag von ujn1 - 22.06.11 - 08:46 Uhr

Hi sona913,

die Elterngeldmonate könnt Ihr verteilen wie Ihr wollt, ob gleichzeitig oder nacheinander spielt keine Rolle. Es gibt Leute (und inzwischen Ratgeber dafür), die nehmen jeder 6 Monate und machen in der Zeit eine Weltreise.
Da Du laut Deiner Aussage kein Erwerbseinkommen hast, solltest Du 12 Monate den Sockelbetrag bekommen.

Anrechung Kinderzuschlag: Dazu sagt §10 BEEG:
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.

Anmerkung: § 6a BKKG ist die Regelung zum Kinderzuschlag.
Also: Es erfolgt eine Anrechnung.

LG