Wenn man selbst kündigt, während dem Mutterschutz (mir steht in der schweiz keine elternzeit zu, bin grenzgänger), bekommt man trotzdem elterngeld, wenn ich bis zur geburt gearbeitet habe? würde gerne nach dem mutterschutz kündigen und daheim bleiben...
Zählt nur was ich vor der geburt vedient habe und nicht warum ich nicht mehr arbeiten gehe (selber kündigen/gekündigt werden)???
Bitte helft mir
lg janine
Elterngeld
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Beitrag von janine79669 - 30.06.11 - 10:05 Uhr
Beitrag von ujn1 - 30.06.11 - 14:06 Uhr
Hallo Janine,
für das Elterngeld ist es unerheblich, warum das Einkommen nach der Geburt des Kindes niedriger ist als vorher. Ob gekündigt, gekündigt worden, in unbezahltem Urlaub oder in der deutschen Elternzeit spielt keine Rolle.
Bei Dir kommt der Auslandsbezug hinzu. Als in der Schweiz arbeitende erhälst Du ja kein Mutterschaftsgeld. Ich nehme an, dass das Geld, das Du während Deines Schweizer Mutterschutzes bekommst, als gleichartige Zahlung gelten wird und angerechnet wird. Es dürfte auch für die Bestimmung der 12 Monate wichtig sein, die für die Berechnung des Durchschnittsgehaltes herangezogen werden.
Ansonsten lohnt es sich, in die Richtlinien zum BEEG zu schauen, die finden sich z.B. hier: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMFSFJ_Richtlinie_BEEG.pdf
Die Richtlinien haben zwar über 200 Seiten, sind aber nicht alle für Dich wichtig. Wenn Du in der pdf-Suche "Schweiz" eingibst, erhälst Du ca. 30 Treffer. Besonders wichtig für Dich sollten die Seiten 185ff. sein. Dort ist geregelt, wie überprüft wird, ob das BEEG oder ausländisches Recht anwendbar ist. Das kann man leider ohne Detailkenntnisse nicht abschließend beantworten.
Aus Deiner kurzen Schilderung würde ich vermuten, dass du prinzipiell Anspruch auf Elterngeld hast. Es sei denn, es gäbe noch eine vergleichbare, mir nicht bekannte Schweizer Unterstützung, die Du auch beantragen könntest.
Wenn Du in Grenznähe wohnst, bist Du aber sicherlich nicht die erste mit dem Problem. Dann könntest Du einfach mal bei der für Dich zuständigen Elterngeldstelle sprechen. Die können Dir dann auch sagen, was für Bescheinigungen aus der Schweiz sie für die Bearbeitung Deines Antrags brauchen.
LG
Beitrag von janine79669 - 30.06.11 - 17:24 Uhr
vielen dank für die ausführliche antwort...also anspruch habe ich da mein mann in deutschland arbeitet und wir beide in deutschland wohnen...das weiss ich schonmal...
denn ih würde gern für mein kind da sein, aber eben könnte allerhöchstens ein halbes jahr zu hause bleiben..und so würde ich dann kündigen und elterngeld beziehen..hoffentlich stimmt das so wie du sagst...habe mich shon mit der l-bank in vebrindung gesetzt in karslruhe, aber die verweisen mich nur auf ihre seite und das hilft mir nicht wirklich, da steht nur obs mir genrell zu steht, und das tuts...
kennst du dich mit dem thema aus, oder woher weisst du das?
glg vielen dank
Beitrag von ujn1 - 30.06.11 - 22:06 Uhr
Hallo,
eigentlich ist Sozialrecht nicht mein Fachgebiet, ich bin spezialisiert auf internationalen gewerblichen Rechtsschutz (PVÜ, PCT, EPÜ etc.).
Aber man kann sich ja mit einer soliden Grundausbildung auch in fachfremde Themen einarbeiten. War leider dazu gezwungen, da wir uns wegen des Elterngeldes meines Mannes seit über 2 Jahren mit der Elterngeldstelle streiten. Geht bei uns auch um Auslandsbezug, allerdings einen, für den die auf Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden sind. Ist also noch schwieriger als bei Dir, da für die Schweiz glücklicherweise die EU Verordnungen Anwendung finden.
LG
