Geld vom Amt für Erstlingsaustattung?

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Beitrag von fruchtschnitte83 - 03.07.11 - 12:38 Uhr

Hallo Mädels,


Ich habe eine Frage:
Ich habe eine Bekannte, deren Tochter im Dezember ein Kind bekommt. Ihr wollte ich meine ganze Erstlingsaustattung, Kinderwagen, Maxi und Wiege verkaufen. DOch sie bekommt momentan ALG1 und ab demnäüchst ALG 2.
Meines Wissens nach bekommt man doch vom Amt Geld für diese 1. Ausstattung. Aber an wen muss sie sich denn wenden?
Könnt Ihr mir da weiterhelfen?


LG
Fruchtschnitte

Beitrag von king.with.deckchair - 03.07.11 - 12:42 Uhr

An das Jobcenter vor Ort (googlen nach ALG II und dem Wohnort).
Sie sollte sich ggf. auch an die Schwangerenberatung einer Organisation wie Caritas, Diakonie oder ähnlich wenden.

Gruß
Ch.

Beitrag von sini60 - 03.07.11 - 13:22 Uhr

Warum sollte man sich das auch selber kaufen, wenn man es bezahlt bekommt.

Beitrag von king.with.deckchair - 03.07.11 - 16:26 Uhr

Warum sollte man keine Unterstützung beantragen, wenn man hart am Existenzminimum langschrappt?

Tipp: (Sozial)neid macht hässlich.

Beitrag von sini60 - 03.07.11 - 16:45 Uhr

Mit ALG 1 und mind. 7 Monate Zeit sollte es doch möglich sein soviel Geld zu sparen, dass man von einer Freundin die gebrauchten Sachen abkaufen kann. Aber es ist auch sehr einfach bei Diakonie oder Caritas sich einen ordentlichen Zuschuss geben zu lassen.

Beitrag von litalia - 03.07.11 - 19:30 Uhr

Warum sollte man keine Unterstützung beantragen, wenn man hart am Existenzminimum langschrappt?


na klaaaaar.... in der regel ist frauchen 9 bzw 10 monate schwanger. die TE hat bisher alg1 bezogen und erstlingsausstattung kann man wunderbar für wenige euros gebraucht kaufen, dass weisst du doch sicherlich?

Beitrag von frischerduft - 03.07.11 - 21:44 Uhr

Hallo,

wenn man hart am Existenzminimum langschrabt, sollte man sich genau überlegen, ob man sich ein Kind leisten kann.

Und bitte keine Heulstorys von "Sie ist schwanger geworden trotz Pille."
Da wird mir echt übel.
Meistens lag die Pille oder jegliches Verhüterli noch schön in Apotheke und Drogeriefachmarkt, ohne gekauft worden zu sein und es wurde ohne Hirn drauflosge...

Und - oh Schreck#schock - jetzt kriegt sie ein Kind - das kostet ja auch noch Geld. Schnell mal schauen, wo man es sich holen kann, ohne auch nur einen Finger dafür zu rühren.

Sorry, ich bin noch so erzogen (meine Eltern hatten drei Kinder), dass man sich nur anschaffen kann, was man sich durch eigene Arbeit leisten kann.


Nici

Beitrag von beatemueller - 08.07.11 - 14:35 Uhr

manche gehen auch arbeiten und bekommen daszu noch alg II, da der arbeitgeber in einer geiz ist geil stimmung ist, und meint er müsse keinen mindestlohn zahlen. wenn man dann als paar einen kinderwunsch hat, warum sollte man verzichten??? wobei anschaffen für ein kind das falsche wort ist. ich schaffe mir mal eben nen neuen fernseher oder ähnliches an, aber kein kind.

Beitrag von jogiyoda - 03.07.11 - 16:35 Uhr

KwD hat es ja schon gesagt.

Aber sie muß einen(1) Monat im AlG II Bezug stehen dann kann sie Erstausstattung etc beantragen. Beim Antrag aber Schwangerenmehrbedarf nicht vergessen.

Außerdem natürlich dem Vater des Ungeborenen auf die Füße treten.

Beitrag von king.with.deckchair - 03.07.11 - 17:41 Uhr

"Aber sie muß einen(1) Monat im AlG II Bezug stehen dann kann sie Erstausstattung etc "

Sorry, aber: Quark.

Diese Leistungen stehen sogar Leuten zu, die ansonsten gar kein ALG II erhalten.

"(...)(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht.#aha Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. #aha In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.(...)"

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html